Treffer
BGH Urteil

BGH: Trennung von Strafverfahren und Tatbegriff (§ 264 StPO) bei Betrugsserien

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 130/55
Datum
12.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen (fortgesetzten) Betrugs u.a. verurteilt und rügten u.a. die unzulässige Trennung einer einheitlichen Anklage in mehrere Verfahren sowie materielle Rechtsfehler. Der BGH hielt die Verfahrensrügen überwiegend für unbegründet und bestätigte insbesondere, dass Trennung nur mehrere „Taten“ i.S.d. § 264 StPO betreffen darf, hier aber zulässig war. Auf die Sachrügen hob er das Urteil jedoch auf, weil die Feststellungen zum Betrug durch Verschleierung von Kontoüberziehungen widersprüchlich und unzureichend waren (u.a. unklarer Getäuschter und Irrtumsinhalt, fehlende Differenzierung der Scheckgruppen). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge, ein Gericht höherer Ordnung habe zu Unrecht statt eines Gerichts niederer Ordnung entschieden, ist im Revisionsverfahren unzulässig, weil nach Eröffnung vor dem höheren Gericht eine Abgabe nach unten (§ 269 StPO) ausgeschlossen ist.

2

Die Zweckmäßigkeit der Verfahrenstrennung unterliegt dem Ermessen des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nicht auf Zweckmäßigkeit nachprüfbar; überprüfbar ist nur, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Trennung vorliegen.

3

Eine Verfahrenstrennung setzt voraus, dass mehrere „Taten“ im Sinne des § 264 StPO betroffen sind; dieselbe Tat darf nicht auf verschiedene Verfahren verteilt werden, weil § 264 StPO und Art. 103 Abs. 3 GG die mehrfache Verfolgung wegen derselben Tat sperren.

4

„Tat“ im Sinne des § 264 StPO ist der einheitliche geschichtliche Vorgang in seiner strafrechtlichen Bedeutung; bei sachlichrechtlicher Tatmehrheit ist eine verfahrensrechtliche Einheit nur bei enger innerer Beziehung der Handlungen anzunehmen, nicht schon aufgrund eines allgemeinen Gesamtplans.

5

Für einen Betrug durch Verschleierung von Kontoüberziehungen bedarf es klarer Feststellungen zu der konkret getäuschten natürlichen Person und zum Inhalt des erregten Irrtums; pauschale Bezugnahmen auf eine „Bankzentrale“ genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 20. November 1954

Rubrum

in Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Fritz ███ 1.) aus ████████████, Grafschaft [REDACTED], geboren am ███████ 1923 in ███ ██████,

den Kaufmann Georg R██ 2.) aus ██████, Kreis Grafschaft [REDACTED], geboren ███ 1920 in ████████████,

den kaufmännischen Angestellten Wilhelm ███ ██ 3.) aus █████████, Kreis Grafschaft [REDACTED], dort geboren ██████████████,

den Bankkaufmann Ernst █████ aus ████ 4.) dort geboren ██████████ 1901,

wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Dr. Borker, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Fritz ███, Georg R██, ███ und ██ ██ wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 20. November 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

Fritz R██ wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,

█████ ██ ███████████ wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten,

Wilhelm M██ wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten,

Ernst T██ wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 200 DM, hilfsweise zu weiteren 20 Tagen Gefängnis.

Sie hat ferner den Angeklagten Fritz und Georg ███████ die Ausübung des Berufs als selbständiger Kaufmann, als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter, als Agent oder Makler sowie als Angestellte ihrer Ehefrauen für die Dauer von drei Jahren untersagt.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts und des Verfahrensrechts. Die Rechtsmittel sind im Ergebnis begründet.

A. Verfahrensrügen

Die Angeklagten R██ und ██ erheben eine Reihe von Verfahrensrügen. Diese sind unbegründet.

I.

Die Angeklagten meinen, das Gericht erster Instanz habe seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen; die Sache hätte nicht vor die Große Strafkammer, sondern vor das Schöffengericht gehört.

Diese Rüge ist unzulässig. Das Revisionsgericht darf niemals nachprüfen, ob anstelle eines Gerichts höherer Ordnung ein Gericht niederer Ordnung zuständig gewesen wäre. Das ergibt sich aus § 269 StPO, der es dem Gericht höherer Ordnung verwehrt, nachdem einmal vor ihm eröffnet worden ist, die Sache an ein Gericht niederer Ordnung abzugeben.

II.

Die Revisionen beanstanden, das Gericht habe zu Unrecht einen zusammenhängenden Sachverhalt in vier einzelne Verfahren aufgespalten. Sie berufen sich hierfür auf folgende Tatsachen, die durch die Akten erwiesen sind:

Am 19.7.1954 sind gegen die Angeklagten ██ ███ insgesamt vier Eröffnungsbeschlüsse ergangen, davon drei auch gegen den Angeklagten M██ und zwei auch gegen den Angeklagten Dehne. Der erste Eröffnungsbeschluss (gegen alle vier Angeklagten) betrifft ein Konkursverbrechen und ein Konkursvergehen sowie eine in Tateinheit mit dem Konkursvergehen stehende Unterschlagung des Fritz R██. Das Urteil in dieser Sache ist am 22.10.1954 ergangen und läuft nunmehr beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 5 StR 128/55.

Der zweite Eröffnungsbeschluss (gegen Fritz und Georg ██ und ███) betrifft zwei selbständige Betrugshandlungen, nämlich eine gegen den Landwirt ██████████ anlässlich des Verkaufs eines Grundstücks und eine gegenüber der Deutschen Bundespost (Milocorn-Aktion), letztere in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner eine Unterschlagung des Georg ██████ gegenüber dem Kaufmann ███ und einen versuchten Betrug des █████ gegenüber der Konkursmasse ███████. Das Urteil ist am 10. November 1954 ergangen. Das Verfahren schwebt vor dem erkennenden Senat jetzt unter dem Aktenzeichen 5 StR 129/55.

Der dritte Eröffnungsbeschluss (gegen alle vier Angeklagten) betrifft eine in sich fortgesetzte Betrugshandlung gegenüber der Norddeutschen Kreditbank in Bremen seitens der Angeklagten ███████████, Beihilfe des Angeklagten ██████ teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und eine Betrugshandlung des Angeklagten K██ in Tateinheit mit Untreue, ebenfalls gegenüber der Norddeutschen Kreditbank. Das ist die hier vorliegende Sache.

Der vierte Eröffnungsbeschluss schließlich betrifft Betrugshandlungen der beiden Angeklagten ████████ gegenüber einer großen Anzahl von Firmen und Einzelpersonen als fortgesetzte Handlung. Die Strafkammer hat später nur die nach dem 6.6.1953 begangenen Handlungen als fortgesetzte Handlung angesehen, die vor diesem Zeitpunkt verübten als selbständige Handlungen. Sie hat für einen Teil der vor dem 6.6.1953 liegenden Einzelhandlungen das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt, einen Teil der nach dem 6.6.1953 begangenen als unerheblich nicht mit erörtert. Das Urteil ist am 4. Dezember 1954 ergangen. Die Sache schwebt in der Revisionsinstanz unter dem Aktenzeichen 5 StR 131/55.

Diesen vier Eröffnungsbeschlüssen lag eine einheitliche Anklage zugrunde; in dieser Anklage war zwischen den Betrugshandlungen, die den Gegenstand des dritten und vierten Eröffnungsbeschlusses bilden, Fortsetzungszusammenhang angenommen worden.

Die Zerlegung in vier Eröffnungsbeschlüsse war durch einen Trennungsbeschluss vom 19. Juli 1954 vorgenommen worden.

Von den im vierten Eröffnungsbeschluss enthaltenen Betrugshandlungen sind eine Reihe in entsprechender Anwendung des § 154 StPO dergestalt „eingestellt“ worden, dass sie nicht in die fortgesetzte Handlung mit aufgenommen, sondern fallengelassen worden sind.

Die Angeklagten halten die Aufteilung in verschiedene Verfahren für unzulässig. Sie führen aus, sämtliche Taten stünden im engsten Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Firma der Angeklagten Fritz und Georg ██████ und seien nur aus diesem Zusammenbruch zu verstehen. Die Trennung sei daher unzweckmäßig gewesen, zumal das Gericht in jedem der vier Verfahren verschieden besetzt gewesen sei; die Trennung habe auch zur Folge, dass die Gesamtstrafe statt auf Grund einer Hauptverhandlung im Urteil ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gebildet werden müsse. Die Trennung sei auch nicht zulässig gewesen, insbesondere soweit sie Handlungen betroffen habe, für die die Anklage Fortsetzungszusammenhang angenommen habe. Insofern habe die Verteilung der Einzelhandlungen auf zwei selbständige Verfahren es dem Gericht von vornherein unmöglich gemacht, auf Grund der Hauptverhandlung entsprechend der Auffassung der Anklage, entgegen der Auffassung der Eröffnungsbeschlüsse, nunmehr doch zu dem Ergebnis zu kommen, dass sämtliche Handlungen in Fortsetzungszusammenhang miteinander gestanden hätten.

Der im vorliegenden Verfahren abgeurteilte fortgesetzte Betrug stehe auch mit den Betrugshandlungen Milocorn (2. Verfahren) und den Konkursdelikten (1. Verfahren) in Tateinheit, weil sowohl im Falle Milocorn als auch bei einigen Teilakten des im vorliegenden Verfahren behandelten fortgesetzten Betruges eine unrichtige Bilanz als Täuschungsmittel benutzt sei, in deren Erstellung ein Konkursvergehen erblickt worden sei. Schließlich sei „aus der Annahme der Zweckmäßigkeit der Trennung des Verfahrens in vier Einzelverfahren die rechtliche Stellung des Zeugen Koller als Verletzten abgelehnt“ worden.

Diese Verfahrensrüge ist unbegründet.

1.) Ob die Trennung eines Verfahrens in mehrere zweckmäßig ist, hat der Tatrichter nach freiem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, diese Ermessensentscheidung auf ihre Zweckmäßigkeit nachzuprüfen (vgl. BGH NJW 1953, 836). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass infolge der Trennung die Gesamtstrafe oft durch Beschluss gebildet werden muss, weil in einem späteren Verfahren nur rechtskräftige Strafen in die Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen. Diese Erwägung kann auch die Staatsanwaltschaft nicht zwingen, mehrere Taten gemeinschaftlich anzuklagen, oder die Gerichte, getrennte Verfahren zu verbinden. Im Übrigen hat jetzt die Strafkammer auch die Möglichkeit, die neu zu verhandelnden Sachen wieder zu verbinden.

2.) Es unterliegt jedoch der Prüfung des Revisionsgerichts, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Trennung vorliegen.

a) Ein Verfahren kann nur dann in mehrere gegen denselben Angeklagten gerichtete zerlegt werden, wenn und soweit es mehrere „Taten“ im Sinne des § 264 StPO betrifft. Dieselbe Tat kann immer nur in demselben Verfahren behandelt werden. Das folgt aus § 264 StPO, wonach das Gericht die ganze Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, abzuurteilen hat, und aus Art. 103 GG, der seinem Wortlaut nach die mehrmalige Bestrafung eines Täters wegen derselben Tat verbietet, in Wahrheit aber bedeutet, dass die mehrmalige Verfolgung (auch des freigesprochenen Angeklagten) wegen derselben Tat unzulässig ist (BGHSt 5, 324).

Die Ausführungen der Angeklagten laufen darauf hinaus, dass dieser Grundsatz verletzt sei; sie meinen, dass das gesamte in den vier Verfahren abgeurteilte Verhalten jedes von ihnen jeweils nur als eine Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen sei.

b) Diese Ansicht der Beschwerdeführer ist rechtsirrig.

„Tat“ im Sinne des § 264 StPO ist der einheitliche geschichtliche Vorgang, der durch den Eröffnungsbeschluss Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Was als einheitlicher geschichtlicher Vorgang anzusehen ist, kann nur dem Zweck des § 264 StPO und des Art. 103 GG entnommen werden. Die Rechtsprechung verweist insoweit auf die natürliche Auffassung. Diese natürliche Auffassung muss aber gerade die strafrechtliche Bedeutung des Vorgangs berücksichtigen. Nur wenn man Handlungen und Ereignisse in ihrer strafrechtlichen Bedeutung erfasst, lässt sich sagen, welche von ihnen einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden, dergestalt, dass Eröffnungsbeschluss und Urteil die Sperrwirkungen des § 264 StPO und des Art. 103 GG auslösen.

Dabei verbietet der Schutzzweck ebensosehr eine zu enge Begrenzung des Tatbegriffs, wie die Sperrwirkungen einer zu weiten Ausdehnung entgegenstehen. Es soll einerseits vermieden werden, dass der Angeklagte sich gegen denselben Vorwurf mehrfach verteidigen muss, wie andererseits verhindert werden muss, dass eine zu umfassende Rechtskraft einer vernünftigen und zweckmäßigen Aufteilung von Verfahren, insbesondere auch der Annahme der Teilanfechtung und Teilaufhebung eines Urteils entgegensteht.

Das Reichsgericht hat in späteren Entscheidungen den Standpunkt vertreten, der verfahrensrechtliche Begriff der Tat habe mit dem sachlichrechtlichen Begriff der Handlung im Sinne der §§ 73, 74 StGB nichts gemein (vgl. RGSt 61, 314/317; 62, 112; 66, 132/138).

Der Satz erweckt in dieser Allgemeinheit Bedenken.

aa) Es ist praktisch niemals bestritten worden, dass dann eine Tat im Sinne des § 264 StPO vorliegt, wenn nur eine Handlung nach § 73 StGB gegeben ist.

bb) Es kann also nur gefragt werden, inwieweit der Tatbegriff des § 264 StPO über den Handlungsbegriff des § 73 StGB hinausgeht. Dass er über ihn hinausgehen muss, ergibt sich schon daraus, dass es sich in § 73 StGB immer um eine strafbare Handlung handeln muss, während die Tat des § 264 StPO auch eine nicht strafbare Handlung umfasst, da ja auch bei einem Freispruch eine Tat abgeurteilt wird (vgl. die in RGSt 44, 116/118; 56, 324; 21, 78/62 abgeurteilten Fälle).

cc) Zweifelhaft ist aber, ob auch mehrere Handlungen im Sinne des § 74 StGB eine Tat nach § 264 StPO sein können.

Das Reichsgericht hatte zunächst (RGSt 15, 133/136) folgendes ausgesprochen:

„Nach den vom Reichsgericht für die Grenzen zulässiger Klageänderung anerkannten Grundsätzen liegt Identität der Tat im Sinne der §§ 263, 264 StPO überall vor, sobald das im Eröffnungsbeschluss gekennzeichnete historische Vorkommnis in seinen wesentlichsten Elementen auch den Kern und Mittelpunkt der neu angeklagten Tat bildet, sobald also zwischen der letzteren und der Substanz des Eröffnungsbeschlusses die Unterstellung real konkurrierender Delikte schlechthin ausgeschlossen erscheint.“

Damit hatte das Reichsgericht ausdrücklich die Möglichkeit abgelehnt, dass mehrere Handlungen im Sinne des § 74 StGB eine Tat im Sinne des § 264 StPO sein könnten.

Die späteren Entscheidungen des Reichsgerichts haben sich auf einen anderen Standpunkt gestellt; in den Entscheidungen RGSt 61, 314/317; 62, 112; 66, 132/138 ist trotz Tatmehrheit nach § 74 StGB eine einheitliche Tat nach § 264 StPO angenommen worden. Auch der Bundesgerichtshof geht hiervon aus (BGHSt 2, 371/374).

Da bei Tatmehrheit nach § 74 StGB gegen den Täter zwei Strafen, wenn auch gegebenenfalls unter Bildung einer Gesamtstrafe, ausgesprochen werden müssen, wenn er in einem Verfahren abgeurteilt wird, § 79 StGB auch dafür Sorge trägt, dass er durch Aburteilung in zwei Verfahren sachlichrechtlich nicht schlechter gestellt wird, müssen besondere Gründe vorliegen, wenn man zu der Annahme einer Tat nach § 264 StPO kommen will. Trotz der sachlichrechtlichen Tatmehrheit muss ein enges Band zwischen den mehreren Straftaten bestehen. Dies Band aber kann, wenn man die Sperrwirkung der Rechtshängigkeit und Rechtskraft nicht über Gebühr ausdehnen will, nicht schon durch einen Gesamtplan des Täters geschaffen werden, der sehr häufig die verschiedensten Straftaten miteinander verbindet, noch dadurch, dass eine Handlung des Angeklagten zum Beweis für seine Täterschaft bei einer anderen dient, weshalb er abgeurteilt wird, oder dass sie aus sonstigen Gründen im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift zum besseren Verständnis der Gesamtlage mit aufgeführt wird (vgl. BGH 1 StR 107/55 vom 24.6.1955). Vielmehr muss sich die notwendige innere Beziehung aus den mehreren Handlungen selbst und ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben.

c) Geht man hiervon aus, so können die zum Gegenstand der verschiedenen Verfahren gemachten Handlungen der Angeklagten nicht als eine Tat im Sinne des § 264 StPO angesehen werden.

aa) Die in diesem Verfahren abgeurteilten Betrugshandlungen richten sich gegen andere Personen als die, die Gegenstand der übrigen Verfahren sind. Weder stehen beide Gruppen in Fortsetzungszusammenhang miteinander, noch steht etwa jede Gruppe für sich und damit beide Gruppen untereinander mit den Konkursdelikten des ersten Verfahrens in Tateinheit.

Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Fortsetzungszusammenhang nicht nur die Gleichartigkeit der Begehungsweise und des angegriffenen Rechtsgutes, sondern darüber hinaus ein Gesamtvorsatz. Ein solcher Gesamtvorsatz liegt, wie es offenbar die Revision will, noch nicht dann vor, wenn ein Angeklagter die Absicht hat, sich durch jede sich ihm bietende Gelegenheit betrügerisch Kredite zu verschaffen, um den Zusammenbruch seines Geschäfts zu verhindern. Vielmehr ist hierzu erforderlich, dass der Angeklagte von vornherein die verschiedenen in Betracht kommenden Betrugshandlungen nach Zeit, Ort und Person des Geschädigten im einzelnen in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Davon kann nach den Feststellungen der Strafkammer keine Rede sein.

Es kann daher zweifelhaft sein, ob die Strafkammer mit Recht für die sämtlichen in dem vierten Verfahren abgeurteilten Betrugshandlungen, soweit sie nach dem 6.6.1953 begangen sind, Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. In keinem Fall hat sie diesen Fortsetzungszusammenhang zu Unrecht zwischen den Betrugshandlungen des vierten und denen des hier zu behandelnden dritten Verfahrens abgelehnt.

Der Revision ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass für die Frage, ob Tateinheit zwischen den in beiden Verfahren abgeurteilten Handlungen vorliegt, auch diejenigen betrügerischen Handlungen zu berücksichtigen sind, die zunächst Gegenstand der Anklage und des vierten Eröffnungsbeschlusses waren, später aber unter dem Gesichtspunkt des § 154 StPO nicht abgeurteilt worden sind. Es ergibt sich aber eindeutig, dass auch unter Berücksichtigung dieser Taten von einem Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Handlungsgruppen keine Rede sein kann, da es sich auch bei den eingestellten Fällen um Betrügereien gegenüber Abnehmern und Lieferanten, nicht gegenüber der Norddeutschen Kreditbank handelt.

Die Revision will insbesondere einen solchen Zusammenhang zwischen den Betrugshandlungen gegenüber der Norddeutschen Kreditbank und den eingestellten Betrugshandlungen gegenüber den ███████████████████ ███████████ deshalb annehmen, weil die Angeklagten insoweit dieselben Betrugsmittel gebraucht hätten. Das genügt aber nicht, weil es, wie ausgeführt, am Gesamtvorsatz fehlt.

Die Strafkammer war auch entgegen der Auffassung der Angeklagten durchaus in der Lage, trotz Trennung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens in mehrere Verfahren in jedem der Einzelverfahren nachzuprüfen, ob etwa eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO oder gar eine Tateinheit nach § 73 StGB zwischen Handlungen in Betracht komme, die Gegenstand verschiedener Verfahren waren. Es ist möglich, und das ist nach den Urteilsgründen auch geschehen, zum Zwecke der Beurteilung dieser Frage den Prozessstoff des einen Verfahrens auch in dem anderen Verfahren mitzuprüfen, soweit das hierzu erforderlich ist. Hierin liegt nicht etwa ein Verstoß gegen § 261 StPO, denn selbstverständlich muss zu diesem Zweck das erforderliche Stück des Prozessstoffes des einen Verfahrens mit in das andere eingeführt werden. Das kann aber ganz kurz durch Befragung der Angeklagten geschehen und ist, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, offensichtlich auch geschehen.

bb) Die Revision will weiter in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil Tateinheit zwischen den Konkursvergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO einerseits und denjenigen Betrugshandlungen andererseits annehmen, die durch Vorlage falscher Bilanzen begangen worden sind.

Läge sie vor, so würde allerdings das Konkursvergehen des ersten Verfahrens mit den Betrugshandlungen sowohl des dritten als auch des vierten Verfahrens in Tateinheit nach § 73 StGB stehen, und damit auch die Betrugshandlungen des dritten und vierten Verfahrens untereinander, und diese Tateinheit könnte nicht, wie das angefochtene Urteil meint, dadurch beseitigt werden, dass der betreffende Teilakt des Betruges bei der strafrechtlichen Würdigung außer Betracht gelassen wird.

Eine Tateinheit nach § 73 StGB kommt aber nicht in Betracht.

Der Angeklagte Fritz ██ ██████ hat nach den Urteilsfeststellungen im Jahre 1952 der Norddeutschen Kreditbank zwecks Erlangung eines Kredits eine Bilanz für den 31.12.1951 vorgelegt, in der größere Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern nicht mit aufgeführt waren. Diese Bilanz und andere falsche Bilanzen hat er auch in verschiedenen Betrugsfällen der anderen Verfahren vorgelegt.

Das Urteil meint zu Unrecht, die Aufstellung dieser falschen Bilanz gehöre zu der unordentlichen Buchführung, derentwegen der Angeklagte im ersten Verfahren nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO bestraft worden ist, und diese unordentliche Buchführung stehe in Tateinheit mit dem fortgesetzten Betrug.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte die unrichtige Bilanz nicht ausschließlich zwecks Vorlage bei der Norddeutschen Kreditbank und anderen Firmen zur Erlangung von Krediten aufgestellt hat, sondern gleichzeitig auch als Bestandteil seiner Buchführung – nur dann kann darin überhaupt unordentliche Buchführung gesehen werden –, so würde diese unordentliche Buchführung nicht in Tateinheit mit dem Betrug gegenüber der Norddeutschen Kreditbank stehen. Denn die Aufstellung der Bilanz wäre auch in diesem Fall noch nicht eine Ausführungshandlung des Betruges gewesen, der erst mit dem Vorlegen bei der Bank begann.

Erst recht würde dies gegenüber dem Vergehen des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO gelten, das in Betracht kommt, wenn die Bilanz so fehlerhaft war, dass sie nur als Scheinbilanz angesehen werden konnte, und keine weitere Handelsbilanz erstellt worden ist. Denn dann wird der Angeklagte nicht bestraft, weil er eine unrichtige, sondern weil er keine Bilanz aufgestellt hat. Diese Unterlassung kann nicht in Tateinheit mit einem durch tätiges Verhalten verübten Betrug stehen (vgl. auch RGSt 68, 315/317).

cc) Auch sonstige Gründe, die das Konkursvergehen und die Betrugshandlungen als eine Tat im Sinne des § 264 StPO erscheinen ließen, liegen nicht vor. Zwischen dem Konkursvergehen des § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO und einem durch Vorlage einer unrichtigen Bilanz zwecks Kreditaufnahme begangenen Betrug besteht nicht die innere Beziehung, die nach dem Ausgeführten Voraussetzung dafür ist, dass trotz sachlichrechtlicher Tatmehrheit verfahrensrechtlich eine Tat angenommen werden könnte. Weder ist eine betrügerische oder auch nur eine Täuschungsabsicht des Gemeinschuldners Tatbestandsmerkmal des Konkursvergehens, noch verlangt etwa das Gesetz auch nur eine ordnungsmäßige Buchführung deshalb, damit nicht dritte Personen durch Täuschung über den Vermögensstand des Schuldners zu Kredithingaben veranlasst werden. Zweck der Buchführungspflicht ist es vielmehr, dem Kaufmann selbst jederzeit eine Übersicht über die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens zu geben.

III.

Weiter erblicken die Angeklagten eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Verfahren gegen den Angeklagten █████████ abgetrennt worden sei, obwohl die Angeklagten ██ ██ der Abtrennung mit der Begründung widersprochen hätten, dass ohne Anwesenheit des █████████ eine Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich sei. Da das Gericht ihrer Auffassung nicht gefolgt sei, hätte das Urteil, soweit der Fall ████ in Frage komme, der Einlassung der Angeklagten folgen müssen. Das aber sei nicht geschehen. Obwohl Fritz R██ vorgetragen habe, der Sch██ habe den Vorschlag des Wechsel- und Scheckaustausches an ihn herangetragen und dass er dadurch erst im Wesentlichen zur Benutzung der Finanzierungsschecks übergegangen sei, stelle das Urteil nur folgendes fest:

„Fritz ███ gab ihm den Betrag in Form eines Wechsels und erhielt auf sein Verlangen von █████████ einen Gegenwechsel. ... Fritz und Georg ██████ geben diesen Sachverhalt zu.“ (Seite 23 u. 24 UA.)

Die Rüge ist unbegründet. Nach den bindenden Feststellungen haben die Angeklagten ████████ den Sachverhalt so, wie er festgestellt ist, zugegeben. Dass Sch██ angeben könne, sein Vorschlag habe diese Angeklagten ganz allgemein auf den Gedanken des Scheckaustausches gebracht, brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen.

IV.

Schließlich erblickt die Revision einen Verstoß gegen § 61 Abs. 2 StPO darin, dass der Zeuge ██████ vereidigt worden sei. Sie meint, auch diese Vereidigung sei nur eine Folge der Trennung der Verfahren gewesen, die verhindert habe, dass die Verletzteneigenschaft des Zeugen ███ anerkannt worden sei.

Auch diese Rüge ist nicht begründet. Durch die Vorgänge, über die K██ in diesem Verfahren vernommen worden ist, ist er nicht verletzt worden. Deshalb musste er vereidigt werden (RG HRR 1937, 359), gleichgültig, ob die verschiedenen Taten der Angeklagten in einem oder in mehreren Verfahren abgeurteilt wurden.

B. Sachrügen

Sämtliche Angeklagten greifen das Urteil in sachlichrechtlicher Beziehung an. Die Rüge greift durch.

I.

Gewisse Bedenken bestehen gegen das Urteil schon, soweit es eine Betrugshandlung des Angeklagten Fritz ███ darin sieht, dass dieser durch Abtretung von Forderungen, die bereits anderweit abgetreten waren, den Mitangeklagten ████ getäuscht und dadurch veranlasst habe, weitere Kreditüberziehungen zu dulden.

Das Urteil lässt nämlich nicht ganz klar erkennen, ob D██ tatsächlich getäuscht worden ist, oder ob ihm nur seine Behauptung, er habe von den mehrfachen Abtretungen nichts gewusst, nicht widerlegt werden konnte. Es heißt in dem Urteil:

„Er, Fritz ████████, ist geschäftsgewandt genug, um erkannt zu haben, dass ████ sich nur der durch die ständigen Kreditüberziehungen heraufbeschworenen großen Gefahr sichern wollte. Sonst hätte die Forderungsabtretung gar keinen Sinn gehabt und wäre zwecklos gewesen. Dann hätte man sich auch nicht erst die Arbeit damit zu machen brauchen. Dem Angeklagten ████ kann nicht nachgewiesen werden, dass er von der mehrfachen Abtretung gewusst hat, weil er sich sonst auch mit dieser ‚Sicherung‘ nicht begnügt hätte.

Der Angeklagte Fritz ████████ hat der Bank verschwiegen, dass die Forderungen bereits an die Firma █████ abgetreten waren, und hat darüber hinaus die bewusst falsche Versicherung abgegeben, dass die Forderungen nicht anderweit abgetreten seien. Damit hat er in D██ den Irrtum erregt, die zwischen den Stichtagen überzogenen Kredite seien durch die abgetretenen Forderungen abgesichert. Durch diesen Irrtum wurde D██ bestimmt, die Kreditüberziehungen weiterhin zuzulassen, was er sonst jedenfalls nicht in der Höhe und dem zeitlichen Umfang getan hätte.“

Es kann dahingestellt bleiben, ob „dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen ist, dass es sich bei den Worten, ‚dem Angeklagten D██ kann nicht nachgewiesen werden, dass ...‘ nur um eine missverständliche Ausdrucksweise handelt, da das Urteil ohnehin aus anderen Gründen aufgehoben werden muss.

II.

Mit Recht hat die Strafkammer einen Betrug durch Täuschung des Bankprokuristen ████ seitens des Fritz ██ ███ unter Beihilfe des Angeklagten M██, bei beiden in Tateinheit mit Urkundenfälschung, darin gesehen, dass sie durch Vorlage gefälschter Schuldanerkenntnisse angeblicher Schuldner der Firma ██ ██ ████ zur Genehmigung eines weiteren Bankkredits veranlasst haben.

III.

Durchgreifende Bedenken bestehen aber, soweit das Urteil einen Betrug der Angeklagten durch Verheimlichung von Kontoüberziehungen annimmt. Insoweit fehlt es an klaren und widerspruchsfreien Feststellungen darüber, wen die Angeklagten getäuscht und worüber sie getäuscht haben.

1.) Während bei den übrigen Betrugshandlungen der Getäuschte genau bezeichnet ist (im 1. Fall D██, im 2. Fall B██), ist in diesem Fall immer nur davon die Rede, die Zentrale der Bank sei getäuscht worden. Getäuscht werden kann aber nur eine natürliche Person. Ob bei ihr ein Irrtum erregt worden ist und worüber, lässt sich nur feststellen, wenn man weiß, welche Gedanken sie sich gemacht hat. Es ist zwar auch in diesem Fall gelegentlich von dem Prokuristen ███████ die Rede; dass er aber derjenige war, der die Kontostandsmeldungen alle 10 Tage entgegennahm und überprüfte, ist weder ausdrücklich festgestellt, noch lässt es sich dem Urteil sonst mit hinreichender Sicherheit entnehmen.

Gerade bei B██ hätte auch im Übrigen besonders eingehend festgestellt werden müssen, welche Vorstellungen er sich gemacht hat. B██ hat, wie das Urteil ergibt, gelegentlich einer Vertretung des █████ Kontoüberziehungen der Angeklagten ███████ bemerkt. Das Urteil sagt nur, dass damals die Überziehungen noch nicht so hoch waren. Über die Frage, ob B██ auch während seiner Vertretungszeit bemerkt hat, in welcher Weise die Angeklagten R██ ihre Kontoüberziehungen an den Stichtagen verschleierten, ist nichts gesagt. Wenn B██ der durch Einreichung der Kontomeldungen Getäuschte sein soll, muss das geprüft werden. Denn wenn er das Geschäftsgebaren der Angeklagten an den Stichtagen überhaupt bemerkt hätte, dann müsste geprüft werden, ob und warum er in späterer Zeit davon ausgegangen ist, dass die Angeklagten von ihren Methoden abgegangen seien.

2.) Auch die Ausführungen darüber, in welcher Weise ██ die Zentrale täuschte, sind unzureichend. Es ist nur an zwei Stellen davon die Rede, dass D██ jeweils an den Stichtagen den Kontostand der Debitoren mitzuteilen hatte (UA S. 8 u. 31). Darüber, welche Einzelheiten über den jeweiligen Kontostand mitgeteilt wurden, enthält das Urteil nichts, so dass ihm noch nicht einmal mit Sicherheit zu entnehmen ist, ob überhaupt Mitteilungen über die jeweils gutgebrachten Schecks oder Wechsel darin enthalten waren.

Bei dieser Sachlage ist die allgemeine Schlussfeststellung, Fritz ████, Georg ████ und ██ hätten gemeinsam der Bremer Zentrale vorgespiegelt, dass die Firma ███ kreditwürdig sei und den ihr gewährten Kredit im Allgemeinen einhalte, indem sie an den Stichtagen den Saldo durch Kundenschecks und Kundenwechsel abdeckte, nicht ausreichend.

3.) Bei der Erörterung einiger Einzelfälle, in denen die Angeklagten ███ sogenannte Finanzierungswechsel und -schecks gegeben haben, trifft die Strafkammer keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, ob die der Norddeutschen Kreditbank eingereichten Schecks Deckung hatten. Die Feststellungen erwecken aber den Eindruck, dass die Schecks einiger Partner der Angeklagten Deckung hatten, vor allem die des Kaufmanns ██ ████.

Die Strafkammer hält die in Betracht kommenden Gruppen von Schecks, die der Norddeutschen Kreditbank eingereicht wurden, nicht auseinander. Das ist aber zur rechtlichen Beurteilung erforderlich. Da die Strafkammer das betrügerische Verhalten der Angeklagten in der Verschleierung des Kontostandes an den Stichtagen sieht, war für jede Gruppe gesondert zu prüfen, ob die Angeklagten durch die Scheckhingabe die Vorschleierung bewirkten oder beabsichtigten.

Soweit erkennbar, handelt es sich um 4 Gruppen:

1. Ungedeckte Eigenschecks, 2. Ungedeckte Fremdschecks.

Bei diesen beiden Gruppen ist klar, dass sie nur eine Scheinabdeckung des jeweiligen Schuldsaldos enthielten.

3. Gedeckte Fremdschecks.

Sie konnten der Kontovorschleierung dadurch dienen, dass die von den Angeklagten ausgestellten Gegenschecks auf die Norddeutsche Kreditbank gezogen wurden. Denn es war klar, dass diese Gegenschecks dann in wenigen Tagen bei der Bank zur Einlösung vorgelegt wurden, die sie honorierte, so dass praktisch durch Einreichung auch der gedeckten Schecks nur ein Scheinausgleich für diese wenigen Tage herbeigeführt wurde.

4. Schließlich kommen aber auch gedeckte Fremdschecks in Betracht, ohne dass die Gegenschecks auf die Norddeutsche Kreditbank gezogen wurden. In diesen Fällen hatte die Bank durch den Fremdscheck endgültige Deckung. Die Tarnung dieser Schecks als Kundenschecks konnte aber den Zweck haben, zu verschleiern, dass die Angeklagten auch noch andere, weitere Schulden hatten.

In dem vierten Fall hatte also die Irrtumserregung einen anderen Inhalt als in den drei anderen Fällen. Auch insoweit wird die Strafkammer klare Feststellungen über die Vorstellung des Getäuschten zu treffen haben.

4.) Das Urteil sagt bei seinen Rechtsausführungen zwar nur, dass wegen dieser durch Scheckreitereien erzielten Verdeckung der Kontoüberziehungen die Angeklagten Fritz und Georg █████████ und D██ sich des Betruges schuldig gemacht hätten. Die mit Rücksicht auf die Unklarheiten in diesem Fall erforderliche Aufhebung muss aber auch den Angeklagten ████ betreffen. Denn bei der Erörterung der Wechsel- und Scheckreitereien, die nur in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können, wird (UA S. 24) ausführlich die Einlassung des Angeklagten M██ zu dem ihm selbst gemachten Vorwurf, er habe sich bewusst an der Scheckreiterei beteiligt, geprüft und als widerlegt bezeichnet. Es heißt dort, der Angeklagte M██ habe gewusst, dass er durch seine Mitwirkung als mittelloser Angestellter der Firma ███████ durch Täuschung der Banken einen Kredit verschaffte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer auch diesen Fall dem Angeklagten █████████ zur Last gelegt hat.

Aus diesem Grunde war das Urteil gegenüber sämtlichen Angeklagten aufzuheben.

C.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen.

I.

Soweit es sich um die Wechselreiterei handelt, wird es sich empfehlen, wenn die Strafkammer zum besseren Verständnis noch nähere Ausführungen macht.

II.

Die Strafkammer wird auch zu prüfen haben, ob sich die Angeklagten R██ der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten D██ schuldig gemacht haben.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaBorker

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