Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 522/51
- Datum
- 27.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB kann auch dann vorliegen, wenn die Freiheitsentziehung im Rahmen eines behördlichen Vorgehens erfolgt, sofern der Akt aus Sicht der anwendbaren Rechtsordnung widerrechtlich ist.
Beginnt eine Tat der Freiheitsberaubung im Inland durch ein auf Freiheitsentzug gerichtetes Ingangsetzen des Geschehens, bleibt die Tat als im Inland begangen zu beurteilen, auch wenn der tatsächliche Freiheitsentzug erst im Ausland oder in einem anderen Hoheitsbereich vollendet wird.
Wer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den tatsächlich festnehmenden Organen als Agent tätig wird und die Festnahme zielgerichtet herbeiführt, kann als Mittäter der Freiheitsberaubung und nicht nur als Gehilfe verantwortlich sein.
Die Feststellung, dass eine Freiheitsentziehung länger als eine Woche angedauert hat, kann im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 261 StPO) auch auf Erfahrungswissen über typische Behandlung vergleichbarer Fälle gestützt werden, solange dies nicht willkürlich ist.
Aufhebungen im Rechtsmittelzug, die den Schuldspruch unberührt lassen, binden das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach § 358 Abs. 1 StPO auf die erneute Entscheidung über den aufgehobenen Teil (insbesondere den Strafausspruch).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. März 1951
Rubrum
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Sportlehrer Horst Joachim P., geboren am █ 1926 in ██, wohnhaft in ███ ████ (), 22%, in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt █████, wegen schwerer Freiheitsberaubung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt de. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. März 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 5. März 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
### Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Mai 1950 wegen schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 und 2 StGB) sowie wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Außerdem waren ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt worden. Auf seine Revision hatte das Kammergericht durch Urteil vom 11. Oktober 1950 jene Entscheidung, soweit der Angeklagte wegen vollendeter schwerer Freiheitsberaubung verurteilt war, sowie im Strafausspruch aufgehoben. Das Verfahren wegen vollendeter schwerer Freiheitsberaubung wurde eingestellt, weil es insoweit an einer Anklage fehlte. Wegen der versuchten Tat wurde das Urteil im Schuldspruch bestätigt und nur im Strafausspruch aufgehoben, weil möglicherweise die im Rahmen der Gesamtstrafe ausgesprochene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren in ihrem Ausspruch und in ihrer Befristung zum Teil auf der unzulässigen Verurteilung wegen vollendeter schwerer Freiheitsberaubung beruhen konnte. Nunmehr hat das Landgericht, nachdem inzwischen wegen vollendeter schwerer Freiheitsberaubung Nachtragsanklage erhoben worden war, den Angeklagten wegen derselben Taten zu derselben Strafe und Nebenstrafe wie in dem Urteil vom 22. Mai 1950 verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Was zunächst die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter schwerer Freiheitsberaubung angeht, so sind die Voraussetzungen des § 239 Abs. 1 und 2 StGB nach den Feststellungen des Urteils in objektiver Hinsicht gegeben. Danach hat der Angeklagte, nachdem er zuvor die Polizeiorgane in Mahlow verständigt hatte, fünf Mitglieder einer sogenannten Widerstandsgruppe aus dem Westsektor Berlins dorthin geführt, wo vier von ihnen von den sie erwartenden Volkspolizisten festgenommen wurden, während es dem fünften gelang zu entkommen. Die vier Festgenommenen sind bislang nicht zurückgekehrt.
Die Annahme des Landgerichts, dass sie eingesperrt und damit des Gebrauchs ihrer persönlichen Freiheit beraubt worden seien, ist daher nicht zu beanstanden.
Diese Festnahme war auch widerrechtlich, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat. Dem steht nicht entgegen, dass, wie die Revision meint, die Verhaftung der Mitglieder der sogenannten Widerstandsgruppe nach den in dem Ostsektor geltenden Gesetzen zulässig gewesen wäre. Denn das Landgericht hat nicht eine im Ostsektor ausgeführte, nach den dortigen Bestimmungen zu beurteilende Tat bestraft, sondern eine im Raum von Westberlin begangene strafbare Handlung geahndet. Der unmittelbare Entzug der Freiheit der Betroffenen ist zwar erst innerhalb des Ostsektors eingetreten. Die Tat ist jedoch bereits im Westsektor Berlins zur Ausführung gelangt. Dabei ist es unerheblich, ob die Besprechungen des Angeklagten mit den Mitgliedern der Gruppe über das Unternehmen in Mahlow sogenannte Vorbereitungshandlungen waren. Die Tat ist nach der Beweisannahme des Landgerichts jedenfalls spätestens in dem Zeitpunkt begonnen, als die Gruppe sich im Westsektor Berlins nach dort in Bewegung setzte, nachdem der Angeklagte zuvor die dortige Polizei von deren Kommen in Kenntnis gesetzt hatte. Denn damit war die von dem Angeklagten veranlasste unmittelbare Gefährdung der Freiheit der Betroffenen eingetreten. Danach ist die Tat, auch wenn sie erst innerhalb des Ostsektors tatsächlich beendet worden ist, in Westberlin begangen worden. Hier bildete sie aber einen vom Gesetz nicht gebilligten Eingriff in die persönliche Freiheit der Festgenommenen und war schon deshalb widerrechtlich. Infolgedessen bedürfen die Ausführungen der Revision darüber, dass durch das Urteil in die Rechtsverhältnisse eines „anderen Staates“ eingegriffen werde, ebensowenig einer Erörterung und Prüfung wie das Vorbringen über die Straflosigkeit sogenannter Vorbereitungshandlungen. Auch können die sonstigen Darlegungen des Urteils zur Frage der Widerrechtlichkeit der Freiheitsentziehung und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision auf sich beruhen.
Unrichtig ist die Ansicht der Revision, die Bestimmung des § 239 StGB erstrecke sich nur auf solche Freiheitsentziehungen, die von einer Privatperson in unzulässiger Weise vorgenommen würden. Auch bei einem behördlichen Akt kann der Tatbestand dieser Vorschrift gegeben sein.
Weiterhin hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Freiheitsentziehung der Betroffenen länger als eine Woche gedauert hat. Was die Revision hiergegen einwendet, bewegt sich im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist daher in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Denn das Landgericht hat seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, dass auch im Falle einer Täuschung der Entzug der Freiheit der Opfer sich über eine Woche hinaus erstreckt habe. Wenn es zu dieser Annahme auf Grund der Erfahrung, die sich auf die ihm bekannte Behandlung derartiger Personen durch die Organe des Ostsektors gründet, gekommen ist, so kann darin ein Rechtsfehler nicht gefunden werden. Es handelt sich dabei nicht um eine willkürliche Mutmaßung, wie die Revision behauptet, sondern um eine im Rahmen des § 261 StPO vorgenommene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts.
In subjektiver Beziehung ist in dem Urteil gleichfalls dargetan, dass der Angeklagte vorsätzlich und im Bewusstsein der Widerrechtlichkeit seines Tuns gehandelt hat. Ihm war nach der Annahme des Landgerichts bewusst, dass die Durchführung der Freiheitsentziehung gegen die in Westberlin geltenden Gesetze verstieß. Da ihm auch im Übrigen alle Tatumstände bekannt waren, hat das Landgericht das Vorliegen des Vorsatzes sowie des Bewusstseins der Widerrechtlichkeit zutreffend bejaht. Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte habe sich in einem gesetzlichen oder übergesetzlichen Notstand befunden. Die Berufung auf Notstand scheitert schon daran, dass, wie das Urteil ausführt, der Angeklagte selbst es war, der das nach Ansicht der Revision zu beanstandende Tätigwerden der Betroffenen veranlasst hatte und damit nicht ohne sein Verschulden in die Lage gekommen war.
Rechtlich nicht fehlerhaft ist es ferner, dass das Landgericht den Angeklagten als Mittäter im Sinne des § 47 StGB verurteilt hat. Die Ausführungen der Revision, die Festnahme sei ein von der Polizei der Ostzone vorgenommener behördlicher Akt gewesen, bei dem der Angeklagte nur als Privatmann unterstützend mitgewirkt habe, gehen fehl. Nach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte als „Spitzel“, d. h. als Agent für die Polizeiorgane der Ostzone tätig und gehörte somit mindestens in diesem Rahmen zur Polizei. Es handelte sich also nicht, wie die Revision behauptet, bei dem Angeklagten um irgend einen Bürger, der der Polizei einen Wink gab, damit diese eines Rechtsbrechers habhaft werden konnte, sondern um einen Mann, der nach der Annahme des Tatrichters in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Polizeibeamten, die in Mahlow die tatsächliche Festnahme der Opfer vornahmen, die Freiheitsentziehung durchführte. Die Auffassung des Landgerichts, dass in einer solchen Form von Mitwirkung eine eigene Tat und nicht Beihilfe zu einer fremden Tat liege, ist daher rechtsirrtumsfrei.
Dadurch, dass das Landgericht das Verhalten des Angeklagten gegenüber den Betroffenen rechtlich als eine Handlung gewertet hat, ist dieser nicht beschwert. Im Übrigen ist darin auch ein Rechtsfehler nicht zu finden. Zwar ist die Freiheit des Einzelnen ein höchstpersönliches Rechtsgut, indessen beruhte hier die Entziehung der Freiheit aller Opfer auf einem einzigen tatsächlichen Vorgang, so dass die natürliche Handlungseinheit die Würdigung des Vorgehens gegenüber sämtlichen Betroffenen als eine rechtliche Einheit ohne weiteres rechtfertigt.
Demnach ist die Annahme einer vollendeten schweren Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs. 1 und 2 StGB zur äußeren und zur inneren Tatseite hinreichend dargetan.
Soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung bestraft worden ist, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass er dieserhalb durch das Urteil des Landgerichts vom 22. Mai 1950 in Verbindung mit dem Urteil des Kammergerichts vom 11. Oktober 1950 rechtskräftig für schuldig befunden und dass nur über das Strafmaß erneut zu befinden war. Was die Revision hierzu an tatsächlichen Ausführungen bringt, ist unbeachtlich. Sie irrt sich, wenn sie meint, die Auffassung des Kammergerichts, es liege eine versuchte schwere Freiheitsberaubung vor, besage noch nichts über deren Strafbarkeit. Das erste Urteil des Landgerichts ist insoweit allein im Strafausspruch aufgehoben, und zwar nur deshalb, weil der Ausspruch und die Befristung des Ehrverlustes möglicherweise zum Teil auf der von dem Kammergericht missbilligten Verurteilung wegen vollendeter schwerer Freiheitsberaubung beruhen konnten. Daran, dass dieses den Versuch einer schweren Freiheitsberaubung in Übereinstimmung mit dem ersten landgerichtlichen Urteil für strafbar gehalten hat, lassen die Gründe seiner Entscheidung keine Bedenken aufkommen. Wenn das Kammergericht die Strafbarkeit des Versuches verneint oder auch nur für rechtlich nicht zweifelsfrei gehalten hätte, so wäre die Aufhebung der in dem ersten Urteil des Landgerichts ausgesprochenen Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung auch im Schuldspruch geboten gewesen. Denn für einen solchen bestand kein Raum, wenn das Kammergericht den Versuch einer schweren Freiheitsberaubung nicht für strafbar erachtet hätte. An die rechtliche Beurteilung, die das Kammergericht der Aufhebung des früheren landgerichtlichen Urteils zugrunde gelegt hatte, war das Landgericht aber bei der neuen Verhandlung gemäß § 358 Abs. 1 StPO gebunden. Es hat sich daher mit Recht auf die Bemessung der für diese Tat verwirkten Strafe beschränkt.
Die Strafzumessungsgründe lassen im Übrigen weder hinsichtlich der vollendeten noch bezüglich der versuchten schweren Freiheitsberaubung – und zwar sowohl bei der Bemessung der Einzelstrafen als auch bei der Bildung der Gesamtstrafe – einen Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist die Versagung mildernder Umstände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Schließlich geben auch der Ausspruch und die Dauer der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Wenn das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als verabscheuungswürdig und deshalb als ehrlos bezeichnet, so liegt darin kein Rechtsirrtum. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte nach dem Vorbringen der Revision aus Überzeugung und nicht aus gemeiner Gewinnsucht gehandelt habe.
Demnach erweist sich die Revision des Angeklagten als in vollem Umfange unbegründet und war daher zu verwerfen.
Die Anrechnung eines Teiles der Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe ist gemäß § 60 StGB aus Billigkeitsgründen erfolgt.
| Krauss | Scharpenseel | ||
| Koeniger | Baldus |