Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 48/52
Datum
06.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit sowie Freiheitsberaubung und Körperverletzung mit Todesfolge ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und weist die Kosten dem Angeklagten zu. Zurückweisend stellt das Gericht fest, dass keine Verletzung des Verteidigungsrechts vorlag, die Strafzumessung sachgerecht erfolgte und die Bindung an den rechtskräftigen Schuldspruch zu beachten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen unzureichender Verteidigung wegen kurzer Unterbrechung ist unbegründet, wenn nach Wiederaufnahme kein erneuter Vertagungsantrag gestellt wird und nicht erkennbar ist, dass erst nach längerer Beratung neue, entscheidungserhebliche Verteidigungsanträge erhoben worden wären.

2

Die Verhandlung kann ohne förmlichen Verzicht auf die Vernehmung eines nicht geladenen oder nicht erschienenen Zeugen stattfinden, wenn dessen Aufenthalt trotz Zumutbarkeitsbemühungen nicht ermittelt werden konnte.

3

Bei der Strafzumessung ist das Gericht an rechtskräftig festgestellte Schuldsprüche anderer Instanzen gebunden und hat die Strafe innerhalb der einschlägigen gesetzlichen Rahmen, insbesondere unter Berücksichtigung von Mindeststrafen, zu bemessen.

4

Die nachträgliche Aufhebung einer Ermächtigungsverordnung der Besatzungsmacht wirkt nicht zugunsten bereits rechtskräftiger Schuldsurteile, soweit nur die Höhe der Strafe zu prüfen ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 19. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lebensmittelkaufmann August ███ aus ██, geboren am ████████████ 1898 in ██ ██████████, z. Zt. in anderer Sache in Strafhaft, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Dr. Else Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, bei der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. ██████, bei der Verkündung: Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 19. Oktober 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone durch Urteil vom 3. Juli 1950 das früher, nämlich am 12. Dezember 1949, in dieser Sache ergangene Urteil des Schwurgerichts in Hannover im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, Freiheitsberaubung mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge, alle in Tateinheit begangen, verurteilt wird. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Durch das nunmehr angefochtene Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 19. Oktober 1950 ist der Angeklagte wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, Freiheitsberaubung mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge, alle in Tateinheit begangen, unter Einbeziehung der durch das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 10. November 1948 – 2 Ks 33/48 – erkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt, und zwar unter Anrechnung der zur Zeit der Rechtskraft dieses Urteils aus dem Urteil vom 10. November 1948 bereits verbüßten Strafzeit. Auch sind dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und rügt Verletzung des Verfahrensrechts.

Diese Rügen greifen nicht durch.

Der Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt, die Hauptverhandlung vom 19. Oktober 1950 zu vertagen, da er keine Gelegenheit gehabt habe, mit dem Angeklagten Rücksprache zu nehmen. Dieser Antrag wurde abgelehnt, aber die Verhandlung bis 11 Uhr unterbrochen, um dem Verteidiger Gelegenheit zur Rücksprache mit dem Angeklagten zu geben.

Der Verteidiger erklärte, dass ihm eine Unterbrechung bis 10.30 Uhr genüge. Die Revision macht nun geltend, dass durch die getroffene Maßnahme keine ausreichende Verteidigung des Angeklagten gewährleistet gewesen sei, da der Verteidiger zur Vorbereitung des Plädoyers, die erst nach Rücksprache mit dem Angeklagten hätte erfolgen können, mindestens drei bis vier Stunden benötigt hätte. Diese Rüge scheitert daran, dass nach Wiederaufnahme der Hauptverhandlung ein neuer Vertagungsantrag seitens der Verteidigung nicht gestellt worden ist. Übrigens war der Verteidiger bereits seit dem 8. November 1949 (Bd. I Bl. 212 Rücks.) dem Angeklagten beigeordnet und in den vorangegangenen Hauptverhandlungen anwesend, sodass nicht ersichtlich ist, welche neuen Gesichtspunkte erst nach längerer Rücksprache mit dem Angeklagten zum Strafmaß geltend zu machen gewesen wären.

Der Zeuge ████████ hat die Ladung zum Termin nicht zugestellt werden können. Sein Aufenthalt war trotz Bemühungen der Kripo und der Polizeistation Springe auch durch Nachfrage bei seinen Verwandten nicht zu ermitteln. Dies ist in der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, ein Vertagungsantrag ist nicht gestellt worden.

Eines Verzichts auf die Vernehmung eines nicht geladenen und nicht erschienenen Zeugen bedarf es nicht.

Die sehr sorgfältig und eingehend begründete Strafzumessung berücksichtigt alle dem Angeklagten zur Seite stehenden Milderungsgründe und lässt die von der Revision behaupteten Widersprüche nicht erkennen. Die Behauptung, dass der Angeklagte den misshandelten █ selbst in das Krankenhaus gebracht habe, steht in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen.

Die Kennzeichnung des Angeklagten als „brutalen, jeder sittlichen Haltung entbehrenden Landsknechtstyps“ gründet sich auf die in der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung des Schwurgerichts. Eine Verkennung des Begriffs „Landsknecht“ liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Der dem Angeklagten erteilte Befehl ging lediglich auf Festnahme des █, und das Schwurgericht stellt fest, dass der Angeklagte auch jetzt noch nicht sich der ganzen Verwerflichkeit und Ehrlosigkeit seines Verhaltens bewusst geworden sei.

Das Urteil des OGH BZ vom 4. Juli 1950 hatte das Urteil des Schwurgerichts vom 12. Dezember 1949, das den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt hatte, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, Freiheitsberaubung mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge, alle in Tateinheit begangen, verurteilt ist. Gegen das Urteil des OGH war ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Daher war das Schwurgericht daran gebunden und hatte die Strafe auf Grund des nicht anfechtbaren, rechtskräftigen Urteils des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone dem Rahmen des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 zu entnehmen. Hierbei hat das Schwurgericht, wie die Gründe seines Urteils ergeben, zutreffend das Strafmaß unter Berücksichtigung der nach dem StGB festzusetzenden Mindeststrafen gefunden. Es hat aus dem Urteil des OGH lediglich die Schlussfolgerung gezogen.

Das Revisionsgericht sieht sich nicht in der Lage, diese Strafzumessung zu beanstanden. Nach Erlass des angefochtenen Urteils des Schwurgerichts hat die britische Militärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die Verordnung Nr. 234 vom 31. August 1951 aufgehoben. Die Zurücknahme der erteilten Ermächtigung an die deutschen Gerichte kann sich indessen nicht auf Fälle beziehen, in denen ein rechtskräftiges Urteil über die Schuldfrage bereits vorliegt und nur die Höhe der Strafe zu prüfen ist.

Aus diesen Erwägungen war die Revision des Angeklagten mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.

Dr. WaschowDr. NeumannSchmidt
SarstedtDr. Koffka

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