Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 129/52
Datum
28.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Freiheitsberaubung (§239 Abs.2 StGB) zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt; seine Revision mit allgemeinen Sachrügen und verfahrensrechtlichen Einwänden wurde verworfen. Der BGH bestätigte Zuständigkeit (Ermächtigung des Hohen Kommissars), hielt Tenormängel für unbeachtlich und sah die Beweiswürdigung als widerspruchsfrei. Notstandseinwand und Zweifel an der Dauer der Freiheitsentziehung blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Deutsche Gerichte sind zur Strafverfolgung befugt, wenn für die Ausübung der Gerichtsbarkeit eine Ermächtigung durch die zuständige Besatzungsmacht vorliegt.

2

Bei einer einheitlichen Tat genügt es, wenn das Wegfallen eines Teilakts in den Urteilsgründen und nicht im Tenor zum Ausdruck gebracht wird.

3

Ein Gericht kann einzelne Teile einer Zeugenaussage für unglaubwürdig halten und zugleich andere Äußerungen desselben Zeugen als glaubhaft verwerten, wenn unterstützende Umstände oder Erfahrungssätze deren Verwertung stützen und kein Verstoß gegen die Denkgesetze vorliegt.

4

Die objektive Rechtswidrigkeit einer Freiheitsberaubung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Tat im Zusammenhang mit Handlungen Angehöriger einer Besatzungsmacht steht oder in einem anderen Besatzungssektor beendet wird, sofern die Freiheitsentziehung im Tatort als vollendet und rechtswidrig anzusehen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Artisten Dominik ██ ███, geboren am █ 1906 in ██████, wohnhaft ████ ██ ████ ██, wegen schwerer Freiheitsberaubung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann, Vorsitzender, als Bundesrichter: Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Dr. Elise Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C___, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. ████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 239 Abs. II StGB zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und macht verfahrensrechtliche Verstöße geltend. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Abwegig erscheint der Einwand der Revision, nach den Kontrollratsgesetzen sei ein deutsches Gericht nicht zur Aburteilung berufen gewesen, weil der verschleppte Deserteur auf Befehl einer Besatzungsmacht durch einen russischen oder polnischen Staatsangehörigen (den Angeklagten) eingefangen worden wäre.

1.) Die Beurteilung über die Staatsangehörigkeit des Angeklagten steht mit den Feststellungen des Urteils, Pieciukiewicz sei staatenlos, in Widerspruch.

2.) Überdies ist eine Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit am 2.2.1951 durch das Amt des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten erteilt worden, sodaß die Frage einer weiteren Erörterung nicht bedarf.

II.

Auch kann in der Fassung des Urteilstenors insoweit kein Mangel gefunden werden, als wegen der nicht erwiesenen Freiheitsberaubung des ██ ein Ausspruch fehlt. Anklage und Eröffnungsbeschluß beschuldigten den Pieciukiewicz einer Freiheitsberaubung durch ein und dieselbe Handlung; der Umstand des Wegfalles eines Teilaktes der einheitlichen Tat läßt sich aber begrifflich nicht im Urteilsspruch sondern nur in den Gründen – wie geschehen – zum Ausdruck bringen.

III.

Die Revision sieht einen Verstoß gegen die Denkgesetze darin, daß das Landgericht einerseits den Zeugen ██ als unglaubwürdig bezeichnet habe – wenn dieser Umstand auch nur durch seine Nichtbeeidigung als „Verletzter“ gemäß § 61 Ziff. 2 StPO zum Ausdruck gebracht worden sei –, während es andererseits eine Einzelbehauptung des Zeugen als glaubhaft dem Urteile zugrunde gelegt habe.

1.) Die Rüge geht fehl. Eine Aussage kann in großem Umfange den Glauben des Gerichts nicht finden, ohne daß hierdurch bestimmte Einzelbekundungen berührt werden, wenn der Richter auf Grund des Verhaltens des Zeugen oder wegen des Hinzutretens bestimmter anderer Umstände die Wahrheit der bekundeten Tatsache erkennt. Solche unterstützenden Indizien liegen hier in den durch die Urteilsgründe eingehend erwähnten Erfahrungssätzen. Das Landgericht hat sich mithin insoweit widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze verhalten. Im übrigen ist die beanstandete Aussage des █████████ nur nebengeordnet erwähnt worden. Das Urteil beruht mithin nicht darauf.

2.) Es kann daher – zumal ohnedies eine entsprechende Rüge nicht erhoben wurde – unerörtert bleiben, ob der Gerichtsbeschluß, wonach der Zeuge sowohl als „Verletzter“ als auch wegen des Verdachtes der eventuellen „Beihilfe“ unbeeidigt blieb, zu irgendwelchen Bedenken Anlaß gibt.

IV.

Weiterhin ohne Rechtsirrtum wendet das Landgericht die Vorschrift des § 239 Abs. II StGB auf den festgestellten Sachverhalt an.

1.) Der Angeklagte als NKWD-Agent hat, entsprechend seinem Auftrage, den nach West-Berlin geflüchteten Deserteur TC und – weil sich dies nicht anders machen ließ – drei Begleitpersonen unter Vorspiegelung eines westlichen Fahrtzieles auf einen Tempo-Wagen geladen und gegen ihren Willen zum Potsdamer Platz gefahren. Dort wurden alle vier Fahrgäste durch den russischen Geheimdienst festgenommen und eingesperrt.

Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des äußeren Tatbildes der Freiheitsberaubung bezüglich des hier allein interessierenden Tollick.

2.) Die objektive Widerrechtlichkeit des Tuns ergibt sich, unbeeinflußt von der Billigung der für Ost-Berlin zuständigen Besatzungsstellen, daraus, daß in West-Berlin die Tat rechtlich vollendet war, mag sie auch im Ostsektor tatsächlich beendet gewesen sein.

Weder die westliche Besatzungsmacht noch deutsche Behörden billigen aber einen Eingriff dieser Art durch nicht zuständige Privatpersonen in die persönliche Freiheit des Irregeführten. Weiterhin folgt die Rechtswidrigkeit aus der Art der Durchführung: der Freiheitsentziehung, die sich in einer rechtsstaatlichen Anschauungen völlig widersprechenden Weise abspielt (so schon BGH 3 StR 546/51 vom 23.8.1951).

3.) Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Landgericht das Verhalten des Angeklagten im Ergebnis als das eines bewußt rechtswidrig und vorsätzlich handelnden Täters gewürdigt hat.

a) Wenn auch nähere Ausführungen im Urteile hierüber fehlen, so findet diese Rechtsauffassung eine zureichende Stütze in der Heimlichkeit des Vorgehens und in dem erheblichen Tatbeitrage des ██ ███████ verbunden mit der Feststellung seiner Agenteneigenschaft. Hieraus muß mangels entgegenstehender Umstände – notwendigerweise auf das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit und den Willen zu eigener Tat geschlossen werden.

b) Offensichtlich unbegründet erscheint die Rüge der Revision, das Landgericht habe den Begriff des Notstandes verkannt. Sie hält allein schon dem Gedanken der Zumutbarkeit gegenüber nicht stand. Der Angeklagte hätte sich unter den Schutz der westlichen Polizei stellen können, um auf diese Weise den „Notstand“, sofern ein solcher überhaupt unverschuldet und die Gefahr der eigenen Verschleppung (bei Nichtausführung des Auftrages) gegenwärtig waren, zu beseitigen.

4.) Das Schwergewicht des Rechtsmittels richtet sich ebenfalls unbegründet gegen die Annahme des Urteils, die Freiheitsberaubung habe länger als eine Woche gedauert.

Diesbezüglich stellt das Landgericht fest, daß Gefangene der sowjetischen Besatzungsmacht, insbesondere aber Deserteure, erfahrungsgemäß nicht nach wenigen Tagen schon entlassen, sondern stets länger als eine Woche festgehalten würden.

Dieser Erfahrungssatz läßt Rechtsfehler nicht erkennen; es handelt sich dabei (wie bereits vom 3. Strafsenat zu 3 StR 522/51 vom 27.9.1951 ausgeführt) um „eine im Rahmen des § 261 StPO vorgenommene Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes“.

Demgegenüber kommt den Einzelrügen der Revision nur die Bedeutung unzulässiger Tatsachenangriffe bei, insbesondere auch, was das Vorbringen anlangt, der Tatrichter hätte eine Äußerung des Angeklagten mißverstanden. Die Revision befindet sich damit im übrigen in Widerspruch mit der Protokollanlage.

Die Urheberschaft des von ███ geleisteten Tatbeitrages für die Dauer der Freiheitsentziehung bedurfte entgegen der Auffassung der Revision – weiterer Ausführungen im angefochtenen Urteile nicht.

Die Strafzumessungsgründe sind gleichfalls frei von Rechtsfehlern zum Nachteile des Angeklagten.

Mangels besonderer für den Angeklagten sprechender Gründe durfte das Landgericht die tatsächliche Feststellung, es handele sich um einen gefährlichen NKWD-Agenten (zu welcher es ohne erkennbarer Verletzung seiner Aufklärungspflicht kam), sowohl bei der Versagung mildernder Umstände als auch hinsichtlich der Strafhöhe berücksichtigen.

Allerdings zieht das angefochtene Urteil keine Folgerungen daraus, daß es gehindert war, eine Gesamtstrafe mit dem Urteile eines amerikanischen Gerichts zu bilden. Das Landgericht ist jedoch nicht gehalten, sämtliche beim Strafausspruch hervortretende Gesichtspunkte in den Gründen des Urteils zu erwähnen.

Damit erweist sich die Revision des Angeklagten als in vollem Umfange unbegründet und war daher zu verwerfen.

Dr. Neumann Dr. Waschow Sarstedt pr. Koffka

Schmidt

Zitiert (1)

Zitiert von (6)