Revision aufgehoben: Beihilfe zum Mord – Tatmehrheit und Verfahrensmängel führen zur Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 402/56
- Datum
- 13.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zum Mord setzt voraus, dass der Gehilfe die Ausführung der Tathandlungen wissentlich fördert; die Unterordnung unter militärisches Recht schließt strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus.
Eine natürliche Handlungseinheit erfordert einen derart unmittelbaren inneren und äußeren Zusammenhang, dass das gesamte Tätigwerden als ein einheitliches, zusammenhängendes Tun erkennbar ist; zeitlich weit auseinanderliegende, jeweils neuentschlossene Handlungen begründen keine natürliche Handlungseinheit.
Das Tatgericht hat bei der Überzeugungsbildung alles zu berücksichtigen, was Gegenstand der Hauptverhandlung war; ergänzende Angaben von Zeugen bei einem Augenschein, die nicht als eidesstattliche Aussagen im Verfahren protokolliert sind, dürfen nicht zu einer unklaren oder unzulässigen Beweisgrundlage führen.
Für die Anrechnung von Untersuchungshaft nach § 60 StGB genügt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Tat und erlittenem Freiheitsentzug; auch Internierungshaft ist anrechenbar und Zweifel sind zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Weiden, 5. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zahnarzt Franz Christian ██ aus ███ (Oberhessen), geboren █████████ 1904 in ████, wegen Beihilfe zum Mord hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Martel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden vom 5. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte wurde als Unterscharführer der Waffen-SS im Februar 1941 zur Kommandantur des Konzentrationslagers Flossenbürg eingezogen; er war von Spätfrühling 1942 bis Januar 1944 in der Abteilung II, der sogenannten politischen Abteilung der Kommandantur, tätig. Während der Zugehörigkeit zu dieser Abteilung wirkte er bei den Genickschusshinrichtungen von mindestens 20 Haftlingen im Krematorium und im Arrestbau des Lagers mit.
Das Schwurgerichts hat den Angeklagten wegen 20 tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen der Beihilfe zum Mord zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.
Gegen diese Entscheidung haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und macht insbesondere geltend, das Schwurgerichts habe zu Unrecht Tateinheit zwischen den einzelnen Verbrechen angenommen; auch sei die Strafzumessung fehlerhaft.
1.) Das Schwurgerichts hat die strafbaren Handlungen des Angeklagten rechtlich bedenkenfrei als Beihilfe zum Mord gewürdigt.
Der Schutzhaftlagerführer ████████ ordnete in einem aus dem Urteil nicht ersichtlichen Zeitpunkt an, dass die vom „Reichsführer SS“ oder dem Reichssicherheitshauptamt befohlenen Hinrichtungen in Zukunft durch Genickschüsse mit einem Kleinkalibergewehr durchgeführt werden sollten. Er beauftragte den Angeklagten, ein solches Gewehr von der Waffenkammer in Empfang zu nehmen und zu verwahren. Wenn eine Exekution durchzuführen war, rief ███ im Dienstzimmer des Angeklagten an und befahl ihm, mit dem Gewehr zur Hinrichtungsstätte (Krematorium oder Arrestbau) zu kommen. Der Angeklagte brachte das Gewehr in Kenntnis der beabsichtigten ██████████ bei 8 bis 12 verschiedenen Gelegenheiten zu ███, der die Todesschüsse abgab. Sollten mehrere █████████ ████████████ getötet werden, dann lud der Angeklagte auf Befehl von ██ ██ nach einer Schussabgabe das Gewehr wieder und reichte es dem Schutzhaftlagerführer zurück. Nach Durchführung der Erschießungen verwahrte der Angeklagte das Gewehr jeweils in seinem Dienstraum.
Das Schwurgerichts hat festgestellt, dass der Angeklagte die Durchführung der Mordbefehle durch seine Tätigkeit wissentlich gefördert hat. Er unterstand dem Wehrmachtsstrafrecht, kannte aber nach der Überzeugung des Tatrichters den verbrecherischen Zweck der Befehle; er wollte die Taten nicht als eigene, sondern wollte „die Befehle des Reichsführers-SS und des RSHA unterstützen“.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord. § 47 Abs. 1 Satz 1 MStGB besagt allerdings entgegen der Auffassung des Schwurgerichts nicht, dass der Untergebene nur als Gehilfe bestraft werden kann. Es handelt sich jedoch nur um eine Erwägung, die unschädlich ist.
2.) Dagegen kann der Ansicht des Schwurgerichts nicht gefolgt werden, dass hinsichtlich aller Straftaten eine natürliche Handlungseinheit vorliege.
Der Tatrichter führt hierzu aus, der Angeklagte habe den Willen gehabt, bei allen vom „Reichsführer-SS“ und vom Reichssicherheitshauptamt angeordneten Hinrichtungen, und zwar immer, wenn er dazu vom Schutzhaftlagerführer ████████ befohlen wurde, Beihilfe zu leisten; es liege also lediglich eine Willensbetätigung vor. Die Beihilfehandlungen würden, so meint das Schwurgerichts, durch das Verwahren des Kleinkalibergewehrs im Zimmer des Angeklagten mit dem Zweck, es für alle Hinrichtungen bei der Hand zu haben, zusammengehalten.
Das Schwurgerichts geht zwar zutreffend davon aus, dass eine natürliche Handlungseinheit auch bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter möglich ist (z. B. BGHSt 4, 1, 20 f. mit Berichtigung 420; BGH 5 StR 220/53 vom 25. Januar 1953). Eine solche Handlungseinheit setzt aber einen solchen unmittelbaren Zusammenhang voraus, dass das gesamte Tätigwerden an sich auch für einen Dritten als ein einheitliches, zusammenhängiges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar ist; entscheidend ist hier im Wesentlichen die Auffassung des Lebens (RGSt 58, 113, 116; BGHSt 4, 219; BGH 4 StR 389/55 vom 13. August 1953).
Ein solcher Zusammenhang könnte allenfalls für die Fälle, bei denen mehrere Personen unmittelbar nacheinander getötet wurden, mit Rücksicht darauf angenommen werden, dass der Angeklagte das Kleinkalibergewehr zur Hinrichtungsstätte brachte. Im Übrigen hat das Schwurgerichts festgestellt, dass die einzelnen Hinrichtungen in größeren zeitlichen Abständen vorgenommen wurden. Die Hinrichtung eines Todeskandidaten fand jeweils nach Eingang des Befehls der vorgesetzten Stelle bei der Lagerkommandantur statt. Der Angeklagte hat zwar das Gewehr in Kenntnis der beabsichtigten Verwendung verwahrt; er hat aber, wie die Urteilsgründe ergeben, jeweils, wenn ihm der Schutzhaftlagerführer ████████ den Befehl gab, ihm das Gewehr zu bringen, sich neu entschlossen, den Auftrag auszuführen. Nach alledem war das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise kein einheitlich zusammenhängendes Tun. Es liegen vielmehr mehrere selbständige Straftaten oder Tatgruppen vor; nur bei den letzteren (Fälle, in denen mehrere Haftlinge unmittelbar nacheinander erschossen wurden) können die Handlungen des Angeklagten unter sich in gleichartiger Tateinheit nach § 73 StGB stehen.
Der Rechtsirrtum führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Die Staatsanwaltschaft wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, ihre in der Revisionsschrift vorgebrachten Bedenken gegen die Strafzumessung geltend zu machen. Ein allgemein verbindlicher Rechtssatz, dass eine gesetzliche Mindeststrafe nur dann erkannt werden darf, wenn überhaupt kein Straferschwerungsgrund vorliegt, besteht nicht.
II. Das Rechtsmittel des Angeklagten
Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.
1.) Die Verfahrensrügen
Die Rüge der Verletzung der §§ 83 Abs. 2 GVG, 338 Nr. 1 StPO hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung zurückgenommen.
Dagegen greift die Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch.
In der Hauptverhandlung wurden die Zeugen ██████████ und ███████████ vernommen und beeidigt. Sie wurden anlässlich der Einnahme eines Augenscheins im ehemaligen Lager Flossenbürg ergänzend gehört, aber auf ihre weitere Aussage nach der Sitzungsniederschrift nicht beeidigt; sie versicherten auch die Richtigkeit ihrer ergänzenden Angaben nicht unter Bezugnahme auf den geleisteten Eid. Das Schwurgerichts stützt die Feststellungen des Tatbestands u. a. auf die beeidigten Aussagen der beiden Zeugen und erklärt, dass lediglich ihre Aussagen „außerhalb des Augenscheins zur Grundlage des Urteils gemacht worden“ sind.
Damit hat das Schwurgerichts gegen die Verpflichtung verstoßen, für die Überzeugungsbildung alles zu berücksichtigen, was Gegenstand der Verhandlung gewesen ist. Da nicht erkennbar ist, welche Angaben die beiden Zeugen beim Augenschein machten, ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht.
2.) Die Sachrüge
a) Das Urteil enthält zum Schuldspruch keinen Rechtsirrtum, der den Angeklagten beschwert.
Das Urteil spricht von bis zu 12 Fällen, in denen der Beschwerdeführer an Hinrichtungen mitgewirkt hat. Das führt aber auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ nicht dazu, dass er nur wegen acht Verbrechen der Beihilfe zum Mord hätte verurteilt werden dürfen. Denn das Urteil ergibt eindeutig, dass bei den Hinrichtungen nicht nur jeweils ein Haftling, sondern wiederholt mehrere getötet wurden, einmal sogar 5 bis 6.
Auch den inneren Tatbestand hat das Schwurgerichts rechtlich bedenkenfrei festgestellt (vgl. hierzu die Ausführungen unter I 1).
Es hat dabei berücksichtigt, dass damals eine vollständige Verwirrung aller Rechtsbegriffe in weite Kreise der Bevölkerung eingedrungen war.
Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie der Verteidiger des Angeklagten in der Revisionsinstanz vorgebracht hat, nach den damals geltenden völkerrechtlichen Grundsätzen Freischärler ohne gerichtliches Verfahren getötet werden durften. Nach deutschem Recht war dies unzulässig (§ 2 Nr. 4b der Kriegsstrafverfahrensordnung vom 17. August 1938 – RGBl. 1939, Teil I S. 1457).
Die Voraussetzungen der §§ 52, 54 StGB hat das Schwurgerichts ohne Rechtsirrtum verneint.
b) Die Rüge, dass der Tatrichter dem Angeklagten die Haft nicht als Untersuchungshaft angerechnet hat, die er von Herbst 1945 bis 20. Januar 1950 in Olsnitz, Zwickau, Bautzen, Berlin und im Lager Sachsenhausen-Oranienburg erlitt, hat Erfolg.
Das Schwurgerichts hat zwar nicht verkannt, dass als Untersuchungshaft i. S. des § 60 StGB jede Freiheitsentziehung und auch Internierungshaft auf die Strafe angerechnet werden kann; es hat sich aber hieran gehindert gesehen, weil es nicht aufklären konnte, welche Vorwürfe die Besatzungsmacht gegen den Angeklagten erhoben hatte. Das steht aber der Anrechnung der Freiheitsentziehung nicht entgegen; es gilt auch insoweit der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“.
Zusammenhang zwischen der Tat und der Freiheitsentziehung hat das Schwurgerichts festgestellt. Die russische Besatzungsmacht hielt den Beschwerdeführer in den oben erwähnten Jahren wegen seiner Dienstleistung im Konzentrationslager Flossenbürg in Haft. Ein Ausschnitt aus dieser Tätigkeit ist Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens.
Für die Anrechnung der Untersuchungshaft genügt aber ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tat und der Freiheitsentziehung; ausschließlich braucht der Zusammenhang nicht zu sein (BGH 3 StR 239/54 vom 16. September 1954).
Nach alledem besteht die rechtliche Möglichkeit, dem Angeklagten die erlittene langjährige Freiheitsentziehung ganz oder teilweise auf die zu erkennende Strafe anzurechnen.
Bundesrichter Werner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Peetz | |
| Dr. Beets |