Revision aufgehoben: Verweisung wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§239 Abs.3 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 161/51
- Datum
- 27.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 darf von deutschen Gerichten seit dem 1. September 1951 nicht mehr angewandt werden; auf einer darauf beruhenden Verurteilung ist daher nach deutschem Recht neu zu entscheiden.
Kann eine Verurteilung nicht darauf gestützt bleiben, weil die zugrunde liegende Rechtsordnung nicht anwendbar ist, hat das Revisionsgericht die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die sachlich zuständige Strafkammer zurückzuverweisen; es darf die Schuldfrage nicht abschließend selbst entscheiden.
Zur Aburteilung des Verbrechens der Freiheitsberaubung mit Todesfolge ist nach § 80 GVG das Schwurgericht sachlich zuständig.
Die rechtswidrige Zwangsverschleppung (als ‚Umsiedlung‘ getarnte Deportation) erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB unabhängig davon, ob der Täter Kenntnis vom Vernichtungscharakter der Verschleppung hatte.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 11. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bürgermeister a. D. Dr. Philipp S. aus ███████, geboren am █ 1887 in ██, wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Loericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 11. Oktober 1950 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht in Mainz verwiesen unter der Auflage:
Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig, einen Menschen vorsätzlich und rechtswidrig des Gebrauchs der persönlichen Freiheit mit der Folge beraubt zu haben, dass der Tod des der Freiheit Beraubten durch die ihm während der Freiheitsentziehung widerfahrene Behandlung verursacht worden ist,
indem er als Bürgermeister der Stadt █████ durch zwei Schreiben an die Geheime Staatspolizei in Mainz und die Kreisleitung █████ vom 4. November 1941 und 11. März 1942 veranlasst hat, dass die Jüdin Bertha Sara F., die gegen die Stadt einen Rechtsstreit auf Zahlung einer zusätzlichen Enteignungsentschädigung betrieb, als Jüdin nach dem Osten verschickt wurde; Bertha F. ist von dort nicht mehr zurückgekehrt, weshalb angenommen werden muss, dass sie infolge der Zwangsverschleppung umgekommen ist.
– Verbrechen nach § 239 Abs. 3 StGB –
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte, der Volljurist ist, war von 1921 bis August 1942 Bürgermeister der kreisfreien Stadt █████. Am 12. März 1941 wurde dort das von den Erben der Jüdin Luise ████ genutzte Mietshausgrundstück █████████ zu Gunsten der Stadt enteignet. Die Entschädigung wurde auf 4500.— RM festgesetzt. Aus dieser Entschädigung erklärte sich die in Berlin wohnhafte Bertha Sara F., geb. ███, eine der ebenfalls jüdischen Miterben, nicht einverstanden und erwirkte am 16. Oktober 1941 gegen die Stadt einen Zahlungsbefehl über 4300.— RM als zusätzliche Entschädigung. Der Angeklagte erhob Widerspruch, worauf das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 1941 den Rechtsstreit an das Landgericht Mainz verwies. Am 4. November 1941 wandte sich darauf der Bürgermeister schriftlich an die Geheime Staatspolizei in Mainz mit dem Ersuchen, „bei den zuständigen Stellen in Berlin dahin zu wirken, dass die Jüdin, wenn noch nicht geschehen, bei den nächsten Abtransport nach dem Osten mitberücksichtigt wird“. Als auf dieses Schreiben keine Antwort einging, teilte der Bürgermeister am 11. März 1942 der Kreisleitung █████ unter Schilderung des „Tatbestandes“ mit der Bitte „um weitere Veranlassung“ mit. Beide Schreiben hat der Angeklagte in Kenntnis ihres Inhalts unterschrieben. Bertha F. ist daraufhin am 2. Juni 1942 nach dem Osten verschickt worden. Von dort ist sie nicht mehr zurückgekehrt.
II. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Es sei nicht „mit ausreichender Sicherheit festgestellt, dass er bei der Unterzeichnung der Schreiben von ihrem Inhalt Kenntnis genommen habe“. Das Rechtsmittel muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
III. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, weil die deutschen Gerichte seit dem 1. September 1951 das Kontrollratsgesetz Nr. 10 nicht mehr anwenden dürfen. Nur nach diesem Gesetz, nicht auch nach deutschem Strafrecht ist der Angeklagte angeklagt und verurteilt worden. Der Senat kann daher weder die erfolgte Verurteilung nachprüfen, noch wegen des Verbots des § 265 StPO die Schuldfrage selbst abschließend durch Anwendung des deutschen Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt entscheiden. Vielmehr muss der Tatrichter die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat neu nach deutschem Strafrecht verhandeln und entscheiden.
Nach deutschem Strafrecht kann sich der Angeklagte eines Verbrechens der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 3 StGB) schuldig gemacht haben; auch die Anwendung der §§ 211 ff., 222 StGB erscheint nicht ausgeschlossen. Zur Aburteilung des Verbrechens der Freiheitsberaubung mit Todesfolge ist nach § 80 GVG das Schwurgericht sachlich zuständig. Die Sache wird daher vom Senat gemäß § 355 StPO in der Form des § 270 StPO an das Schwurgericht beim Landgericht in Mainz verwiesen (RGSt 69, 155; 61, 322, 326; 54, 19; 28, 10, 192, 195).
IV. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die in der Zwangsverschleppung der Juden gelegene Freiheitsberaubung als solche, unabhängig von dem Schicksal, das den verschleppten Juden in den Konzentrationslagern des Ostens drohte, gegen Gesetz und Recht verstieß. Es ist daher insoweit die Anwendung des § 239 StGB unerheblich, ob der Angeklagte gewusst hat, dass die als „Umsiedlung“ getarnte Zwangsverschleppung in Wirklichkeit der Ausrottung der Juden diente.
| Dr. Dotterweich | Dr. Loericke | Dr. Sauer | |||
| Werner | Dr. Ludwig |