Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Betrugs- und Urkundenfälschungsurteile verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 129/55
Datum
12.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen zweier Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Unterschlagung. Er bestätigt die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters als tragfähig. Eine behauptete Doppeltbestrafung wird verneint, weil die Bußgeldentscheidung einen anderen Tatzeitraum betrifft. Formulierungswidersprüche im Urteil sind unbeachtlich, wenn die Verurteilung auf zahlreichen übereinstimmenden Feststellungen beruht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ordnungswidrigkeitsentscheidung begründet keine rechtswidrige Doppeltbestrafung, wenn sie sich objektiv auf andere Tatzeiten oder andere Tatgehalte bezieht als die strafrechtliche Verurteilung.

2

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist für das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar; inkonsistente oder ungenaue Formulierungen im Urteil beeinträchtigen die Rechtsbeständigkeit der Entscheidung nicht, soweit die Verurteilung auf sonstigen tragfähigen Feststellungen beruht.

3

Angriffe der Revision, die bloß die tatsächliche Würdigung oder die Strafzumessung betreffen, sind nur begründet, wenn ein Rechtsfehler oder eine willkürliche Beurteilung des Tatrichters dargetan wird.

4

Eine Rüge wegen Unterlassung der Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret bezeichnet wird, welche weiteren Beweismittel hätten erhoben werden sollen.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 10. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Fritz ███ aus ███, Kreis Grafschaft ███, geboren ██████████████ in ████ ██,

2. den Kaufmann Georg ███ ███████, Kreis Grafschaft ████, geboren ███ ███ 1920 in ████████,

3. den kaufmännischen Angestellten Wilhelm ███ aus █████████████, Grafschaft ███, dort geboren ██████ 1921,

wegen Betruges u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Fritz ██ █ und Georg ███████████ ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 10. November 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Fritz ██ ██ wegen Betruges in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, den Angeklagten Georg █████ wegen Betruges und Unterschlagung und den Angeklagten ██ wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen versuchten Betruges zu Gesamtgefängnisstrafen verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1.) Soweit sie sich gegen die Abtrennung des Verfahrens und gegen die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer wenden, verweist der Senat auf die Ausführungen unter A I und II seines heutigen Urteils in der Sache 5 StR 130/55 gegen dieselben Beschwerdeführer.

2.) Die Verurteilung des Angeklagten Fritz ███████ wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung auf Grund seiner Machenschaften bei dem sogenannten Milocorn-Unternehmen verstößt nicht gegen das Verbot der Doppeltbestrafung, insbesondere nicht gegen § 65 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Der Bußgeldbescheid des Regierungspräsidenten in Hannover vom 11. Dezember 1953 (Bd. IV Bl. 212–217 d. A.) bezog sich ersichtlich nur auf fortgesetzte Preistreiberungen (§ 19 WStG) beim Verkauf des „Milocorn“ im Wirtschaftsjahr 1951/52, d. h. in der Zeit vom 1. Juli 1951 bis 30. Juni 1952. Den Betrug und die Urkundenfälschung hat das Landgericht aber darin gefunden, dass sich der Beschwerdeführer im darauf folgenden Wirtschaftsjahr 1952/53 das verbilligte „Milocorn“ durch fälschlich angefertigte Belege zu Unrecht verschaffte. Das ist nicht dieselbe Tat wie die Veräußerung zu überhöhten Preisen im Wirtschaftsjahr zuvor.

II.

Auch die Sachbeschwerden sind unbegründet.

1.) Wie das Landgericht feststellt, spiegelten die Angeklagten Fritz und Georg ██████████ dem Landwirt █████████ ihre Bereitschaft vor, ihm ihr Hausgrundstück in Hattendorf für 9.500 DM zu verkaufen, und veranlassten ihn dadurch, ihnen am 27. Dezember 1952 7.500 DM und im März und April 1953 je 500 DM zu zahlen. Zum Abschluss eines formgerechten Kaufvertrages ließen sie es nicht kommen. █████████ hat das Grundstück nicht erhalten und sein Geld verloren.

Gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges bestehen keine rechtlichen Bedenken.

a) Die Revision findet in dem folgenden Punkt widersprechende Feststellungen des Urteils.

Bei der Besprechung am 27. Dezember 1952 konnte, wie das Landgericht feststellt, über den Kaufpreis „zunächst keine Einigkeit erzielt werden, da █████████ die Wiese haben wollte. ██████████ legte 7.500 DM, die er sich zum größten Teil von seiner Verwandtschaft geborgt hatte, auf den Tisch. Schließlich wurden die Parteien dahin einig, dass ███████ das Hausgrundstück ohne Wiese für 9.500 DM haben sollte. Der Angeklagte Georg ████████████████ ███ solle das Geld nach Hause zurücknehmen. Der Zeuge ███████ wollte dies nicht und erhielt von Fritz ██ eine Quittung ausgehändigt“ (UA S. 7).

Die Beweiswürdigung enthält unter anderem folgende Sätze: „███████████ kam am dritten Weihnachtsfeiertage mit 7.500 DM, einem Betrag, den er für den Erwerb als ausreichend ansah. Nun nutzte der Angeklagte Georg ████████ die Situation aus, um einen höheren Preis zu bekommen, und lehnte die Annahme der 7.500 DM – scheinbar – ab, um ███ gefügiger zu machen, mit dem Erfolg, dass ████████████ 9.500 DM bot. Jetzt erklärten die beiden Angeklagten sich mit dem Verkauf des Hausgrundstücks einverstanden“ (UA S. 10).

Wie der Revision zuzugeben ist, erwecken die Feststellungen, die das Landgericht eingangs trifft, den Eindruck, als habe Georg ████████ die Äußerung, „███████ solle das Geld nach Hause zurücknehmen“, erst getan, als die Beteiligten schon einen Preis von 9.500 DM vereinbart hatten. Dann ginge die Folgerung der Strafkammer, Georg ████████ habe ██ durch diese Bemerkung gefügiger machen und einen höheren Preis erzielen wollen, von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus.

Es kann dahingestellt bleiben, ob wirklich ein unlesbarer Widerspruch zwischen beiden Teilen des Urteils besteht oder ob nicht der erste nur ungenau gefasst ist und durch die späteren Ausführungen verdeutlicht wird.

Selbst wenn die Annahme der Strafkammer, Georg ██ ██ habe seine Äußerung schon während der Verhandlung über den Kaufpreis aus taktischen Gründen getan, den Feststellungen widersprechen sollte, wäre das für die Verurteilung wegen Betruges ohne Bedeutung. Denn diese beruht darauf, dass die Angeklagten das Hausgrundstück in Wahrheit gar nicht verkaufen wollten und das nur vortäuschten, um ██ ███ Geld zu bekommen. Diese Feststellung leitet das Urteil aus zahlreichen anderen Tatsachen, nicht aus der erwähnten Bemerkung des Angeklagten Georg ██ ██████ ab. Aus dieser folgert es nur, dass er einen höheren Preis erzielen wollte. Davon hing nicht die Frage ab, ob die Angeklagten überhaupt ernsthaft zum Verkauf bereit waren.

Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass Georg ██ ████ am Schluss der Verhandlungen gesagt habe, ███ ███████████ solle das Geld nach Hause zurücknehmen, so würde daraus nach der erkennbaren Beurteilung des Gesamtgeschehens durch das Landgericht nicht folgen, dass dieser Vorschlag etwa ernst gemeint gewesen sei, Georg ███ also Bedenken bekommen und die Übergabe des Geldes habe verhindern wollen. Denn als █████ nach der Bezahlung den Vertrag sogleich von einem Notar beurkunden lassen wollte, erklärte Georg ████████, „dass Rechtsanwalt ███████ am dritten Feiertage sicherlich nicht anzutreffen sei und der Kaufvertrag in der folgenden Woche abgeschlossen werden sollte“ (UA S. 7). Das Landgericht wertet dies als leere Ausrede, weil die Angeklagten „wussten, dass sie zur Zeit gar nicht in der Lage waren, das Grundstück unbelastet zu übertragen“ (UA S. 10).

b) Die übrigen Angriffe der Revision gegen die Verurteilung im Falle I richten sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen.

Die Strafkammer hat gegen jeden der beiden Angeklagten wegen dieses Betruges nur fünf Monate Gefängnis verhängt. Auf die Bemessung dieser Strafen ist die Annahme, Georg ██████████ habe durch seine Bemerkung eine Erhöhung des Preises erreicht, ersichtlich ohne Einfluss geblieben.

2.) Soweit in dem Falle „Milocorn“ der Angeklagte Fritz ███████ wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der Angeklagte ██ ██████ wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden sind, enthält das Urteil keinen Rechtsirrtum.

a) Die Revision des Angeklagten Fritz ██████ wendet sich nur gegen die Beweiswürdigung, die dem Tatrichter obliegt. Vergeblich wiederholt sie die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe der Bundesrepublik Roggen, der von Erzeugern abgeliefert worden sei, in einer Menge zur Verfügung gestellt, die dem bezogenen verbilligten „Milocorn“ entsprochen habe, so dass die Bundesrepublik nicht geschädigt worden sei.

Diese Einlassung hat das Landgericht mit einer rechtlich einwandfreien Begründung als widerlegt angesehen. Der Einwand der Revision, die Strafkammer habe es „unterlassen“, diesen Punkt „aufzuklären“, ist insbesondere nicht etwa eine zulässige Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO; denn es ist nicht angegeben, welche weiteren Beweismittel hätten verwendet werden sollen (BGHSt 2, 168).

b) Die Revision des Angeklagten █████ trägt im Einzelnen nur vor, die Strafe dieses Angeklagten sei im Verhältnis zu der des Angeklagten Fritz ███ zu hoch; █████ habe auf Anweisung seines Dienstherrn gehandelt und keinerlei eigenen Nutzen gehabt.

Das Landgericht hat aber festgestellt, dass er auch seine Stellung festigen wollte. Es hat gegen ihn drei Monate, gegen Fritz ██████ fünf Monate Gefängnis verhängt. Die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsirrtum. Die Revision greift in unzulässiger Weise das Ermessen des Tatrichters an.

3.) Die beiden Angeklagten ████████ hatten am 15. April 1953 einen Borgward-Lkw und andere Kraftfahrzeuge der Firma ██████████████ zur Sicherheit übereignet und ihr den Kraftfahrzeugbrief übergeben. Denselben Lkw verkaufte der Angeklagte Georg █████████ am 1. Juni 1953 an den Kohlenhändler ██████. Da dieser dabei nach dem Kraftfahrzeugbrief fragte, sieht das Landgericht als erwiesen an, dass sich der Angeklagte Georg ██████ spätestens in diesem Augenblick des Eigentums der Firma ██ an dem Fahrzeug bewusst wurde (UA S. 20, 21).

Die Verurteilung wegen Unterschlagung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Angriffe der Revision bewegen sich in unzulässiger Weise auf tatsächlichem Gebiet. Auch hier enthält die Behauptung, das Landgericht habe es „unterlassen“, eine bestimmte Frage „aufzuklären“, keine ordnungsmäßige Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO.

4.) Soweit der Angeklagte ██████████ wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist, erhebt die Revision keine näheren Einwendungen gegen den Schuldspruch. Die allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung, zu der die Sachrüge nötigt, ergibt keine Bedenken.

Wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen zu diesem Fall ausführt, hat der Angeklagte █████ „nicht nur aus Edelmut gehandelt. Er rechnete damit, dass seine Stellung als Hilfskraft bei dem Konkursverwalter bald zu Ende sein würde, und wollte so seinem Bruder einen Gefallen erweisen, um dann von ihm nach seiner Entlassung aus der Stelle Vorteile haben zu können“ (UA S. 23).

Die Revision meint, in dieser Richtung seien „keinerlei Feststellungen“ getroffen worden. Das ist unrichtig. Die Feststellungen sind in dem hier wiedergegebenen Satz der Strafzumessungsgründe enthalten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtDr. Börker
SchmidtSiemer

Zitiert (1)

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