Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen, Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 68/52
Datum
27.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zur Freiheitsberaubung sowie Verbrechens gegen die Menschlichkeit ein. Der BGH verwirft die Revision überwiegend, hebt jedoch die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit auf, da die britische Ermächtigung zur Anwendung des KRG Nr.10 zurückgenommen wurde. Weitere Verfahrensrügen werden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach Art. II Nr. 1c KRG entfällt, wenn die völker- bzw. besatzungsrechtliche Ermächtigung zur Anwendung dieser Vorschrift durch die Besatzungsmacht nachträglich zurückgenommen wird.

2

Jeder Zeuge ist grundsätzlich zu beeiden; die Ausnahme des § 61 Ziff. 2 StPO ist nur anzuwenden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine parteiische oder dem Angeklagten feindliche Gesinnung bestehen.

3

Der Grundsatz in dubio pro reo verpflichtet den Richter nicht, aus mehreren möglichen Schlussfolgerungen die dem Angeklagten günstigste zu wählen, sondern greift nur, wenn das Gericht ausweislich der Urteilsgründe verbleibende Zweifel an der Schuld nicht überwunden hat.

4

Aufeinander folgende, von neu gefassten Willensentschlüssen getragene Tatbeiträge können als selbständige strafbare Handlungen gewertet werden; Beihilfe zur Freiheitsberaubung kann neben Körperverletzungsdelikten gesondert beurteilt werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 22. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bayern Heinrich █████ aus █, Kreis ████, geboren am ██ 1903 in ███, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 22. März 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte in den Fällen der Anklage, in denen Verurteilung nicht erfolgte, freigesprochen wird, und dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts in Braunschweig wurden im April 1933 unter Missbrauch der Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 die SA und SS zu „Gleichschaltungs- und Überholungsaktionen“ schlagartig eingesetzt, bei denen listenmäßig erfasste politische Gegner festgenommen, zu Verhören vorgeführt, fast durchweg mehrere Stunden unter scharfer Bewachung der SA oder SS verwahrt und – zum Teil schwer – misshandelt wurden. So sind in Liebenburg am 3. April 1933 mindestens sechs Personen und in Groß-Heere am 10. April 1933 dreiunddreißig Personen unter Beteiligung des Angeklagten, der damals SA-Sturmführer war, vorgeführt worden.

In Liebenburg sind die Zeugen M__ sen. und D__ unter tätiger Mitwirkung des Angeklagten verprügelt worden. In Groß-Heere stieß der Angeklagte den festgenommenen, angeblich jüdischen Uhrmacher Paasche die Treppe herunter und war einige Zeit später bei einer weiteren Misshandlung des Paasche anwesend, die im Einverständnis aller Dabeistehenden erfolgte. Der verletzte Paasche ist eine Woche darauf infolge der ihm während der Freiheitsberaubung widerfahrenen Behandlung verstorben.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten verurteilt: auf Grund seiner Beteiligung in Liebenburg wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung, ferner auf Grund seiner Beteiligung in Groß-Heere wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung mit Todesfolge, beides begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Auf die Revision des Angeklagten kann seine Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die durch Verordnung Nr. 47 der Brit. Mil. Reg. ausgesprochene Ermächtigung der in der britischen Zone gelegenen deutschen Gerichte zur Anwendung des Art. II, 1c KRG 10 inzwischen durch die VO. Nr. 234 vom 31. August 1951 des Britischen Hohen Kommissars zurückgenommen worden ist (ABl. AHK S. 1183). Da den deutschen Gerichten insoweit keine Gerichtsbarkeit mehr zusteht, muss ausgesprochen werden, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, ohne dass die Prüfung notwendig und möglich ist, ob das Schwurgericht seinerzeit den Art. II, 1c KRG 10 rechtsirrtumsfrei angewandt hat.

Der Ausspruch kann durch Änderung des Schuldspruchs geschehen.

Die Anordnung ist auf den Beschwerdeführer zu beschränken und kann nicht auf den früheren Mitangeklagten ███ ausgedehnt werden, der kein Rechtsmittel eingelegt hat und dessen Verurteilung rechtskräftig geworden ist (vgl. BGH vom 27.11.1951 – 1 StR 19/50).

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des materiellen Rechts sowie des Verfahrensrechts (§§ 61, 262 StPO) und trägt hierzu vor, dass die durch die Straftat Verletzten nicht hätten beeidigt werden dürfen (§ 61 Ziff. 2 StPO). Die Rüge geht fehl. Grundsätzlich ist jeder Zeuge zu beeiden; die Vereidigung ist anzuordnen, wenn bei Prüfung der Frage kein Anzeichen sich dafür ergibt, dass der Zeuge mit seinen Angaben von der Wahrheit abweicht, weil er gegen den Angeklagten voreingenommen ist oder eine diesem feindliche Gesinnung gezeigt hat. Bedenken, die aus anderen Gründen gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, rechtfertigen es nicht, die Ausnahmevorschrift des § 61 Ziff. 2 StPO anzuwenden (RGSt 68, 312; 73, 335).

Eine Verletzung des § 261 StPO ist nicht ersichtlich. Sie wird von der Revision darin erblickt, dass der Angeklagte K___ bereits 1947 vom Landgericht Braunschweig in den Akten 1 Ks 46/46 wegen seiner Beteiligung an den Vorfällen in Dörnten und Jerstedt vom 3. April 1933 rechtskräftig verurteilt ist und daher – wie die Revision meint – nicht am gleichen Tage an Ausschreitungen in Liebenburg teilgenommen haben könne.

Das Schwurgericht stellt auf Grund eingehender Beweisaufnahme fest, dass die Aktion in Dörnten erst nach Abschluss der Ausschreitungen in Liebenburg am Nachmittag des 3. April 1933 und die in Jerstedt erfolgten Ausschreitungen erst am 6. April 1933 stattgefunden haben. Ferner ergeben die sorgfältigen Ermittlungen, ob etwa der Angeklagte mit einem anderen SA-Führer oder mit einem Namensvetter verwechselt werde, die Täterschaft des Angeklagten ohne jeden Zweifel. Diese Rügen sowie die Behauptung, einige Zeugen hätten den Angeklagten am 3. April 1933 gar nicht gekannt und andere Zeugen hätten bekundet, dass sie den Angeklagten bei den Ausschreitungen in Liebenburg nicht gesehen hätten, richten sich unzulässigerweise gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Das Schwurgericht ist auf Grund der sehr eingehenden Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte bei den Aktionen in Liebenburg und Groß-Heere mindestens zeitweilig anwesend und auch an ihnen beteiligt gewesen ist.

Hinsichtlich der Freiheitsberaubung vermisst die Revision zu Unrecht eine ausdrückliche Feststellung. Diese ist jedoch im Urteil getroffen. Hinzu kommt noch, dass der Angeklagte bei geprüfter Anspannung seines Gewissens das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt haben muss. Die Widerrechtlichkeit der Freiheitsberaubung ergab sich auch aus der Art der Durchführung der Freiheitsentziehung, die sich in einer rechtsstaatlichen Anschauungen völlig widersprechenden Weise abspielte (vgl. BGH 3 StR 546/51 v. 23.8.1951 und 5 StR 129/52 v. 28.2.1952).

Der Hinweis der Revision, dass der Mitangeklagte ██████ – ein Jurist – ebenfalls nicht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt habe, übersieht, dass ██████, sobald er Gesetzesverletzungen bei der Vernehmung der Festgenommenen bemerkte, eingegriffen und die Entlassung der Vorgeführten angeordnet hat. Das Schwurgericht hat auch festgestellt, dass ██████ keine Kenntnis von den Misshandlungen hatte.

Dadurch, dass das Schwurgericht nur eine Beihilfe zu jeweils einer Freiheitsberaubung unter dem Gesichtspunkt der Handlungseinheit angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Diese Feststellung des Schwurgerichts gründet sich darauf, dass die Vorführungen schlagartig nach vorbereiteten Listen ausgeführt wurden.

Die Beihilfe zu den Freiheitsberaubungen hat das Schwurgericht, soweit nicht der festgestellte Sachverhalt die körperliche Teilnahme des Angeklagten an der Freiheitsentziehung ergibt, in der geistigen Mitwirkung des Angeklagten bedenkenfrei festgestellt.

Im Übrigen rechtfertigen die Feststellungen in objektiver und subjektiver Beziehung die gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere der gefährlichen Körperverletzung, die gemeinschaftlich, mittels gefährlicher Werkzeuge und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde. Dass die Freiheitsberaubung des Paasche ursächlich für den Tod desselben war, hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt.

Die hiergegen erhobenen Rügen richten sich in Wahrheit gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Insbesondere ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht verletzt. Dieser zwingt den Richter nicht, unter mehreren möglichen Schlussfolgerungen die dem Angeklagten günstigste auszuwählen, sondern greift nur dann Platz, wenn das Gericht ausweislich der Urteilsgründe Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte und diese nicht völlig überwunden hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Feststellungen der Körperverletzungen als auch des durch die Freiheitsberaubung herbeigeführten Todes des Paasche.

Es ist auch nicht rechtsirrtümlich, dass das Schwurgericht die Beihilfen zur Freiheitsberaubung als selbständige Handlungen neben den Körperverletzungen angesehen und behandelt hat. Die von dem Angeklagten verübten Körperverletzungen beruhten jede auf einem neu gefassten Willensentschluss. Soweit die Verurteilung des Angeklagten abweichend von der Anklage nicht erfolgt ist, war seine Freisprechung insoweit auszusprechen, nachdem die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Fortfall gekommen ist.

Im Übrigen sind Rechtsverletzungen, durch die der Angeklagte beschwert ist, nicht ersichtlich.

Da das Schwurgericht ausführt, dass es im Endergebnis zu einer Gesamtstrafe in der gleichen Höhe, wie es sie auf Grund des KRG Nr. 10 festgesetzt hat, unter Berücksichtigung des § 239 Abs. III StGB gekommen wäre, wenn es die gesamten Vorgänge nur nach deutschem Recht abgeurteilt hätte, war eine Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht zur erneuten Prüfung und Festsetzung des Strafmaßes nicht geboten.

Die Revision des Angeklagten war daher mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.

Dr. NeumannDr. WaschowSchmidt
SarstedtDr. Koffka

Zitiert (2)

Zitiert von (1)