Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freiheitsberaubung und Amtsanmaßung durch Polizeibeamten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat (Ferien-Strafsenat)
Aktenzeichen
3 StR 606/51
Datum
25.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Freiheitsberaubung (§239 StGB) in Tateinheit mit Amtsanmaßung (§132 StGB) zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt; seine Revision richtete sich gegen Sach- und Verfahrensfragen. Das BGH verwirft die Revision: die Tatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung und der Amtsanmaßung seien erfüllt, Vorsatz liege vor und Gehorsam gegenüber einem ungesetzlichen Befehl enthebe nicht der Rechtswidrigkeit. Auch die Schuldaus- und Strafzumessung sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 ff. StGB) sind erfüllt, wenn eine Person gegen ihren Willen festgehalten und in einen fremden Zuständigkeitsbereich verbracht wird; hierfür genügt vorsätzliches und bewusstes Handeln des Täters.

2

Ein Beamter, der die Grenzen seiner dienstlichen Befugnisse überschreitet und sein Verhalten den Charakter einer Amtshandlung annimmt, macht sich der Amtsanmaßung (§ 132 StGB) schuldig.

3

Die Berufung auf die Ausführung eines von Vorgesetzten erteilten Befehls ist kein Rechtfertigungsgrund, wenn der Befehl als ungesetzlich erkennbar ist und der Untergebene dies erkennt; die Ausführung eines solchen Befehls begründet Rechtswidrigkeit.

4

Wer sich aktiv an der Durchführung einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung beteiligt und sich der Tat entziehen konnte, ist als Täter und nicht lediglich als Gehilfe anzusehen.

5

Für das Merkmal der mehr als einwöchigen Freiheitsentziehung (§ 239 Abs. 2 StGB) reicht bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich der Dauer aus.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. Juni 1951

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte, der im Jahre 1946 vier Monate als Beamter bei der Kriminalpolizei in Potsdam tätig war, ist wegen schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Amtsanmaßung (§ 132 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft verurteilt worden. Außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rechts geltend gemacht wird. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Was zunächst die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Freiheitsberaubung anlangt, so sind nach den Feststellungen des Urteils die Voraussetzungen des § 239 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht gegeben.

Der Betroffene ███ ist im Jahr 1948 wider seinen Willen in Berlin unter Mitwirkung des Angeklagten in ein Auto gesperrt, nach Potsdam gefahren und an die dortige Kriminalpolizei ausgeliefert worden. Seitdem hat ███ die Freiheit nicht wiedererlangt. Das Verhalten des Angeklagten war widerrechtlich. Einmal war er als Potsdamer ██████████████ nicht befugt, in Berlin eine Person festzunehmen und wider ihren Willen nach Potsdam zu verbringen. Zum anderen war auch gegen den Betroffenen der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens gar nicht erhoben worden.

Der Angeklagte hat – entgegen der Ansicht der Revision – vorsätzlich und bewusst widerrechtlich gehandelt. Wie in dem Urteil █████████ ist, hat er alle Tatumstände gekannt und gewusst, dass ihm die Befugnis zur Vornahme der Verhaftung des ███ im Raum von Berlin fehlte. Das ergibt sich schon aus der Kenntnis des Angeklagten darüber, dass die Festnahme nach einem geheimen Plan unter Umgehung der an sich zuständigen Berliner Polizei durchgeführt wurde. Außerdem war dem Angeklagten bekannt, dass der Betroffene keiner strafbaren Handlung verdächtig war.

Der Einwand der Revision, der Angeklagte sei nur auf Anweisung seines Vorgesetzten, des Kriminalkommissars ███, tätig █████████ geworden, geht fehl. Ein Beamter, der erkennt, dass ein ihm erteilter Befehl ungesetzlich ist, darf ihn nicht ausführen. Wenn er es dennoch tut, handelt er rechtswidrig. Soweit die Revision hierzu noch geltend macht, auch der Obersekretär ███ sei ein Vorgesetzter des Angeklagten gewesen, handelt es sich um neues und daher in der Revisionsinstanz unbeachtliches tatsächliches Vorbringen. Aus dem Inhalt des Urteils, der allein der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, geht hierfür nichts hervor.

Das Landgericht hat ferner in ausreichender Weise festgestellt, dass der Angeklagte eine über eine Woche dauernde Freiheitsentziehung des ███ in Kauf genommen und innerlich gebilligt habe. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe mit einer längeren Freiheitsentziehung überhaupt nicht rechnen können, steht hiermit in unauflösbarem Widerspruch und kann deshalb keine Beachtung finden.

Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass das Landgericht den Angeklagten als Täter und nicht als Gehilfen im Sinne des § 49 StGB verurteilt hat. Rügt die Revision, dass das Urteil insoweit nähere Ausführungen vermissen lasse, so spricht schon die Tatsache, dass der Angeklagte selbst die Festnahme des ███ mit durchgeführt hat, nicht dafür, dass er als Täter gehandelt habe. Vielmehr ergibt sich aus den vom Landgericht festgestellten Tatumständen, dass der Angeklagte als Täter der Tat anzusehen ist. Er hat sich an der Aktion gegen ███ beteiligt, obwohl er nach den vorher angestellten Überlegungen Bedenken getragen hat, dass der Festgenommene der gesuchte ███ überhaupt nicht war. Der Angeklagte hätte sich auch der Festnahme entziehen können, wenn er nicht teilnehmen wollte. Denn der Zeuge, der mit dem Angeklagten die zuvor durchgeführten Nachforschungen nach ███ getätigt hatte und wegen deren Ergebnis seine weitere Mitwirkung ablehnte, ist auf Grund seiner Weigerung von dem Auto befreit worden.

Der Angeklagte hat aber aus reinem Ehrgeiz gehandelt. Die Durchführung der Verhaftung ist gerade durch ihn erfolgt. Als er selbst den Personenkraftwagen der Landespolizei Potsdam bestiegen hat, hat er ihn getreten und ihm während der Fahrt noch Handschellen angelegt. Wenn das Landgericht den Angeklagten daher als Täter angesehen hat, so kann darin eine rechtlich fehlerhafte Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten nicht gefunden werden.

Ebenso zutreffend hat das Landgericht in Tateinheit mit der schweren Freiheitsberaubung die Amtsanmaßung des § 132 StGB sowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite bei dem Vorgehen des Angeklagten als erfüllt angesehen. Wenn die Revision anführt, er habe sich bei dem Vorfall auf der Frankfurter Allee nicht als Kriminalbeamter ████████ und sich ein Amt angemaßt, so steht dem entgegen, dass nach den Feststellungen des Urteils der Angeklagte während der gesamten Dauer der Aktion als Polizeibeamter tätig gewesen ist.

Ebensowenig vermag der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 18 S. 435 und Bd. 47 S. 1 ihre abweichende Beurteilung zu stützen. Während dort ein völlig anders gearteter Sachverhalt als der hier vorliegende zugrunde lag, bringt die erstere Entscheidung unmissverständlich zum Ausdruck, dass auch ein Beamter gegen die Vorschrift des § 132 StGB verstößt, wenn er die Grenzen seiner Befugnisse überschreitet und seine Handlung den Charakter einer in den Bereich eines anderen Amtes einschlagenden Amtshandlung annimmt. Das war hier der Fall.

Bei den Verhältnissen, wie sie im Jahre 1948 in Berlin gegeben waren, war der Angeklagte als ein in Potsdam angestellter Polizeibeamter weder örtlich noch sachlich befugt, in Berlin ohne Zuziehung und Billigung der dortigen Polizei irgendwelche Amtshandlungen vorzunehmen. Abgesehen davon, hat er sich auch ein Amt gegenüber einer Person angemaßt, von der er selbst zweifelte, ob sie die richtige, von der Potsdamer Polizei gesuchte war. Dieser Sachverhalt war dem Angeklagten auch bewusst, so dass das Landgericht ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten ohne Rechtsirrtum bejahen konnte. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass das Landgericht hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der mehr als einwöchigen Freiheitsentziehung (§ 239 Abs. 2 StGB) nur bedingten Vorsatz angenommen hat. Auch wenn der Angeklagte geglaubt hätte, es handle sich nur um eine █████ Zwangsgestellung des ██, würde eine ████████████ Amtsanmaßung vorliegen.

Sowenig wie im Schuldausspruch sind im Strafausspruch Bedenken gegen das Urteil zu erheben. Zutreffend hat das Landgericht unter Beachtung des § 13 StGB die Strafe der Vorschrift des § 239 Abs. 2 StGB als dem die schwerste Strafart androhenden Gesetz entnommen. Die Versagung mildernder Umstände ist im Urteil im Einzelnen hinreichend begründet. Es ist dargelegt, unter welchen Gesichtspunkten das Landgericht die Zubilligung mildernder Umstände nicht für angebracht gehalten hat. Damit erweist sich der Vorwurf der Revision als unbegründet.

Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe ebenso wie die Nebenentscheidungen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision des Angeklagten war daher als unbegründet zu verwerfen.

Bundesrichter Dr. Neumann als Vorsitzender Bundesrichter Dr. Busch Bundesrichter Pauss Bundesrichter Scharpenseel als ███████████ Richter

Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Justizobersekretär ███████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Anmerkung: Die Seitenmarkierungen, unleserlichen Passagen und offensichtlichen OCR-Fehler wurden bereinigt. Die [REDACTED]-Markierungen wurden unverändert übernommen.

Revision verworfen: Freiheitsberaubung und Amtsanmaßung durch Polizeibeamten — Themis