Treffer
BGH Urteil

Revision: Umfang des Tatbegriffs nach § 264 StPO bei fortgesetzten Handlungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 473/67
Datum
13.06.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil wegen Betruges und Untreue ein mit der Rüge einer Verletzung des § 264 StPO. Der BGH stellte fest, dass die Strafkammer den Tatbegriff zu eng ausgelegt und nach-schließliche, inhaltlich zusammenhängende Handlungen (u. a. Schreiben an das Grundbuchamt) unberücksichtigt gelassen hat. Das Urteil wurde aufgehoben, die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat betont, dass bei fortgesetzten Handlungen alle zusammenhängenden Einzelakte zu berücksichtigen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer fortgesetzten Handlung umfasst der Tatbegriff im Sinne des § 264 StPO das gesamte Tun des Angeklagten, das wegen seines inneren sachlichen Zusammenhangs ein einheitliches geschichtliches Geschehen bildet.

2

Zur Tat gehören auch nach Abschluss eines als fortgesetzt angeklagten Geschehens vorgenommene Einzelakte, soweit sie sachlich und logisch untrennbarer Bestandteil des Gesamtvorgangs sind.

3

Wenn in der Hauptverhandlung bekannter gewordene Einzelakte Teil des einheitlichen Tatgeschehens sind, können diese auch dann der Aburteilung zugrunde gelegt werden, wenn sie in Anklageschrift oder Eröffnungsbeschluss nicht ausdrücklich erwähnt sind.

4

Eine auf unzureichender Eingrenzung des Tatumfangs beruhende Verfahrensfehlerrüge nach § 264 StPO führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, wenn das Übergehen der Handlungen das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 13. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Helmut ██ ██ aus ██████, geboren am ██████████ in ██████, wegen Betruges und Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ ██████ und Rechtsanwalt ███████████████ ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 13. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zur Revision der Staatsanwaltschaft wie folgt Stellung genommen:

„Die Rüge, § 264 StPO sei verletzt worden, ist begründet. Die durch den Eröffnungsbeschluss zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, in Uelzen und Soltendieck von März bis Mai 1962 bei einer Grundstücksveräußerung, mit der er als Notar befasst war, zusammen mit dem Grundstückseigentümer und Verkäufer █████ einen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrug gegenüber den Grundstückskäufern, Eheleuten ████, und in Tateinheit damit eine fortgesetzte Untreue zu deren Nachteil begangen zu haben. Durch die Vorspiegelung, das betroffene Grundstück sei unbelastet, soll er die Eheleute ██ zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 2. Mai 1962 und zur Zahlung des Kaufpreises auf sein Notar-Anderkonto veranlasst haben, ohne dass sie später das vertraglich ausbedungene Eigentum an dem Grundstück erhielten, weil die Gläubiger der darauf lastenden drei Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 117.000 DM keine Pfandentlassung erteilten (Bd. II, 81 ff. i. V. mit 195 4. A.).

Durch die in dem angefochtenen Urteil niedergelegten Erwägungen, aus denen die Strafkammer meint, dem Angeklagten die gegen ihn erhobene Beschuldigung nicht nachweisen zu können, wird der zur Aburteilung stehende Sachverhalt nicht erschöpft. Die Strafkammer hat ihre Prüfung, ob das Vorgehen des Angeklagten die bezeichneten Straftatbestände erfüllt, auf seine Handlungen bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages vom 2. Mai 1962 beschränkt. Wie bereits im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift dargelegt (Bd. II, 98) und durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bestätigt worden ist (UA S. 22 ff.), hat der Angeklagte jedoch auch noch nach diesem Zeitpunkt Maßnahmen getroffen, die für die strafrechtliche Beurteilung seines als fortgesetzte Handlung angeklagten Gesamtverhaltens von Bedeutung sein können. So hat er insbesondere durch ein Schreiben an das Grundbuchamt vom 1. Juni 1962 bewirkt, dass vor der Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Käufer Eheleute ████ drei Grundpfandrechte zur Sicherung der Gläubiger des Verkäufers ██ ███ in Höhe von insgesamt 117.000 DM im Grundbuch eingetragen wurden (UA S. 26). Dieses Verhalten des Angeklagten hat die Strafkammer jedoch unberücksichtigt gelassen mit der Begründung, es werde vom Anklagesatz nicht mehr erfasst (UA S. 35, 52, 53/54).

Wie die Revision mit Recht beanstandet, ist diese Ansicht unzutreffend. Mit ihr legt die Strafkammer den Begriff der ‚Tat‘ im Sinne des § 264 StPO rechtsirrig zu eng aus. Unter ihm ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur die einzelne in der Anklageschrift aufgeführte Handlung zu verstehen, sondern das gesamte Tun des Angeklagten, das wegen seines inneren sachlichen Zusammenhangs mit dieser nach natürlicher Auffassung ein einheitliches geschichtliches Geschehen bildet (BGH 5 StR 130/55 vom 12. Juli 1955; BGHSt 13, 21 ff.; BGH LM Nr. 9 und 21 zu § 264 StPO; BayObLG MDR 1960, 947). Nach dieser Begriffsbestimmung gehören ohne weiteres auch die mit der Grundstücksveräußerung zusammenhängenden Handlungen des Angeklagten nach Abschluss des Kaufvertrages zu der ihm vorgeworfenen Tat. Dies gilt insbesondere auch für sein an das Grundbuchamt gerichtetes Schreiben vom 1. Juni 1962, mit dem er veranlasste, dass die zur Sicherung der Gläubiger des Verkäufers bestellten drei Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 117.000 DM vor der Auflassungsvormerkung für die Käufer Eheleute ████ ins Grundbuch eingetragen wurden (UA S. 26). Denn diese Maßnahme des Angeklagten bildet als die Fortführung seiner bereits vor Abschluss des Kaufvertrages eingeleiteten Schritte zur Eintragung der genannten Grundpfandrechte einen sachlich und logisch untrennbaren Bestandteil der Tat.

Ist wie hier eine fortgesetzte Handlung Gegenstand des Verfahrens, so umfasst die ‚Tat‘ im Sinne des § 264 StPO übrigens ohnehin alle dem Tatrichter in der Hauptverhandlung bekannt werdenden Einzelakte, selbst wenn sie in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss noch nicht erwähnt worden sein sollten (BGHSt 9, 324). Im vorliegenden Falle ist aber das Verhalten des Angeklagten nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages bereits im Wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift ausdrücklich mit angeführt worden (Bd. II, 98 d. A.).

Nach alledem musste die Aburteilung durch die Strafkammer sich auch darauf erstrecken.

Auf dem gerügten Verstoß gegen § 264 StPO kann die Freisprechung des Angeklagten beruhen. Denn die Strafkammer gibt mehrfach zu erkennen, dass sie bei Einbeziehung der rechtsirrig unberücksichtigt gelassenen Handlungsweise des Angeklagten möglicherweise zu seiner Verurteilung wegen Untreue gelangt wäre (UA S. 35, 52, 53/54).“

Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.

SarstedtBorkerHerrmann
SchmidtKersting

Zitiert (1)

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