Revision aufgehoben und Rückverweisung wegen Wegfalls der KRG‑10‑Anwendbarkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 222/53
- Datum
- 01.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine alliierte/gesetzliche Grundlage für die Anwendung einer Strafvorschrift durch Aufhebung einer Verordnung entzogen, haben die deutschen Gerichte diesen Wegfall von Amts wegen zu berücksichtigen.
Ist die ausländische/alliierte Strafgrundlage nicht mehr anwendbar, ist die Tat nach dem nationalen Strafrecht zu beurteilen; bestehende Feststellungen sind insoweit zu ergänzen.
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) begründet Tötungsvorsatz, wenn der Täter mit dem möglichen Eintreten der Hinrichtung rechnete und dies billigend in Kauf nahm.
Der vorsätzliche Beitrag eines Anzeigenden, der in einer rechtswidrigen Tötung oder rechtswidrigen Freiheitsberaubung endet, ist nach dem Recht der Teilnahme (Mittäterschaft oder Beihilfe) und nicht zwingend als mittelbare Täterschaft zu qualifizieren.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 16. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Erwin M. ███ aus ██████████, geboren am ██████████ in ██████████, 2.) die Hausfrau Margret ███ geb. ███ aus ██████████, dort geboren am ██ ███ 1922,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 16. März 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte Erwin ██████ war SS-Hauptsturmführer. Die Angeklagte Margret ███ ist seine Ehefrau.
Im Dezember 1943 machte die damals 21jährige Angeklagte Margret ██████ einen geschäftlichen Besuch bei dem Kunsthändler ██ ███ ███████. Hierbei kam es zu einem politischen Gespräch, in dessen Verlauf █████ u. a. äußerte, der Führer und die gesamte Regierung, die für den Krieg verantwortlich seien, müssten an die Wand gestellt werden, es sei ungerecht, die Juden zu vertreiben, und es wäre unerhört, alte Leute aus Hamburg nach Polen zu evakuieren, wo sie doch nur von Banden erschossen würden. Die Angeklagte Margret █████ begab sich sofort zur Dienststelle ihres Ehemannes und berichtete ihm den Vorfall. Ein anderer SS-Offizier, der zugegen war, erklärte, der Vorfall müsse angezeigt werden. Nach mehrtägiger Überlegung entschlossen sich die Angeklagten zur Anzeige, weil sie die Äußerungen als besonders verabscheuungs- und strafwürdig erachteten und der Angeklagte Erwin ██████ schwere Nachteile dienstlicher und persönlicher Art befürchtete, falls die Anzeige trotz der Empfehlung des anderen SS-Offiziers, eines Fachvorgesetzten des Angeklagten, unterbliebe. Der Angeklagte Erwin ███ setzte alsdann unter Mithilfe seiner Ehefrau eine Anzeige auf. Die von ihm allein unterschriebene, an den Höheren SS- und Polizeiführer in Hamburg gerichtete Anzeige gelangte über die Gestapo und die Staatsanwaltschaft in Hamburg an den Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof.
████ wurde Anfang Januar 1944 auf Grund eines Haftbefehls des Sondergerichts in Hamburg verhaftet, vom Volksgerichtshof zum Tode verurteilt und am 10. Juli 1944 hingerichtet.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten Erwin ███ wegen Verbrechens nach Art. II 1 c des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 zu 10 Jahren Gefängnis, die Angeklagte Margret ███ wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten hatten Erfolg.
Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die Verordnung Nr. 234 vom 31. August 1951 (ABl. Nr. 65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Anwendung des Art. II 1 c KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozessvoraussetzung hatte das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Tat der Angeklagten ist nunmehr nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Sachverhalt legt nahe, dass die Angeklagten sich der rechtswidrigen Tötung (§§ 211, 212 StGB) und der rechtswidrigen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) schuldig gemacht haben. Die Feststellungen des Urteils ermöglichen dem Revisionsgericht jedoch noch keine abschließende Prüfung in dieser Richtung.
Die Angeklagten haben durch die Anzeige bewirkt, dass ██████ zum Tode verurteilt und hingerichtet worden ist. Sie können hierdurch den Tatbestand der rechtswidrigen Tötung verwirklicht haben, wenn das Urteil des Volksgerichtshofs rechtswidrig war – sei es, dass der angezeigte Sachverhalt nicht die Anwendung des Strafgesetzes rechtfertigt, auf dessen Anwendung das Todesurteil beruht, sei es, dass die erkannte Strafe außer jedem Verhältnis zum Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat steht –, und wenn die Angeklagten wussten, dass ein solches von ihnen für möglich gehaltenes Urteil im Widerspruch zur wahren Rechtslage stehen würde, oder wenn sie damit rechneten und auch für diesen Fall die Anzeige wollten (BGHSt 3, 110 ff). Insoweit bedarf es noch der Aufklärung durch den Tatrichter darüber, welches Strafgesetz der Volksgerichtshof angewendet hat. Sollte ██ ██ wegen Verbrechens nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSSVO verurteilt worden sein, wird das Schwurgericht die in BGHSt 3, 116 ff unter 3 dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte zu beachten haben. Sollte sich hieraus allein keine Rechtswidrigkeit des Urteils ergeben, ist die Strafzumessung auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen; nach den bisherigen Feststellungen erscheint sie rechtswidrig. Außerdem sind die zur inneren Tatseite gehörenden Tatbestandsmerkmale unter Beachtung der oben aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte festzustellen. Dass die Angeklagten den herbeigeführten Erfolg nicht beabsichtigt haben, würde ihren Tötungsvorsatz nicht ausschließen. Genügend ist insoweit, dass sie mit dem möglichen Eintritt der Hinrichtung gerechnet und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen haben. Die Ausführungen des Urteils schließen nicht unbedingt aus, dass die Angeklagten mit diesem Vorsatz gehandelt haben. Sie sind möglicherweise dadurch beeinflusst, dass der Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit im Gegensatz zu dem Tatbestand der rechtswidrigen Tötung (§§ 211, 212 StGB) einen Tötungsvorsatz im oben angegebenen Sinne nicht voraussetzt. Das Schwurgericht wird den Sachverhalt daher auch in dieser Hinsicht erneut prüfen müssen.
Weiterhin können die Angeklagten sich der rechtswidrigen Freiheitsberaubung schuldig gemacht haben. In diesem Zusanmenhang wird darauf hingewiesen, dass die nach der Verkündung des Todesurteils liegende Haft als widerrechtlich zu erachten ist, falls das Todesurteil selbst rechtswidrig war (vgl. BGHSt 3, 120/121 unter 5).
Das Schwurgericht wird ferner zu beachten haben, dass in Fällen der hier in Rede stehenden Art der vorsätzliche Tatbeitrag der Anzeigenden nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft, sondern als Teilnahme (Mittäterschaft, Beihilfe) an der Tötung oder Freiheitsberaubung zu beurteilen ist (vgl. BGHSt 3, 110/122; ebenso BGH 5 StR 129/52 v. 28.2.1952, 5 StR 43/52 v. 24.4.1952, 5 StR 219/53 v. 25.6.1953).
Das Urteil entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Geier | Dr. Schmitt |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 43/52 · 24.04.1952Revision: Freiheitsberaubung durch Denunziation in Besatzungszeit – Schuldspruch berichtigt
- BGH · 5 StR 129/52 · 28.02.1952Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung bestätigt
- BGH · 5 StR 219/53 · 25.06.1953Revision: Aufhebung wegen Wegfalls der KRG-Anwendbarkeit; Rückverweisung zur Neubeurteilung von Tötungsvorwurf