BGH: KRG Nr. 10 nicht mehr anwendbar – Folgen für Revisionsverfahren (Volksgerichtshof-Zeuge)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 401/51
- Datum
- 20.11.1952
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Ermächtigung deutscher Gerichte zur Anwendung des KRG Nr. 10 aufgehoben, begründet dies ein Verfahrenshindernis, das eine Sachentscheidung nach diesem Recht ab diesem Zeitpunkt ausschließt.
Das Verfahrenshindernis wegen Wegfalls der Anwendbarkeit des KRG Nr. 10 steht einer Würdigung desselben Tatgeschehens nach deutschem Strafrecht grundsätzlich nicht entgegen (§ 264 StPO).
Ist im Revisionsverfahren nur noch der Strafausspruch nach KRG Nr. 10 anhängig und kann wegen Wegfalls der Gerichtsbarkeit keine abschließende Entscheidung mehr ergehen, ist das Verfahren einzustellen, wenn der Schuldspruch rechtskräftig ist.
Die Bindungswirkung des § 358 Abs. 1 StPO setzt eine tragfähige rechtliche Beurteilung aufgrund ausreichender Feststellungen voraus; fehlt es daran, hindert eine frühere Revisionsentscheidung eine neue rechtliche Würdigung nicht.
Eine vorsätzliche Beteiligung an nachfolgenden Freiheits- oder Gesundheitsschädigungen setzt voraus, dass der Täter den Eintritt eines entsprechenden Strafverfahrens bzw. dessen Folgen zumindest billigend in Kauf nimmt; fehlt es daran, scheidet Vorsatz aus.
Vorinstanzen
Schwurgericht Düsseldorf, 30. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
1.) gegen ███ █████████ Franz Z__ aus R(___), geboren am ██ 1901 in ███,
2.) den Kaufmann Franz ███, geboren am ███,
3.) den kaufm. ████████████ ███, dort geboren am ███,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 30. Januar 1951 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.
2.) Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Verfahren gegen ihn auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
3.) Auf die Revision des Angeklagten R__ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 2. April 1944 kam es in der Wohnung der Eltern des Angeklagten R__ in R__ zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Maria H__, in deren Verlauf die H__ zu R__ sagte:
Da sei noch so ein Idiot, der noch kämpfe; er solle doch die Brocken hinschmeißen. Wenn sie eine Uniform sehe, so wirke das auf sie wie ein rotes Tuch auf den Stier. Man hätte diesen Krieg gar nicht anfangen dürfen, zumal der vorige noch nicht vorbei sei.
██████ meldete diese Äußerungen dem Mitangeklagten ██████, einem damaligen Ortsgruppenleiter der NSDAP, und forderte, dass die H__ zur Verantwortung gezogen werde. Dieser versuchte, den █████████ zu beruhigen, und bemerkte, es müsse zunächst der Kreisleiter verständigt werden; außerdem bedürfe es einer schriftlichen Mitteilung. ██████ legte eine solche vor und bestand auf seinem Verlangen. Deswegen sandte R__ die Meldung an den Kreisleiter mit einem Begleitbericht, in welchem er um Weisung bat, was weiter zu veranlassen sei. Der Kreisleiter erteilte eine solche Weisung jedoch nicht, sondern leitete die Schriftstücke an die Gestapo weiter.
Die H__ wurde am 5. April 1944 festgenommen und wegen Wehrkraftzersetzung angeklagt. In dem Verhandlungstermin vor dem Volksgerichtshof wurden █████ und R__ als Zeugen vernommen. Beide gaben die Äußerungen der H__ wieder. ███ bekundete außerdem der Wahrheit zuwider, die Heizungsmangel der ██████ (einer Schwester der Maria █████) sei eine kommunistische Hochburg. Die █████ wurde daraufhin zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Diese Strafe wurde zunächst im Zuchthaus Cottbus vollstreckt, wo die █████ unter ungünstigen Verhältnissen in der Rüstungsindustrie arbeiten musste. Hernach wurde sie in andere, sächsische Orte verlegt, zuletzt nach Radebeul bei Dresden. Am 28. April 1945 wurde sie entlassen, gelangte aber nur noch bis Gera, wo sie infolge der Anstrengungen und der Unterernährung zusammenbrach und in ein Krankenhaus aufgenommen werden musste. Sie leidet jetzt noch an körperlichen Beschwerden, die sie auf die schlechte Behandlung in den Strafanstalten und die damit zusammenhängenden Entbehrungen zurückführt.
Auf Grund ihres Verhaltens in dem gegen die █████ durchgeführten Verfahren sind die Angeklagten ██████ und R__ je wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Von einer Schuld des Angeklagten ███ hat sich das Schwurgericht nicht überzeugen können und ihn deshalb freigesprochen.
Gegen das freisprechende Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des Art. II KRG Nr. 10. Die beiden Angeklagten █████████ und R__ machen Verletzung des § 243 StPO geltend und erheben außerdem die Sachbeschwerde.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG Nr. 10 ist mit Wirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen worden. Das dadurch eingetretene Verfahrenshindernis steht aber einer Würdigung des Sachverhalts aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht im Wege, § 264 StPO. Es ist also zu prüfen, ob der Angeklagte ███ durch sein Vorgehen den Tatbestand deutschrechtlicher Strafvorschriften erfüllt hat. In Betracht kommen könnten Freiheitsberaubung, vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung.
Das Schwurgericht hat den Ursachenzusammenhang zwischen der Weitergabe der Meldung des █████ durch den Angeklagten ███ und den später für die ████████████████ eingetretenen Folgen bejaht. Dagegen hat es aus Erwägungen tatsächlicher Art nicht mit Sicherheit festzustellen vermocht, dass auch der Begleitbericht des R__ für den Ablauf des Verfahrens von Bedeutung gewesen sei.
An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Sie kann nicht erfolgreich mit der Behauptung bekämpft werden, sie stehe im Widerspruch zu den Feststellungen, die das Schwurgericht bei der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten R__ getroffen habe. Ein solcher Widerspruch liegt nicht vor. Das ergibt sich bereits aus der Revisionsbegründung, wonach der Volksgerichtshof wegen der belastenden Aussage des Angeklagten R__ nicht auf ███ als weiteren Zeugen habe zurückgreifen brauchen. Der Umstand, dass sich der Volksgerichtshof mit der Bekundung des ███ begnügt hat, beweist die fehlende Ursächlichkeit des Begleitberichts. Hätte der Volksgerichtshof auf dessen Inhalt Wert gelegt, so hätte er den Verfasser des Berichts als Zeugen vernehmen müssen. Da das nicht geschehen ist und der Begleitbericht nicht als Beweismittel für die darin erwähnte Tatsache verwertet werden durfte, ist die Annahme des Schwurgerichts, der Bericht sei ohne Einfluss auf die Entscheidung des Volksgerichtshofs gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Ebensowenig sind die gegen die Verneinung des inneren Tatbestandes erhobenen Bedenken begründet.
Das Schwurgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, die Schuld des Angeklagten ███ sei trotz Erfüllung des äußeren Tatbestandes nicht nachzuweisen. Es hat darauf verwiesen, dass ███ zunächst den █████████ zu beruhigen versucht habe. Weiter habe er sich unwiderlegbar darauf berufen, er habe die Weisung des Kreisleiters einholen wollen, wie er sich in dieser unter Umständen Belange der Wehrmacht berührenden Sache zu verhalten habe. Wenn er gewusst hätte, dass der Kreisleiter die Meldung an die Gestapo weiterleiten würde, hätte er sich noch einmal um eine gütliche Beilegung des Streites bemüht. Was die Revision dagegen vorbringt, ist nichts anderes als ein unzulässiger Angriff auf die Feststellung des Sachverhalts und auf die Beweiswürdigung. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ███ nicht von sich aus den ██ zur sofortigen Abfassung einer Meldung veranlasst. Erst als es ihm nicht gelungen war, den ██ von seinem Vorhaben abzubringen, hat ███ eine schriftliche Meldung verlangt.
Es kann auch kein Verstoß gegen die Denkgesetze und die Erfahrungssätze darin gefunden werden, dass der Erstrichter die Verteidigung des Angeklagten, er habe nur eine Weisung einholen wollen, als seinem wahren Willen entsprechend angesehen hat. Denn diese Annahme ist im Urteil eingehend und rechtsbedenkenfrei begründet. Das Schwurgericht hat die Frage, ob eine derartige Einlassung eines langjährigen Ortsgruppenleiters Glauben verdiene, sorgfältig untersucht und sie in diesem besonderen Fall bejaht. Es hat dargelegt, dass weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung irgend ein zuverlässiger Zeuge aufgetreten ist, der dem Angeklagten ███ etwas Abträgliches nachgesagt hätte. Dagegen hat ihn sein langjähriger Arbeitskamerad H__, ein Gegner des Nationalsozialismus, sehr gut beurteilt. Darnach war ███ kein politischer Scharfmacher, sondern hat die Ansicht des politischen Gegners geachtet und trotz Kenntnis vom Hören ausländischer Sender nichts unternommen; er hat getrachtet, Härten auszugleichen und zu helfen. Das Schwurgericht hat außerdem von dem Angeklagten ███ – im Gegensatz zu den beiden anderen Angeklagten – einen günstigen persönlichen Eindruck gewonnen. Bei dieser Sachlage konnte es ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass ███ trotz seiner Eigenschaft als Ortsgruppenleiter und trotz der Weiterleitung der Meldung des █████████ mit Begleitbericht sich nicht bewusst war, durch sein Tun ein zur Verurteilung der H__ führendes Strafverfahren in Gang zu bringen, und dass er das auch nicht gewollt hat.
Ob ███ einen solchen Erfolg für möglich gehalten und innerlich gebilligt hat, sagt das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich. Dem Zusammenhang seiner Gründe ist das Gegenteil indes mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Das Schwurgericht erachtet es als nicht widerlegt, dass ███ das Verfahren gegen die H__ habe in der Hand behalten wollen, um so ein Strafverfahren gegen sie zu verhindern.
Eine vorsätzliche Straftat scheidet demnach aus.
Auch für das Vorliegen einer etwa denkbaren fahrlässigen Körperverletzung bietet der festgestellte Sachverhalt keinen genügenden Anhalt. Die Möglichkeit einer Gesundheitsschädigung der H__ als Folge ihrer Verurteilung lag immerhin so fern, dass nicht gesagt werden kann, ███ hätte sie im Zeitpunkt der Absendung der Meldung auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt vorhersehen können.
Der Freispruch war daher durch Verwerfung der staatsanwaltschaftlichen Revision – entgegen dem Antrag des Oberbundesanwalts – zu bestätigen.
II. Revision des Angeklagten ████
████ war bereits durch Urteil des Schwurgerichts in Mönchengladbach vom 19. Juli 1949 wegen Menschlichkeitsverbrechens zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone am 18. September 1950 verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Schwurgericht in Düsseldorf zurückverwiesen worden, das auf acht Monate Gefängnis erkannt hat.
Der Angeklagte hat neben einer unbegründeten Verfahrensrüge die allgemeine Sachbeschwerde erhoben und zuletzt die Einstellung des Verfahrens verlangt. Wegen der Aufhebung der Ermächtigung zur Anwendung des KRG Nr. 10 entsteht die Frage, ob das Revisionsgericht zu dem an sich nicht zu beanstandenden Strafausspruch sachlich noch Stellung nehmen kann. Sie ist zu verneinen.
Solange das Verfahren wegen des Strafmaßes noch anhängig ist, ist es nicht endgültig abgeschlossen. Dessen Abschluss durch Bestätigung des Strafausspruchs ist seit dem 1. September 1951 wegen Fehlens der deutschen Gerichtsbarkeit nicht mehr möglich. Da der Schuldspruch rechtskräftig, das Revisionsgericht aber wegen des bezeichneten Verfahrenshindernisses nicht in der Lage ist, das Verfahren fortzusetzen, musste es eingestellt werden.
III. Revision des Angeklagten R__
Das gegen ihn anhängige Verfahren ist vollständig unerledigt. Infolgedessen muss – ohne dass es des Eingehens auf seine unbegründete Verfahrensrüge bedurft hätte – auf seine Sachbeschwerde hin das erstrichterliche Urteil aufgehoben werden, weil die deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG Nr. 10 nicht mehr ermächtigt sind. Er kann sich jedoch nach deutschrechtlichen Bestimmungen strafbar gemacht haben.
An der Prüfung des Sachverhalts nach dieser Richtung ist das Revisionsgericht durch das Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 18. September 1950 nicht gehindert. Eine Bindung auf der Grundlage des § 358 Abs. 1 StPO besteht nicht. Denn der Oberste Gerichtshof war wegen der unzulänglichen Tatsachenfeststellungen zu einer bestimmten Stellungnahme, ob der Angeklagte eine Straftat begangen hat und allenfalls welche, nicht in der Lage. Damit entfiel eine rechtliche Beurteilung im Sinne des § 358 Abs. 1 StPO. Erst das weiter mit der Sache befasste Schwurgericht hat weisungsgemäß die maßgebenden Feststellungen getroffen und darauf seine Entscheidung aufgebaut. Dabei ist es erkennbar von der Ansicht ausgegangen, dass in dem vorliegenden Fall die Vorschrift des Art. II KRG Nr. 10 als Sonderbestimmung die gleichzeitige Anwendung des deutschen Strafrechts ausschließe (so OGHSt 1, 105/1097).
Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist nach dem Wegfall der Anwendbarkeit des genannten Gesetzes das Tun des Angeklagten nun nach deutschem Recht zu würdigen.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte R__ in der Verhandlung vor dem Volksgerichtshof am 10. Oktober 1944 die H__ wider besseres Wissen dadurch belastet, dass er sie eine Staatsfeindin und den Betrieb ihrer Schwester, zu dem die H__ nähere Beziehungen unterhielt, eine kommunistische Hochburg genannt hat. Diese Aussage hat das Schwurgericht zutreffend dahin gewertet, dass der Angeklagte die auf religiöser Überzeugung beruhende Einstellung der H__ zum damaligen Regierungssystem mit kommunistischer Einstellung in Verbindung und dadurch wissentlich der Wahrheit zuwider zum Ausdruck gebracht hat, die H__ und ihre Schwester hätten deren Betrieb zu einem Mittelpunkt kommunistischer Gegenströmungen gemacht.
Damit ist der äußere Tatbestand eines Vergehens nach § 153 StGB erfüllt. Auch der Vorsatz des Angeklagten ist dem Urteil zu entnehmen. Es weist ausdrücklich darauf hin, dass der Angeklagte sein ganzes Wollen darauf gerichtet habe, die H__ einem schweren Schicksal auszuliefern und deshalb über seine Zeugenpflicht hinausgegangen sei. Er habe mehrfach davon gesprochen, dass die H__ zum Tode verurteilt werden würde und dass er dafür sorgen werde.
Ob sich der Angeklagte durch seine Falschaussage gleichzeitig eines Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung schuldig gemacht hat, wird der Tatrichter zu prüfen haben.
Wenn die H__ nach ihrer Festnahme durch die Polizei auf Grund eines ordnungsgemäß erlassenen gerichtlichen Haftbefehls festgehalten wurde, werden zureichende Anhaltspunkte für eine Freiheitsberaubung kaum vorhanden sein. Zwar war die Verurteilung der H__ eine Folge der Zeugenaussage des Angeklagten R__. Demnach war diese eine der Bedingungen für den Erfolg und für ihn ursächlich. Aber der Volksgerichtshof konnte die Tat der H__ ohne Rechtsirrtum als ein Verbrechen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KSStVO ansehen. Auch die Strafe von drei Jahren Zuchthaus kann trotz ihrer Härte nicht ohne weiteres als außerhalb der vertretbaren Grenzen des dem Strafrichter zustehenden Ermessens liegend erachtet werden. Rechtswidrige Freiheitsberaubung durch das Urteil könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die zusätzliche Belastung der H__ durch die unwahre Bekundung des Angeklagten R__ zur Verhängung einer höheren Strafe geführt hätte als ohne sie. Inwieweit Unterlagen dafür zu gewinnen sind, wird zu untersuchen sein.
Da die noch in Frage kommende Straftat die Zuständigkeit des Landgerichts nicht übersteigt, war es angebracht, von der Ermächtigung des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen.
| Justizangestellter | Dr. Koeniger | Baldus | |||
| Busch | Krauss | Scharpenseel |