Freiheitsberaubung: Revision verworfen, Aussetzungsbeschluss nach BStFG aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 640/52
- Datum
- 13.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verschleppung einer Person in einen Bereich, in dem ihr die Gefahr rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung droht, erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung und ist rechtswidrig, auch wenn im Zielgebiet andere Strafnormen bestehen.
Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit kann angenommen werden, wenn der Täter hinterlistig handelt und weiß, dass die verschleppte Person dort rechtsstaatswidrig festgehalten werden kann; in solchen Fällen sind ausdrückliche Feststellungen zur subjektiven Seite nicht erforderlich, wenn Zweifel ausgeschlossen sind.
Ein rechtfertigender Notstand scheidet aus, wenn der Täter sich in einer sicheren Lage befand (z. B. in Westberlin) und keine unmittelbare Gefahr für ihn vorlag, die seine Mitwirkung erforderlich gemacht hätte.
Beschlüsse, die zusammen mit einem Urteil ergehen, bilden für das Rechtsmittelverfahren ein untrennbares Ganzes; sie können nicht isoliert angefochten werden, sondern sind im Rahmen des Verfahrens über das Urteil mitzuprüfen.
Ist gegen dasselbe Urteil sowohl eine Revision mit Gründen des Bundesrechts als auch eine Revision, die nur Landesrechtsverletzungen rügt, eingelegt, entscheidet das übergeordnete Revisionsgericht (hier der BGH) über alle Revisionen, um eine gleichzeitige Anhängigkeit vor verschiedenen Revisionsgerichten zu verhindern (vgl. GVG § 121 Abs. 1 Nr. 1c).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Diplom-Ingenieur Adolf ███ aus ███, geboren am ██████ 1890 in ████, wegen Freiheitsberaubung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Leitsatz
GVG § 121 Abs. 1 Nr. 1c
Der Bundesgerichtshof hat über alle Revisionen gegen ein und dasselbe Urteil zu entscheiden, auch wenn eine davon nur Verletzung des Landesrechts rügt (RG GoltdArch 45, 29).
Aktenzeichen: 5 StR 640/52
Urteil des BGH vom 13. Mai 1953
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. April 1952 wird verworfen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts vom 8. April 1952, durch den „die Freiheitsstrafe ausgesetzt wird“, aufgehoben.
Der Angeklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Anfang 1945 wurde der Elektriker ███ in ███ verhaftet, weil er gewisse Warenvorräte nicht angezeigt hatte. Seine Ehefrau floh nach █████ ██ ██ und behauptete bei seiner Vernehmung, der Angeklagte habe ihm beim Verbergen der Waren geholfen. Um diesen Verdacht zu entkräften und „um aus Überzeugung eine Wirtschaftsverbrecherin der gerechten Strafe zuzuführen“, nahm der Angeklagte den Auftrag der Volkspolizei an, Frau ███ aus Westberlin nach der Ostzone zu bringen. Er suchte Frau ████████ in █████ ihrer Westberliner Wohnung auf und spiegelte ihr vor, ihre Mutter warte mit zwei schweren Koffern in Potsdam auf sie. Frau ███ fuhr zunächst nur bis Wannsee mit, um die Westsektoren nicht zu verlassen. Der Angeklagte fuhr allein nach Potsdam, kam jedoch nach einer Stunde wieder und drängte Frau ██ █████████████, nach Potsdam zu fahren, da ihre Mutter nicht länger warten könne. In Potsdam nahm ein Volkspolizist, der dies mit dem Angeklagten abgekartet hatte, Frau ██ ███ fest. Sie wurde in einem Schauprozess zu einem Jahr sieben Monaten Zuchthaus verurteilt, die sie verbüßt hat.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Gleichzeitig hat es durch Beschluss die Strafe auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 12. Januar 1950 bedingt ausgesetzt.
I.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie meint, die Freiheitsberaubung sei nicht rechtswidrig gewesen. Frau ███████ habe gegen die in der Sowjetzone geltenden Gesetze verstoßen; deshalb habe die dortige Polizei sie in Potsdam, also innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, festnehmen dürfen. Mindestens habe dem Angeklagten aus diesen Gründen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt.
Diese Rügen sind unbegründet. Die Freiheitsberaubung war hier schon deshalb rechtswidrig, weil sie Frau ███████ █████ der Gefahr aussetzte, im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen festgehalten zu werden. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 59 [400 ff.]; 3 StR 546/51 vom 23.8.1951; 3 StR 606/51 vom 23.8.1951; 5 StR 129/52 vom 28.2.1952; 5 StR 68/52 vom 27.4.1952). Ob die spätere Verurteilung in der Tat rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprach, ist unerheblich.
Das angefochtene Urteil enthält zwar keine ausdrückliche Feststellung darüber, ob der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen ist. Solcher Feststellungen bedurfte es hier jedoch auch nicht, da ein Zweifel daran nicht möglich ist. Der Angeklagte wirkte darauf hin, Frau ██ ██ durch hinterlistige Täuschung aus dem Bereich der für die Entscheidung über ihre Festnahme zuständigen Behörden in die Sowjetzone zu verbringen, wo sie – wie er wusste – in einer nicht rechtsstaatlichen Weise der Freiheit beraubt zu bleiben drohte.
Der Angeklagte hat auch nicht im Notstand gehandelt. Zur Tatzeit war er in Westberlin, wo ihm keinerlei Gefahr drohte, wenn er seine Mitwirkung versagt hätte. Auch war sein Beweggrund, wie das Landgericht auf Grund seiner eigenen Erklärungen feststellt, ein anderer.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift nur den Aussetzungsbeschluss an. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts, insbesondere des § 10 des Berliner Straffreiheitsgesetzes vom 12. Januar 1950 (BStFG).
Der Beschluss ist ausschließlich mit Berliner Landesstrafrecht begründet; auch die Revision dagegen kann nur „ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt“ sein (GVG § 121 Abs. 1 Nr. 1c). Trotzdem ist im vorliegenden Fall nicht das Kammergericht, sondern der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision zuständig, und zwar deshalb, weil auch der Angeklagte Revision eingelegt hat, die auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt wird. Über eine und dieselbe Strafsache kann in jedem Rechtszug nur ein und dasselbe Gericht entscheiden (so schon RG GoltdArch 45, 29 für Revisionen mehrerer Angeklagter). Es würde zu starken Unzuträglichkeiten führen, wenn eine Sache gleichzeitig vor zwei verschiedenen Revisionsgerichten anhängig sein könnte. Das zeigt sich besonders deutlich gerade im vorliegenden Fall, in dem die Revision der Staatsanwaltschaft gegenstandslos sein würde, wenn die des Angeklagten Erfolg hätte. Um die gleichzeitige Anhängigkeit einer Sache vor zwei Gerichten zu verhindern, geht das Gesetz (§ 335 Abs. 3 Satz 1 StPO) so weit, erforderlichenfalls sogar eine Revision als Berufung zu behandeln und damit über den Wunsch des Beschwerdeführers hinaus einen weiteren Rechtszug zu eröffnen. Die Rechtsprechung hat diese Vorschrift auch über ihren Wortlaut hinaus immer dann angewendet, wenn eine Sache sonst gleichzeitig in zwei Instanzen geraten wäre (vgl. BayObLGSt 1949/51 S. 398; OLG Düsseldorf MDR 1952, 313). Dieser Grundgedanke muss auch hier gelten.
Es lässt sich auch nicht einwenden, die Revision des Angeklagten richte sich ausschließlich gegen das Urteil, die der Staatsanwaltschaft ausschließlich gegen den Beschluss. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der DurchfVO z. BStFG vom 1.2.1950 (VOBl. I S. 473) kann der Beschluss nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Danach sind Beschluss und Urteil für das Rechtsmittelverfahren ein untrennbares Ganzes. Nicht nur hängt der Beschluss, wie sich von selbst versteht, in seinem Bestand vom Urteil ab und fällt mit fort, wenn das Urteil aufgehoben wird; sondern auch der Beschluss kann nicht für sich allein angefochten werden. Darin läge die im deutschen Strafverfahren gänzlich systemwidrige Anfechtung lediglich eines Mehrbeschlusses mit der Revision. Auch lässt die rechtliche Nachprüfung des Beschlusses sich nicht von der des Urteils trennen. Soll das Revisionsgericht prüfen, ob der Beschluss das BStFG richtig auf den festgestellten Sachverhalt angewendet hat, so erfordert das zunächst eine Prüfung, ob das Urteil das sachliche Strafrecht richtig angewendet hat. Nur das kann der gesetzgeberische Grund dafür sein, dass beide Entscheidungen nur zusammen angefochten werden können. Wäre eine Zurückverweisung erforderlich, so könnte der Beschluss auch niemals für sich allein aufgehoben werden. Denn eine Zurückverweisung hat nur dann Sinn, wenn neue Feststellungen erforderlich sind. Das aber wären die Feststellungen des Urteils, die demnach mit aufgehoben werden müssten; der Beschluss enthält keine eigenen Feststellungen.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft beschränkt sich freilich auf die Aufhebung des Beschlusses. Die Folge einer unzulässigen Beschränkung der Revision ist aber nur, dass die ganze Entscheidung als angefochten gilt.
Soweit die Entscheidung im Urteil enthalten ist, leidet sie – wie bereits unter I ausgeführt – nicht an Rechtsfehlern. Der Beschluss dagegen hätte nicht ergehen dürfen. Die Tat des Angeklagten bezweckte, einen Menschen gegen seinen Willen in einem Gebiet außerhalb der Westsektoren Berlins festzuhalten. Für solche Taten wird nach § 10 BStFG keine Straffreiheit gewährt. Zu Unrecht meint die Verteidigung, § 10 BStFG nehme nur die nach dem Berliner Gesetz vom 12. September 1949 (VOBl. I S. 131) strafbaren Handlungen von der Straffreiheit aus. Wäre das die Absicht gewesen, so hätte § 10 BStFG die Vorschriften dieses Gesetzes angeführt, ebenso wie § 168 StGB und KRG 10 ausdrücklich angeführt werden.
Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, konnte der Senat selbst den (endgültigen) Fortfall des Beschlusses verfügen.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts:
| LG Berlin | Koffka | Dr. | Schmidt | ||||
| Sarstedt | Geier | Dr. | Siemer |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 129/52 · 28.02.1952Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung bestätigt
- BGH · 3 StR 606/51 · 25.08.1951Revision verworfen: Freiheitsberaubung und Amtsanmaßung durch Polizeibeamten
- BGH · 5 StR 68/52 · 27.03.1952Revision verworfen, Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit aufgehoben