Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Schuldspruchs wegen Wegfalls der Ermächtigung zur Anwendung des KRG Nr.10

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 68/52
Datum
09.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Schuldspruch auf, weil die Verordnung der AHK Nr.234 die deutschen Gerichte der Ermächtigung zur Anwendung des KRG Nr.10 entzogen hat. Damit darf die Strafe nicht mehr aus dem KRG Nr.10 entnommen werden, obwohl der Schuldspruch rechtskräftig war. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Strafzumessung, an das Landgericht zurückverwiesen. Eine Verjährung nach §69a StGB liegt nicht vor, da die Verfolgung bereits 1946 eingeleitet wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entzieht eine übergeordnete Verordnung den nationalen Gerichten die Ermächtigung zur Anwendung einer bestimmten Strafrechtsvorschrift, darf die Strafzumessung nicht mehr aus dieser Vorschrift erfolgen, auch wenn der Schuldspruch in Bezug auf die Schuldfrage rechtskräftig geworden ist.

2

Der Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung einer Rechtsvorschrift beseitigt die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Strafverfolgung nach dieser Vorschrift.

3

Ein rechtskräftiger Schuldspruch kann zwar nicht aufgehoben werden; ist jedoch die Rechtsgrundlage für die Strafzumessung entfallen, ist insoweit die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Verjährung nach §69a StGB tritt nicht ein, wenn die Strafverfolgung bereits rechtzeitig (hier 1946) eingeleitet wurde; die Annahme landesgesetzlicher Voraussetzungen zur Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts durch den Vorderrichter steht dem nicht entgegen.

Rubrum

Auch wenn die Verurteilung des Angeklagten nach dem KRG 10 zum Schuldspruch rechtskräftig geworden ist, darf die Strafe nicht diesem Gesetz entnommen werden; denn nach der Rücknahme der Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 fehlt es an jeder verfahrensrechtlichen Voraussetzung zur Strafverfolgung nach diesem Gesetz.

So schon Urteil des 2. Strafsenats vom 29.1.1952 – 2 StR 243/51, dem sich der 3. Strafsenat mit Urteil vom 20.11.1952 – 3 StR 401/51 angeschlossen hat, während der 5. Strafsenat im Urteil vom 6.3.1952 ohne Begründung der Meinung ist, dass die VO Nr. 234 der AHK sich nicht auf Fälle beziehe, in denen ein rechtskräftiges Urteil über die Schuldfrage vorliege.

=== TENOR === 1.) Der Schuldspruch mit den Feststellungen wird aufgehoben. 2.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

=== TATBESTAND === Das Schwurgericht in Frankenthal hat den Angeklagten durch Urteil vom 9. August 1950 verurteilt:

a) wegen schweren Landfriedensbruches, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäß KRG Nr. 10, sämtlich in Tateinheit, wegen fortgesetzten schweren Hausfriedensbruches,

b) wegen schweren Landfriedensbruches, wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, wegen Freiheitsberaubung in fünf Fällen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß KRG Nr. 10, sämtlich in Tateinheit, die Verbrechen und Vergehen zu a) und b) sachlich zusammentreffend,

unter Einbeziehung der durch Urteil des Schwurgerichts Frankenthal (9 KS 6/50) vom 25.5.1950 erkannten Gefängnisstrafe von 9 Monaten zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren drei Monaten.

Dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht im Strafaussprach aufgehoben worden. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen der im Urteil des Schwurgerichts aufgeführten Straftaten wiederum unter Einbeziehung der Strafe des schwurgerichtlichen Urteils vom 25. Mai 1950 zu einer niedrigeren Gesamtstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde. Sie wendet sich gegen die Verurteilung nach dem KRG 10 und meint, dass die Strafverfolgung nach deutschem Strafrecht verjährt sei. Sie ist zum 1. Punkt begründet.

=== ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE === 1.) Da die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt sind, das KRG 10 anzuwenden, darf die Verurteilung nach diesem Gesetz keine Berücksichtigung mehr finden. Das Urteil des Schwurgerichts ist zwar zum Schuldspruch rechtskräftig geworden. Es kann deshalb nicht aufgehoben werden. Die Verordnung Nr. 234 der AHK vom 31. August 1951 hat jedoch den deutschen Gerichten die Gerichtsbarkeit zur Anwendung des KRG 10 entzogen. Das hat zur Folge, dass auch bei rechtskräftigem Schuldspruch die Strafe dem KRG 10 nicht mehr entnommen werden darf (BGH Urt. v. 29. Januar 1952 – 2 StR 243/51). Der 5. Strafsenat ist allerdings im Urteil vom 6. März 1952 der Meinung, dass die Verordnung Nr. 234 sich nicht auf die Fälle beziehe, in denen ein rechtskräftiges Urteil über die Schuldfrage bereits vorliege und nur die Höhe der Strafe zu prüfen sei. Er gibt aber für diese Auffassung keine Begründung. Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Denn nach Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 fehlt jede verfahrensrechtliche Voraussetzung zur Strafverfolgung nach diesem Gesetz. Dieser Auffassung ist inzwischen der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beigetreten (Urt. v. 20. November 1952 – 3 StR 401/51).

2.) Eine Verjährung der Strafverfolgung nach dem deutschen Strafgesetz ist nicht eingetreten. Der Angeklagte hat sich im Jahre 1933 zweimal in erheblichem Umfang an Ausschreitungen der SA und der SS gegen politische Gegner beteiligt. Dass der Vorderrichter bei dieser Sachlage die Voraussetzungen des § 4 des Landesgesetzes zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23. März 1948 angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da außerdem die Strafverfolgung schon im Jahre 1946 gegen den Angeklagten eingeleitet worden ist, ist eine Verjährung nach § 69a nicht eingetreten.

=== UNTERSCHRIFTEN ===

Senatspräsident Dr. DotterweichBundesrichter Dr. OrtliebBundesrichter Dre
Bundesrichter WernerBundesrichter Sauer

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