Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Wegfalls der KRG-Anwendbarkeit; Rückverweisung zur Neubeurteilung von Tötungsvorwurf

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 219/53
Datum
25.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen eine Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit an. Der BGH hob das Urteil auf, weil die auf Art. II 1c KRG gestützte Gerichtsbarkeit durch eine spätere Verordnung wegfiel und dies von Amts wegen zu berücksichtigen war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das nun deutsche Tötungsdelikte (u. a. §§ 211, 212 StGB), Vorsatzfragen und Teilnahmeformen zu prüfen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wegfall der anwendbaren Besatzungsrechtsverordnung stellt eine prozessuale Sachvoraussetzung dar, die das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat; fehlt sie, sind darauf gestützte Verurteilungen aufzuheben.

2

Führt die Weitergabe einer Anzeige zur Verurteilung und Tötung eines Dritten, kann der Anzeigende nach deutschem Recht den Tatbestand der rechtswidrigen Tötung erfüllen, wenn das auf der Anzeige beruhende Urteil rechtswidrig war und der Anzeigende diese Rechtswidrigkeit kannte oder billigend in Kauf nahm.

3

Dass der herbeigeführte Erfolg vom Täter nicht gewollt ist, schließt Vorsatz nicht aus; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt, wenn der Täter den Erfolg für möglich hielt und ihn billigend in Kauf nahm.

4

Der vorsätzliche Tatbeitrag des Anzeigenden ist nicht primär unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft, sondern als Teilnahme (Mittäterschaft oder Beihilfe) an der Tötung zu beurteilen.

Vorinstanzen

Schwurgericht I Hamburg, 7. September 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Richard ███ ████ █████, geboren am █████████ 1894 in ████, – Sachbezeichnung: [REDACTED] u. a. – wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts I in Hamburg vom 7. September 1950 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der seit Oktober 1930 der NSDAP angehörte, war zur Tatzeit, 1942–1943, als Oberinspektor in der Personalabteilung des der Baubehörde angegliederten Vermessungsamts ██████ tätig. Außerdem war er stellvertretender Hauptvertrauensmann bei der Baubehörde.

Bei dem Vermessungsamt ██████ – einer Unterabteilung des Vermessungsamts ██████ – arbeitete damals der Vermessungstechniker ██. Ihm waren einige Praktikanten zur Ausbildung überwiesen. ██ war Gegner des Nationalsozialismus und machte hieraus kein Hehl.

Mit einem von ihm als Hauptvertrauensmann unterzeichneten Schreiben vom 18. Dezember 1942 übersandte der Angeklagte der Gestapo in Hamburg die Niederschrift über eine teilweise in seiner Anwesenheit durch den Amtmann [REDACTED] des Vermessungsamts ██████ erfolgte Vernehmung der Praktikanten ███, ██ und [REDACTED]. Diese hatten bekundet, ██ habe zu [REDACTED] in Gegenwart des [REDACTED] gesagt, Soldat sein sei die größte Schande seines Lebens; als [REDACTED] und [REDACTED] sich beim Vorübergehen an Siedlungshäusern über die kleinen Fenster wunderten, habe ██ erwidert, die Deutschen hätten das nicht besser verdient, denn Deutschland sei ein Land der Schweine und Hochverräter, er schäme sich, ein Deutscher zu sein; bei Außenarbeiten habe er zu [REDACTED] und ███ gesagt, Deutschland werde den Krieg verlieren, wenn es einen anständigen Frieden haben wolle, der Feind müsse ins Land kommen, damit dem deutschen Volk die Augen aufgingen; eines Tages habe er über die Faulheit der Hilfsgehilfen geschimpft und dazu gesagt, dass die Praktikanten nichts dafür könnten, da dies von oben komme; gelegentlich einer Betriebsluftschutzwache habe er ██ bedauert, dass Hitler, wenn er wirklich tapfer sei, eine unbeeinflusste Wahl unter Ausschluss der Öffentlichkeit und unter Verwendung von roten und weißen Kugeln zustande bringen solle; bei Außenarbeiten habe er gesagt, die Nazi-Schweine mit ihren braunen Zwangsjacken müssten zum Teufel gejagt werden; ferner habe er bei Außenarbeiten zum Ausdruck gebracht, dass das deutsche Volk und die deutschen Arbeiter ein Volk von Verbrechern seien, Deutschland müsse den Krieg verlieren, wenn der Feind im Lande sei, gebe es Ruhe.

Am 4. Dezember 1943 verhaftete die Gestapo ██ und vernahm ihn und die drei Praktikanten.

Mit einem ebenfalls von ihm als Hauptvertrauensmann unterzeichneten Schreiben vom 7. Januar 1943 übersandte der Angeklagte der Gestapo ferner eine Meldung des beim Vermessungsamt ██████ tätigen Angestellten █████ vom 5. Januar 1943. Nach dem Inhalt der Meldung hatte ██ bei einer Luftschutzwache, die er mit [REDACTED] hatte, gesagt: „Wenn noch einmal ein Umsturz käme, würde ich ohne zu zögern auf die Gestapo (SS) schießen.“

██ wurde am 30. September 1943 durch den Volksgerichtshof wegen Wehrkraftzersetzung zum Tode verurteilt und am 8. November 1943 hingerichtet. Entscheidende Grundlage des Urteils waren seine von ████, [REDACTED] und ██ angegebenen und die von [REDACTED] gemeldeten Äußerungen.

Der Angeklagte war sich bewusst, dass die Weitergabe der Niederschrift und der Meldung für ██ schwere Folgen haben werde und dass dieser eine strenge Strafe zu erwarten habe. Er hat die eingetretene Folge zwar nicht gewollt. Er hat aber mit der Möglichkeit gerechnet und in Kauf genommen, dass ██ von der Gestapo willkürlich verfolgt werden konnte.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (Art. II 1c KRG 10) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hatte Erfolg.

Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge vorträgt, ist zwar offensichtlich unbegründet.

Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die Verordnung Nr. 234 vom 31. August 1951 (ABl. Nr. 65, S. 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Anwendung des Art. II 1c KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozessvoraussetzung hatte das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die Tat des Angeklagten ist nunmehr nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Sachverhalt legt nahe, dass der Angeklagte sich der rechtswidrigen Tötung (§§ 211, 212 StGB) schuldig gemacht hat. Die Feststellungen des Urteils ermöglichen dem Revisionsgericht jedoch eine abschließende Prüfung in dieser Richtung nicht.

Der Angeklagte hat durch die Weitergabe der Niederschrift und der Meldung bewirkt, dass ██ zum Tode verurteilt und hingerichtet worden ist. Er kann hierdurch den Tatbestand der rechtswidrigen Tötung (§§ 211, 212 StGB) verwirklicht haben, wenn das Urteil des Volksgerichtshofs rechtswidrig war – sei es, dass der angezeigte Sachverhalt nicht die Anwendung des Strafgesetzes rechtfertigt, auf dessen Anwendung das Todesurteil beruht, sei es, dass die erkannte Strafe außer jedem Verhältnis zum Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat steht –, und wenn der Angeklagte wusste, dass ein solches von ihm für möglich gehaltenes Urteil im Widerspruch zur wahren Rechtslage stehen würde, oder damit rechnete und auch für diesen Fall die Anzeige wollte (BGHSt 3, 110 ff.). Insoweit bedarf es noch der Aufklärung durch den Tatrichter darüber, welches Strafgesetz der Volksgerichtshof angewendet hat. Sollte ██ wegen Verbrechens nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSSVO verurteilt worden sein, wird das Schwurgericht die in BGHSt 3, 116 ff. unter 3. dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte zu beachten haben.

Sollte sich hieraus allein keine Rechtswidrigkeit des Urteils ergeben, bedarf es der Aufklärung darüber, von welchen Strafzumessungserwägungen der Volksgerichtshof sich hat leiten lassen. Außerdem sind die zur inneren Tatseite gehörenden Tatbestandsmerkmale unter Beachtung der oben aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte festzustellen. Dass der Angeklagte den herbeigeführten Erfolg nicht gewollt hat, schließt seinen Tötungsvorsatz nicht aus. Genügend ist insoweit, dass er mit dem möglichen Eintritt der Hinrichtung gerechnet und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen hat.

Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, ist in Fällen der hier in Rede stehenden Art der vorsätzliche Tatbeitrag des Anzeigenden – die Weitergabe der Niederschrift und der Meldung sind diesem gleichzuachten – nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft, sondern als Teilnahme (Mittäterschaft, Beihilfe) an der Tötung zu beurteilen (vgl. BGHSt 3, 110/127; ebenso BGH, Urt. v. 28. Februar 1952 – 5 StR 129/52; Urt. v. 24. April 1952 – 5 StR 43/52).

GeierSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer

Zitiert (2)

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