Treffer
BGH Urteil

Freiheitsberaubung durch Entführung in die Ostzone; Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 585/52
Datum
28.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten entführten 1946 einen Jugendlichen unter Vorspiegelung amtlicher Befugnisse über die Zonengrenze und übergaben ihn sowjetischen Stellen, die ihn wochenlang inhaftierten. Streitpunkt war u.a. Kausalität trotz möglicher anderweitiger Verhaftung, die Widerrechtlichkeit der anschließenden sowjetischen Haft sowie Straffreiheit nach § 9 StraffreiheitsG 1949. Der BGH bejahte Kausalität und (auch) die Zurechnung der weiteren Haft, qualifizierte die Freiheitsentziehung wegen willkürlicher, nicht rechtsstaatlicher Haft als durchgehend widerrechtlich und verneinte Rechtfertigungs-/Entschuldigungsgründe. Straffreiheit wurde wegen Handelns „aus Grausamkeit“ i.S.d. § 9 Abs. 3 StraffreiheitsG versagt; die Revisionen blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ursächlich für einen strafrechtlichen Erfolg ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele; dies gilt auch dann, wenn ohne die Täterhandlung ein Dritter den Erfolg möglicherweise oder wahrscheinlich ebenfalls herbeigeführt hätte, selbst bei rechtlicher Handlungspflicht des Dritten.

2

Freiheitsberaubung im Amte (§ 341 StGB) setzt voraus, dass der Täter bei der unberechtigten Freiheitsentziehung seine Beamteneigenschaft geltend macht und der Handlung amtlichen Charakter beilegt; die bloße Beamteneigenschaft genügt nicht.

3

Wer einen Menschen festnimmt und an Dritte übergibt, kann auch für eine anschließend andauernde Freiheitsentziehung verantwortlich sein, wenn diese weitere Freiheitsentziehung durch das eigene Vorgehen verursacht wurde.

4

Eine zunächst rechtswidrige Freiheitsentziehung muss nicht für ihre gesamte Dauer widerrechtlich bleiben; eine Rechtfertigung kann ab einem bestimmten Zeitpunkt eintreten, was für das Qualifikationsmerkmal „länger als eine Woche“ (§ 239 Abs. 2 StGB) erheblich sein kann.

5

„Grausamkeit“ i.S.d. § 9 Abs. 3 StraffreiheitsG 1949 liegt auch vor, wenn der Täter durch eine Freiheitsverletzung das Opfer wissentlich der Gefahr unverhältnismäßiger körperlicher oder seelischer Qualen aussetzt und dies auf einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung beruht; eine eigene unmittelbare Misshandlung ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 28. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

a) den Erich von C., ████████ 1.) den ███████████, dort geboren █████, aus bei ███, █████

2.) den Maler ████, geboren am ███, ███ ███, ███████████████████████ ██████

3.) den ███████, geboren am ███, bei ██ ██ C.,

4.) den █████████████ (Kreis St. W.), geboren ██, sämtliche zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Freiheitsberaubung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Coburg vom 28. Juli 1952 wird verworfen.

Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Den Angeklagten wird die Untersuchungshaft, soweit sie vier Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von ███████ der gemeinschaftlich begangenen schweren Freiheitsberaubung auf die Dauer von mehr als einer Woche (§§ 239 Abs. 1 und 2, 47 StGB), die Angeklagten GC., KC. und Sch. der gemeinschaftlich begangenen schweren Freiheitsberaubung im Amte (§ 341 in Verb. mit §§ 239 Abs. 1 und 2, 47 StGB) schuldig erkannt und sämtliche Angeklagten zu je zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Anfang Februar 1946 wurde im Zuge der von der sowjetischen Besatzungsmacht in der Ostzone wegen angeblicher Werwolftätigkeit nach dem deutschen Zusammenbruch durchgeführten Verhaftungen von Jugendlichen auch der ehemalige Oberschüler und Fahnenjunker Arno ███ aus ██ (Kreis ██████████████) festgenommen und in das GPU-Gefängnis in ██ eingeliefert. Es gelang ihm jedoch, aus dem Gefängnis zu entkommen und über die Zonengrenze nach █████ bei ███ zu fliehen, wo er bei einer Tante Zuflucht fand. Die deutschen Behörden und die Kommunistische Partei in ██ versuchten, des ███ mit allen Mitteln wieder habhaft zu werden. Man entsandte deshalb am 9. Februar 1946 zwei Amtsträger der Kommunistischen Partei, ██ und KD., ohne die vorgeschriebene Genehmigung über die Zonengrenze nach ██ mit dem Auftrag, mit Hilfe von dortigen Angehörigen der Kommunistischen Partei LCD. zu ergreifen und ohne Wissen und Mitwirkung westzonaler Dienststellen ███████████ über die Zonengrenze nach ███████ zu entführen. ██ und ███ wandten sich an den Angeklagten von █████████, der damals Vorsitzender der Kommunistischen Partei in ██ war, und unterbreiteten ihm ihren Auftrag; sie erzählten dabei, LCD. stehe im dringenden Verdacht, Anführer einer Werwolfgruppe in der Umgebung von SC. gewesen zu sein, und müsse sofort nach ███████ zurückgebracht werden, da andernfalls 15 zusammen mit ███ verhaftete Jugendliche, darunter auch mehrere Kinder von kommunistischen Parteigenossen, weggeschafft würden; LCD. werde als „Kronzeuge“ für diese Jugendlichen dringend benötigt. Von ████████ erklärte sich KC. und ███ gegenüber sofort zur Mitwirkung bei der Entführung des LCD. bereit. Am nächsten Tage gewannen die drei auch noch die Angeklagten ███ KC. und ███████, die bei der Stadtpolizei in ██████ bedienstet waren und ebenfalls der Kommunistischen Partei angehörten, für ihr Vorhaben. Nach der getroffenen Verabredung sollte der in Uniform auftretende Angeklagte ████ den ███ „festnehmen“. GC. erklärte der Tante des LCD. auf deren Äußerung, dass dieser doch nichts getan habe, wahrheitswidrig, er müsse LCD. holen, sonst verliere er als Vater von vier Kindern seine Stellung. In der Annahme, GC. müsse den ███ zur deutschen Polizei oder zu einer amerikanischen Dienststelle bringen, redete die Tante ihrem Neffen daraufhin zu, mit GC. zu gehen. ██ befolgte schließlich diese Aufforderung; GC. hatte der Tante des ███ beim Verlassen des Hauses noch erklärt, er lasse den Jungen unterwegs laufen. In Wirklichkeit führte GC. den LCD. verabredungsgemäß den Mitangeklagten KC. und Sch. zu. Diese beiden, die aus Vorsicht Zivilkleidung angelegt hatten, brachten, während von C. und ██ in einiger Entfernung nachfolgten, den ████ nach der Zonengrenze und übergaben ihn etwa 100 m von dieser entfernt den dort wartenden kommunistischen Amtsträgern RK. und BCD. LCD., der nunmehr das Vorhaben durchschaute, machte einen vergeblichen Fluchtversuch. Um sein Entfliehen zu verhindern, begleiteten KC. und Sch. die Gruppe bis zur Grenze, die FCO. und BCD. mit LCD. an einer für den Personentibergang nicht bestimmten Stelle überschritten. In SC. übergaben █████████████, ██, ████ und BCD. den LCD. den sowjetischen Behörden. Diese hielten ihn zunächst mindestens drei Wochen lang im Gefängnis in ███████ fest und brachten ihn dann in das Gefängnis in Weimar. Über das weitere Schicksal des ███ ist nichts bekannt. Obwohl der Angeklagte GC. an dem Tage der Entführung des LCD. Dienst hatte, unterließ er es, den Vorfall in das Tätigkeitbuch der Polizei einzutragen; er verständigte seinen vorgesetzten Dienststellenleiter nicht einmal mündlich von dem Vorkommnis.

Die vier Angeklagten haben gegen das Urteil in vollem Umfange Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts; von ████, GC. und KC. machen ferner Verfahrensverstöße geltend.

Den Rechtsmitteln ist der Erfolg zu versagen.

1.) Zum äußeren Tatbestand der Freiheitsberaubung (§§ 239, 341 StGB):

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vier Angeklagten durch die Festnahme des LCD. und dessen Übergabe an die beiden kommunistischen Amtsträger aus ████████ den äußeren Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB verwirklicht haben. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie für die Festnahme des LCD. und dessen Rückverbringung nach ██████████ schon deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung verantwortlich gemacht werden könnten, weil ██ wegen des Verdachts der Werwolftätigkeit auch ohne ihr Eingreifen von der Neustadter Polizeidienststelle hätte verhaftet und der amerikanischen Besatzungsmacht übergeben werden müssen, die ihn dann ihrerseits, den damaligen Gepflogenheiten entsprechend, mit Sicherheit der sowjetischen Besatzungsmacht ausgeliefert hätte. Die Beschwerdeführer verkennen hierbei den Begriff des ursächlichen Zusammenhangs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch der Bundesgerichtshof beigetreten ist (vgl. BGHSt 2, 20, 23), ist als Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. In diesem Sinne ist eine Handlung auch dann ursächlich für den Erfolg, wenn die Möglichkeit oder sogar eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die Handlung des Täters ein anderer eine Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg herbeigeführt haben würde. Das gilt selbst dann, wenn der andere zur Vornahme der Handlung rechtlich verpflichtet gewesen wäre. Das Landgericht brauchte daher entgegen der Meinung der Beschwerdeführer im Urteil auch nicht des näheren zu prüfen, ob ███ damit zu rechnen hatte, dass er auch ohne das Vorgehen der vier Angeklagten in ███████ etwa von anderer Seite verhaftet und an die sowjetische Besatzungsmacht ausgeliefert werde.

Der weitere Einwand der Beschwerdeführer, LCD. wäre von der Besatzungsmacht der Westzone mindestens in eigene Haft genommen worden, scheitert schon daran, dass zwischen der Art der Freiheitsentziehung durch die sowjetischen Besatzungsbehörden und der Art der Festhaltung durch die westlichen Besatzungsmächte bereits zur Tatzeit nach allgemeiner Erfahrung ein wesentlicher Unterschied bestand. Im übrigen gelten insoweit ebenfalls die obigen Ausführungen über den ursächlichen Zusammenhang.

Keinem rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagten GC., KC. und Sch. durch ihr Verhalten den äußeren Tatbestand der Freiheitsberaubung im Amte (§ 341 StGB) verwirklicht haben. Allerdings würde hierzu nicht die Tatsache für sich allein genügen, dass die drei Angeklagten Polizeibeamte waren; denn zum Tatbestand des § 341 StGB gehört, dass der Täter bei der Vornahme der unberechtigten Freiheitsentziehung seine Beamteneigenschaft geltend macht, d. h. seiner Handlung einen amtlichen Charakter beilegt (vgl. RGSt 27, 287 f.; 61, 239 f.). Das kann aber hier nach dem festgestellten Sachverhalt bei keinem der Angeklagten zweifelhaft sein. ██ hatte an jenem Tag Dienst und trug Uniform; er berief sich der Tante des LCD. gegenüber ausdrücklich auf seinen angeblichen Auftrag, ihren Neffen festzunehmen, und erklärte überdies, er werde seine Stellung verlieren, wenn er dem Auftrag nicht nachkomme. KC. und ███ befanden sich zwar an jenem Tag nicht im Dienst; sie waren jedoch von den Mitangeklagten von C. und GC. gerade in ihrer Eigenschaft als Polizeibeamte zugezogen worden und nur in dieser Eigenschaft an der Entführung des LCD. beteiligt.

Mit Recht hat das Landgericht ferner angenommen, dass sich der äußere Tatbeitrag der vier Angeklagten zu der Freiheitsberaubung des LCD. nicht mit dessen Festnahme und Übergabe an die kommunistischen Amtsträger aus ███████ erschöpft hat, sondern dass sie durch ihr Vorgehen auch die weitere, in der Dauer von mindestens drei Wochen festgestellte Freiheitsentziehung des LCD. durch die sowjetischen Behörden verursacht haben.

2.) Zur Widerrechtlichkeit der Freiheitsberaubung, insbesondere im Sinne des § 239 Abs. 2 StGB:

Dass die Festnahme des LCD. durch die vier Angeklagten und ihre weitere Mitwirkung bei der Verschleppung des ███ über die Zonengrenze widerrechtlich waren, kann keinem Zweifel unterliegen. Weder die Voraussetzungen des § 127 StPO noch die des § 167 GVG waren gegeben, zumal da die Angeklagten überhaupt nicht die Absicht hatten, LCD. der Polizeidienststelle in NOQ. ██ oder einer sonstigen für diesen Bezirk zuständigen deutschen oder amerikanischen Behörde zuzuführen.

Eine andere Frage ist, ob auch die von den Angeklagten verursachte weitere Freiheitsentziehung durch die sowjetische Besatzungsmacht als widerrechtlich anzusehen ist. Das Landgericht hat die Widerrechtlichkeit dieser Maßnahme ohne weiteres unterstellt, wie daraus erhellt, dass es ohne nähere Prüfung den Tatbestand der Freiheitsberaubung auf die Dauer von mehr als einer Woche im Sinne des § 239 Abs. 2 StGB für gegeben erachtet hat. Dem kann nicht beigetreten werden. Ist eine Person zunächst durch eine gegen das Gesetz verstoßende Maßnahme ihrer Freiheit beraubt worden, so braucht damit nicht notwendig die Freiheitsentziehung für ihre gesamte weitere Dauer widerrechtlich zu sein. Es ist vielmehr durchaus möglich, dass die Freiheitsentziehung infolge eines besonderen Umstandes von einem bestimmten Zeitpunkt an gerechtfertigt ist. Liegt dieser Zeitpunkt innerhalb einer Woche nach der die Freiheit entziehenden Maßnahme, so scheidet der Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 2 StGB) aus. Im vorliegenden Falle kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Inhaftnahme des LCD. durch die sowjetische Besatzungsmacht, wie die Beschwerdeführer geltend machen, im Hinblick auf den (angeblichen) Verdacht der Werwolftätigkeit gerechtfertigt war; jedenfalls ergibt sich aus einem anderen Grunde, dass die Freiheitsentziehung durchweg widerrechtlich im Sinne des § 239 StGB war. Bei der Prüfung, ob den Angeklagten Straffreiheit nach § 9 des Bundes-Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 zukommt, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es schon zur Tatzeit in der sowjetischen Besatzungszone „irgendwelche rechtlichen Garantien“ für eine von den Russen festgenommene Person nicht gegeben habe; auch Unschuldige seien auf einen bloßen Verdacht hin grundlos eingesperrt und schwer misshandelt worden; gerade bei LCD. sei mit Rücksicht auf dessen Flucht damit zu rechnen gewesen, dass er schwersten Misshandlungen ausgesetzt werde. Diese Feststellungen können jedenfalls für die Fälle nicht beanstandet werden, in denen eine rechtsstaatliche Erledigung nach der allgemeinen Erfahrung schon damals nicht erwartet werden konnte, namentlich für Fälle politischer Art. Hiernach handelte es sich bei der Freiheitsentziehung von der Art, wie sie ██ ████████ musste, nicht um eine rechtsstaatlichen Anschauungen entsprechende Haft, die bei einwandfreier Behandlung des Haftlings der Durchführung eines ordnungsmäßigen Strafverfahrens mit dem Ziele eines gerechten Urteils oder der zeitlich beschränkten Sicherung der Besatzungsmacht gegen eine vermutete Untergrundbewegung dienen sollte. ██ war vielmehr wie unzählige andere Leidensgenossen sowohl in seiner Behandlung als auch in seinem endgültigen Schicksal der Willkür der sowjetischen Besatzungsbehörden ausgesetzt, wie ja auch sein Schicksal seit seiner Verbringung in das Gefängnis in Weimar in völliges Dunkel gehüllt ist. Das drückt der Freiheitsentziehung, vom Standpunkt unseres Rechtsdenkens aus betrachtet, den Stempel der Widerrechtlichkeit auf (vgl. BGHSt 1, 391 ff.; BGH 5 StR 129/52 vom 28. Februar 1952 und 5 StR 43/52 vom 24. April 1952). Dieser Feststellung stehen nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 AHKGes. Nr. 13 vom 25. November 1949 entgegen. Durch diese Bestimmungen sollen nur die Belange der westlichen Alliierten, nicht aber auch die der sowjetischen Besatzungsmacht geschützt werden (vgl. die das Gesetz Nr. 7 der Alliierten Kommandantur von Berlin betreffende Entscheidung BGH 5 StR 43/52 vom 24. April 1952).

3.) Zum inneren Tatbestand der Freiheitsberaubung:

Das Landgericht hat mit rechtlich bedenkenfreier Begründung dargetan, dass sich die Angeklagten der Widerrechtlichkeit der Festnahme des LCD. und seiner Entführung in die Ostzone bewusst waren. Wie es insbesondere für erwiesen erachtet hat, waren sich alle vier Angeklagten darüber im klaren, dass es sich bei FC. und ████ und BC. nicht um in amtlicher Eigenschaft tätige Kriminalbeamten, sondern um Amtsträger der örtlichen Kommunistischen Partei in SC. handelte. Soweit die Revision des Beschwerdeführers KC. die Richtigkeit dieser Feststellung für seine Person bekämpft, kann sie damit mangels Geltendmachung einer Rechtsrüge (§ 337 StPO) kein Gehör finden.

Die Angeklagten haben auch das Erschwerungsmerkmal der Freiheitsentziehung auf die Dauer von mehr als einer Woche (§ 239 Abs. 2 StGB) in ihren Vorsatz aufgenommen. Das ergibt sich zwar nicht aus den insoweit rechtsirrigen Feststellungen des Landgerichts zum Schuldspruch, aber aus den völlig eindeutigen Urteilsausführungen zur Frage der Straffreiheit nach § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949.

4.) Zur Art der Teilnahme der Angeklagten an der Freiheitsberaubung:

Mit rechtlich bedenkenfreier Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagten die Freiheitsberaubung in Mittäterschaft (§ 47 StGB) begangen haben.

5.) Zur Frage des übergesetzlichen Notstands und sonstiger Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe:

Die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob sie im übergesetzlichen Notstand gehandelt haben. Sie stützen ihre Rüge darauf, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der von den ██ Kommunisten gemachten Angaben den ███ vor allem deshalb festgenommen und an diese ausgeliefert hätten, um die Entlassung der 15 anderen von den Russen festgenommenen Jugendlichen zu ermöglichen. Diese Rüge greift nicht durch. Das Landgericht hat zwar bei der Beweiswürdigung nur die Behauptung der Angeklagten, dass sie den Angaben, LCD. werde als „Kronzeuge“ für die 15 Jugendlichen benötigt und nach zwei Tagen wieder entlassen, geglaubt hätten, ausdrücklich als unglaubwürdig bezeichnet. Aus dem Zusammenhang, insbesondere aus den späteren Urteilsfeststellungen zur Frage der Straffreiheit und aus den Strafzumessungsgründen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass das Landgericht den Schutzbehauptungen der Angeklagten den Glauben auch versagt hat, soweit sie die angebliche Absicht betrifft, 15 Jugendliche vor der Wegschaffung durch die Russen zu retten. In dem die Frage der Straffreiheit betreffenden Abschnitt des Urteils führt das Landgericht aus, die Angeklagten hätten LCD. „aus nichtigen Gründen“ an █████████ Kommunisten ausgeliefert; „lediglich“, um ihren ███████████████████ Schwierigkeiten mit der russischen Besatzungsmacht zu ersparen, hätten sie sich bedingungslos aus Gefälligkeit zur Tat bereitgefunden; „nur“ aus Gefälligkeit gegenüber ihren Gesinnungsgenossen hätten sie die Freiheit und Gesundheit eines jungen Menschen aufs Spiel gesetzt. In den Strafzumessungsgründen hebt der Tatrichter ebenfalls hervor, „aus nichtigem Anlass“ hätten die Angeklagten die Freiheit eines jungen Menschen geopfert, „lediglich“, um ihren Gesinnungsgenossen politische Schwierigkeiten aus dem Weg zu räumen. Diese Ausführungen zeigen, zumal in ihrer Wiederholung, deutlich, dass das Landgericht den Angeklagten nicht geglaubt hat, die Absicht der Rettung anderer Jugendlicher verfolgt zu haben. Schon damit erledigt sich die Frage des übergesetzlichen Notstands.

Auch ein sonstiger Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund steht den Angeklagten nicht zur Seite. Das gilt namentlich für den Angeklagten GC., soweit er noch geltend gemacht hat, er habe geglaubt, durch seine Mitwirkung bei der Entführung des LCD. vielleicht zur Freilassung seines von den sowjetischen Behörden in der Ostzone verhafteten Vaters beitragen zu können. Mit diesem Einwand hat sich GC. offenbar auf Notstand im Sinne des § 54 StGB (Nothilfe) berufen wollen. Das Landgericht hat jedoch, wie die Ausführungen zur Frage der Straffreiheit und die Strafzumessungsgründe ergeben, ersichtlich auch insoweit den Angaben des Angeklagten keinen Glauben geschenkt. Schon aus diesem Grunde kann von einem sei es auch nur vermeintlichen Notstand bei dem Angeklagten nicht gesprochen werden.

6.) Zur Frage der Straffreiheit nach § 9 des Bundes-Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949:

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 an sich für gegeben erachtet. Keinem Bedenken begegnet aber auch entgegen der Annahme der vier Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Angeklagten aus Grausamkeit im Sinne des § 9 Abs. 3 aaO gehandelt haben und demgemäß nicht in den Genuss der Straffreiheit kommen können. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht der Tatsache keine Bedeutung beigemessen, dass sich die Angeklagten nicht selbst unmittelbar einer grausamen Behandlung (Misshandlung) des LCD. schuldig gemacht haben. Denn die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 3 setzt nicht voraus, dass der Täter ein nach dem äußeren Tatbild und seiner inneren Einstellung grausames Verbrechen gegen Leib oder Leben seines Opfers begangen hat; er handelt vielmehr auch dann aus Grausamkeit im Sinne des § 9 Abs. 3, wenn er durch seine unmittelbar ein anderes Rechtsgut, z. B. die Freiheit, verletzende Tat das Opfer mit Wissen und Willen der Gefahr aussetzt, unverhältnismäßige Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zu erleiden, sofern die Tat auf einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung beruht (vgl. die in dem Urteil des Landgerichts angeführte Entscheidung des Bayr. Obersten Landesgerichts vom 20. Februar 1951 – Bayr.ObLGSt 1, 309 ff.). Hier haben die Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen als Grenzbewohner und „aktive Mitglieder“ der Kommunistischen Partei von der oben geschilderten Lage der durch die sowjetische Besatzungsmacht in der Ostzone festgenommenen Personen Kenntnis gehabt und auch damit gerechnet, dass LCD. bei den Russen nicht nur längere Zeit eingesperrt, sondern, zumal im Hinblick auf seine Flucht in die Westzone, schwersten Misshandlungen körperlicher und seelischer Art ausgesetzt sein werde. Diese Feststellungen lassen entgegen der Annahme der Beschwerdeführer nicht erkennen, dass das Landgericht einem „Anachronismus“ zum Opfer gefallen sei; sie zeigen auch sonst keinen Rechtsfehler und sind daher für das Revisionsgericht bindend. Wie das Landgericht weiter festgestellt hat, wollten die Angeklagten durch ihre Tat nur ihren politischen Gesinnungsgenossen aus ███████ helfen und sie vor Schwierigkeiten mit der sowjetischen Besatzungsmacht bewahren. Auch diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen; die Angriffe, die die Revisionen gegen sie erheben, bewegen sich nur auf dem der Prüfung im Revisionsverfahren verschlossenen Gebiet des Tatsächlichen. Zutreffend hat das Landgericht bei der Prüfung, ob die Angeklagten grausam gehandelt haben, das Wissen der Angeklagten um das ihrem Opfer, dem Arno LCD., bevorstehende Schicksal und ihre Absicht, den ███ Gesinnungsgenossen zu helfen, gegeneinander abgewogen. Wenn es dabei zu dem Schluss gekommen ist, dass die Angeklagten den ██ „aus nichtigen Gründen“ der sowjetischen Verfolgung ausgeliefert und damit gefühllos und unbarmherzig, also grausam im Sinne des § 9 Abs. 3 des Straffreiheitsgesetzes gehandelt haben, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dass die Angeklagten nicht einschlägig vorbestraft sind, schließt nicht aus, dass jeder von ihnen im vorliegenden Falle grausam gehandelt hat; denn für die Anwendung des § 9 Abs. 3 des Straffreiheitsgesetzes genügt es ebenso wie bei der grausamen Tötung im Sinne des § 211 StGB (vgl. BGHSt 3, 264), dass die gefühllose, unbarmherzige Gesinnung den Täter bei der Tat beherrscht, ohne dass sie eine allgemeine Tätereigenschaft zu sein braucht. Es bedeutet daher entgegen der Annahme der Beschwerdeführer auch keinen unlösbaren Widerspruch, dass das Landgericht den Angeklagten einerseits Straffreiheit versagt und andererseits mildernde Umstände im Sinne des § 239 Abs. 2 Satz 2 StGB zugebilligt hat.

Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner Prüfung, ob die Angeklagten ausserdem, wie das Landgericht annimmt, aus ehrloser Gesinnung im Sinne des § 9 Abs. 3 des Straffreiheitsgesetzes gehandelt haben.

7.) Zur Strafzumessung:

Insoweit hat keiner der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Die Zumessungsgründe lassen, wie die Nachprüfung ergeben hat, nach keiner Richtung einen Rechtsirrtum oder Ermessensmissbrauch erkennen.

8.) Ergebnis:

Da dem Urteil auch sonst kein Rechtsfehler zu entnehmen ist, sind die Revisionen der Angeklagten mit der aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Jedem der Beschwerdeführer wird die weitere Untersuchungshaft, soweit sie vier Monate übersteigt, aus Billigkeitsgründen auf die erkannte Strafe angerechnet.

MantelDr. HärchnerGlanzmann
PeetzDr. Heimann-Trosien
Freiheitsberaubung durch Entführung in die Ostzone; Revisionen verworfen — Themis