Revision gegen KRG‑10‑Verurteilung: Einstellung und Aufhebung mit Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 243/51
- Datum
- 29.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt die rechtliche Grundlage für die Anwendung einer strafrechtlichen Norm, fehlt es an der Voraussetzung für die Strafverfolgung; das Verfahren ist insoweit einzustellen.
Eine durch den Verteidiger erklärte Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist unwirksam, wenn die gesetzliche Ermächtigung hierfür fehlt; enthält die Revisionsbegründung nur den Strafausspruch, ist die Revision in Bezug auf den Schuldspruch unzulässig.
Ist die ursprünglich angewendete Strafvorschrift nicht mehr anwendbar, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Berücksichtigung des anwendbaren nationalen Strafrechts zurückzuverweisen.
Bei Einstellung des Verfahrens aus Gründen des entfallenen gesetzlichen Anwendungsgrundes hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 15. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Obergerichtsvollzieher i.R. Karl Theodor ██████ aus ███████, 2.) den Invaliden Otto ████, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
1.) Auf die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 15. Januar 1951 wird das Verfahren, soweit es ihn betrifft, eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2.) Auf die Revision des Angeklagten ██ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom ███ Januar 1951, soweit es ihn betrifft, mit seinen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen ihrer Mitwirkung an Judenverfolgungen im November 1938 nach Art. II 1c des KRG 10 verurteilt. Ihre Revisionen führen zum Erfolg.
1.) Die Revision des Angeklagten ████ ist unbeschränkt eingelegt, jedoch in der Rechtfertigungsschrift ausdrücklich auf den Strafausspruch beschränkt worden. Da dem Verteidiger hierzu die Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO fehlt, ist die Beschränkung unwirksam. Er hat jedoch die Revision nur zum Strafausspruch begründet. Sie ist deshalb zum Schuldspruch unzulässig.
Damit steht fest, dass der Angeklagte ████ eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig ist. Inzwischen ist die Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 durch deutsche Gerichte weggefallen. Es fehlt deshalb nunmehr an einer Voraussetzung für die Strafverfolgung nach diesem Gesetz, infolgedessen muss das Verfahren eingestellt werden (vgl. hierzu RGSt 65, 150).
2.) Die Sachbeschwerde des ███████████ ████ führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Anwendung des KRG 10 nicht mehr zulässig ist. Die Strafkammer muss nunmehr den Sachverhalt nach deutschem Strafrecht aburteilen. In Frage kommen Landfriedensbruch nach § 125 StGB, Amtsanmaßung nach § 132 StGB und Nötigung nach § 240 StGB.
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
| Dr. Kirchner | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |