Treffer
BGH Urteil

BGH: Verwerfung der Revision; Berufsverbot auf bestimmte kaufmännische Tätigkeiten begrenzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 131/55
Datum
12.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über die Revisionen zweier wegen (fortgesetzten) Betrugs u.a. verurteilter Angeklagter zu entscheiden. Gerügt wurden u.a. die Abtrennung eines Gesamtverfahrens, Vereidigungsfragen bei Zeugen sowie Rechtsfehler bei Betrugsvorsatz und Beweiswürdigung. Die Revisionen wurden als unbegründet verworfen; lediglich der Tenor zum Berufsverbot wurde klarstellend berichtigt. Das Berufsverbot darf nur bestimmte Berufe erfassen und gilt deshalb auch für Tätigkeiten in Betrieben der Ehefrauen nur hinsichtlich dieser verbotenen Tätigkeiten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Trennung eines Strafverfahrens in mehrere Verfahren steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Trennung vorlagen.

2

Eine Rüge der Verletzung von § 60 Nr. 3 StPO scheidet aus, wenn der Zeuge tatsächlich unvereidigt geblieben ist; eine Beanstandung kann insoweit nicht auf die Unvereidigung als solche gestützt werden.

3

Der Begründungszwang des § 64 StPO dient der Möglichkeit, eine Vereidigung zu erreichen; deshalb genügt es, wenn der Beschluss über die Nichtvereidigung einen rechtlich tragfähigen Grund nennt, und das Urteil kann regelmäßig nicht darauf beruhen, dass die Ablehnung einer (ohnehin unzulässigen) Vereidigung anders begründet worden wäre.

4

Ob ein Zeuge der Teilnahme oder Begünstigung verdächtig ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters; revisionsrechtlich ist nur zu prüfen, ob dabei zutreffende rechtliche Maßstäbe angewandt wurden.

5

Ein Berufsverbot nach § 42l StGB darf nur bestimmte Berufe bzw. Tätigkeiten untersagen und ist so zu fassen, dass keine darüberhinausgehende generelle Untersagung (etwa als Angestellter eines Angehörigen unabhängig von der Tätigkeit) entsteht.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 4. Dezember 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Fritz ██ aus ██████████ (█████ Grafschaft Schaumburg), geboren ████████ 1923 in ██████ (██████),

2.) den Kaufmann Georg R███████████ aus ████████ (Kreis Grafschaft ██), geboren am 1. Juni 1920 in ███████████,

wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

█████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Fritz ██████ und Georg ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 4. Dezember 1954 werden verworfen.

Jedoch wird der Ausspruch über das Berufsverbot wie folgt berichtigt: Beiden Angeklagten wird die Ausübung der Berufe als selbständiger Kaufmann, Agent oder Makler, und zwar auch in Betrieben ihrer Ehefrauen, sowie als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter für die Dauer von drei Jahren untersagt.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Tatbestand

Die Strafkammer hat den Angeklagten Fritz ██████ wegen fortgesetzten Betruges und versuchten Betruges in zwei weiteren Fällen sowie einer weiteren Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis, den Angeklagten Georg ████████ wegen fortgesetzten Betruges und eines weiteren versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Sie hat ferner beiden Angeklagten die Ausübung des Berufs als selbständiger Kaufmann, als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter, als Agent oder Makler sowie als Angestellte ihrer Ehefrauen für die Dauer von drei Jahren untersagt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Rechtsmittel sind nicht begründet.

Gründe

Von Rechts wegen

A. Verfahrensrügen

I.

Die Angeklagten rügen Verletzung der §§ 2, 13, 209 und 264 StPO.

Das vorliegende Verfahren war ursprünglich bis einschließlich zur Anklageerhebung Teil eines größeren Verfahrens. Durch Beschluss vom 19. Juni 1954 hat die Strafkammer dieses Verfahren, soweit die Angeklagten ███ in Betracht kommen, in vier Einzelverfahren zerlegt; das vorliegende Verfahren ist das letzte der vier Verfahren.

Die Angeklagten halten diese Zerlegung in vier Verfahren für unzulässig.

Ihre Auffassung ist rechtsirrig.

1.) Die Trennung eines Verfahrens gegen einen Angeklagten in mehrere Verfahren unterliegt dem Ermessen des Gerichts; dieses Ermessen ist vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar (vgl. die Ausführungen des erkennenden Senats in dem heute erlassenen Urteil 5 StR 130/55).

2.) Das Revisionsgericht hat die Trennung lediglich darauf nachzuprüfen, ob ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Unrecht meinen die Angeklagten, dies sei nicht der Fall gewesen, weil es sich bei dem gesamten Anklagestoff um eine einheitliche Tat handele oder mindestens jeweils Teile eines Einzelverfahrens mit Teilen von anderen Einzelverfahren als einheitliche Tat anzusehen seien.

Insbesondere, so meinen die Angeklagten, stünden die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Betrugshandlungen in Fortsetzungszusammenhang mit denjenigen, die Gegenstand des unter dem Aktenzeichen 5 StR 130/55 beim Senat schwebenden Verfahrens sind, und mit den Konkursstraftaten, die Gegenstand des unter dem Aktenzeichen 5 StR 128/55 beim Senat anhängigen Verfahrens sind.

Beides ist nicht der Fall. Dass zwischen den hier abgeurteilten und ebenfalls im vorliegenden Verfahren eingestellten Taten und denjenigen, die in dem Verfahren 5 StR 130/55 abgeurteilt sind, kein Fortsetzungszusammenhang besteht, hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei festgestellt.

Dass zwischen dem Konkursvergehen der unordentlichen Buchführung und unterlassenen Bilanzziehung und einem Betrug, der durch Vorlage einer unrichtigen Bilanz zwecks Krediterlangung begangen wird, keine Tateinheit besteht, hat der Senat bereits in seinem heute erlassenen Urteil 5 StR 130/55 ausgeführt. Dort ist auch dargelegt, dass eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO nicht in Betracht kommt.

II.

Die Revision rügt, dass die Zeugen Ferdinand ██████ und █████████████ als Verletzte unvereidigt geblieben seien, obwohl sie nur oder auch deshalb hätten unvereidigt bleiben müssen, weil sie teilnahmeverdächtig gewesen seien.

Die Rüge kann nicht durchgreifen.

1.) Sie kann sich nicht auf § 60 Nr. 3 StPO stützen. Diese Vorschrift kann niemals verletzt sein, wenn ein Zeuge, der nach ihr hätte unvereidigt bleiben müssen, tatsächlich auch unvereidigt geblieben ist.

2.) Sie kann sich auch nicht auf § 61 Nr. 2 StPO stützen. Eine Verletzung dieser Vorschrift könnte nur mit der Begründung gerügt werden, dass der Zeuge nicht Verletzter gewesen sei und dass er deshalb hätte vereidigt werden müssen. Letzteres aber trägt die Revision nicht vor; sie hält selbst eine Vereidigung des Zeugen für unzulässig.

3.) Schließlich kann die Rüge auch nicht auf § 64 StPO gestützt werden. Der Zweck dieser Vorschrift besteht nur darin, dem Angeklagten und dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, die Bedenken, die das Gericht gegen die Vereidigung eines Zeugen hat, auszuräumen und dessen Vereidigung zu erreichen. Daraus folgt, dass der Beschluss, ein Zeuge solle nicht vereidigt werden, ausreichend begründet ist, wenn er einen von mehreren vorliegenden Gründen rechtlich einwandfrei angibt.

a) Schon hieraus folgt, dass die Revision sich nicht darauf stützen kann, die nicht vereidigten Zeugen seien nicht nur Verletzte, sondern gleichzeitig teilnahmeverdächtig, was übrigens praktisch kaum möglich ist und hier auch nicht vorliegt.

b) Soweit die Angeklagten geltend machen wollen, die als Verletzte unvereidigt gebliebenen Zeugen seien in Wahrheit überhaupt nicht Verletzte, sondern teilnahmeverdächtig gewesen, richten sie sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.

Im Übrigen könnte aber das Urteil auch niemals darauf beruhen, dass die Vereidigung eines Zeugen, die die Revision selbst ausdrücklich für unzulässig erklärt, mit unrichtiger Begründung abgelehnt ist. Das ergibt sich aus dem oben erwähnten Zweck des Begründungszwanges (vgl. auch BGH 3 StR 34/50 vom 16. Januar 1951, LDR 1951, 275).

III.

Die Revision beanstandet weiter, die Zeugen Fritz ████ und [REDACTED] seien zu Unrecht vereidigt worden, obwohl sie teilnahmeverdächtig gewesen seien.

Auch diese Rüge greift nicht durch.

Ob ein Zeuge der Teilnahme oder der Begünstigung an der Tat verdächtig ist, hat der Tatrichter im Wege freier Beweiswürdigung zu untersuchen. Der Revisionsrichter hat nur zu prüfen, ob er dabei von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Vorderrichter aus unrichtigen rechtlichen Gründen einen Teilnahmeverdacht der erwähnten Zeugen verneint oder nicht geprüft hat.

1.) Die Revision meint, die Zeugen seien deshalb teilnahmeverdächtig gewesen, weil sie die Lagerscheine der Firma ███ mit deren Einverständnis zurückdatiert hätten.

Das Urteil lässt nicht mit Sicherheit erkennen, ob auch Fritz ███ und ██████ an dieser Rückdatierung beteiligt waren. Auch wenn man hiervon ausgeht, ergibt sich daraus nicht, dass die Strafkammer aus irrigen rechtlichen Erwägungen einen gegenüber ███████ und Fritz ███ bestehenden Teilnahmeverdacht übersehen hätte.

a) Die Strafkammer sieht eine Betrugshandlung der beiden Angeklagten ███ in folgendem: Um Ferdinand ████, den Inhaber der in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geratenen Firma ███████, die der Firma ██ erhebliche Beträge schuldete, von der Absicht abzubringen, seine █████████ einzustellen, boten ihm die Angeklagten ██ am 7. Juni 1953 unter anderem erhebliche Mengen von Schmierereien an, die ███████ weiterverkaufen sollte. Sie überreichten ihm eine Liste, die Warenbestände im Gesamtwert von 78.650 DM enthielt, mit der Erklärung, dass die verzeichneten Mengen von Schmierereien auf Lager und frei verfügbar waren.

Nachdem Ferdinand ████ einen Teil dieser Ware (12 t italienische Wicken) gegen zwei Wechsel über 6.000 DM an die Firma Schiffer verkauft hatte, kam es am 9. Juni 1953 zu einer Besprechung zwischen Fritz ███ einerseits und Ferdinand ████, dessen Bruder Fritz und dessen Buchhalter ███ andererseits. Der Angeklagte Fritz ███ ließ über die von █████ mit dessen Abnehmern abgeschlossenen vorgenannten Geschäfte nunmehr Lagerscheine, die Fritz ██████ bei sich hatte, ausstellen. Darin versicherte er, die durch ████ verkauften Waren auf seinen Lagern für die Käuferfirmen aufzubewahren, und zwar abnahme- und lagerfrei bis Ende September 1953, da der Handel mit diesen Artikeln zum Teil erst später einsetzte. Er stellte ferner Auftragsbestätigungen entsprechend den von ████ durchgeführten Verkäufen aus.

Die nach der Liste noch vorhandenen restlichen Warenmengen kaufte █████ selbst für sich gegen Ausstellung von Auftragsbestätigung und Lagerschein. Die Auftragsbestätigungen, Lagerscheine und Rechnungen wurden auf den 1. bzw. 2. Juni 1953 zurückdatiert. Für die jeweils ausgestellten Auftragsbestätigungen und Lagerscheine wurden an die einzelnen Firmen Anschreiben gefertigt, die folgenden Zusatz enthielten: „Wir bestätigen Ihnen ausdrücklich, dass wir die Ware auf Wunsch jederzeit zum Kontraktpreis zurücknehmen.“ Bei Empfang der Papiere bezahlte ████ die an ihn selbst verkauften Waren mit 4 Wechselakzepten, lautend auf eine Gesamtsumme von 24.387 DM. Georg ████████ hatte die betreffenden Wechsel als Aussteller gezeichnet. Georg ████████ hat diese Wechsel am 9. Juni 1953 verwertet, indem er sie von der Schaumburger Bankverein beleihen ließ.

Tatsächlich konnten die Angeklagten die mit den vorgenannten Papieren verkauften und übereigneten Waren zum Teil nicht liefern. Die 12 t italienische Sommerwicken befanden sich nicht auf dem Lager. Von den aufgenommenen Waren waren tatsächlich nur etwa die Hälfte vorhanden, die zudem teilweise in dem Lager Mesmerode lagerten, das der Norddeutschen Kreditbank in Bückeburg bereits sicherungsweise übereignet war.

b) Die Strafkammer führt aus, Fritz und Georg ████████ hätten sowohl Ferdinand ████ als auch durch ihn als gutgläubiges Werkzeug die Firma ███████ getäuscht, indem sie beiden nicht vorhandene oder ihnen nicht gehörige Waren verkauft und sie dadurch zur Hingabe von Wechseln veranlasst hätten.

c) Für diese Betrugshandlung spielt die Vordatierung der Lagerscheine und Auftragsbestätigungen keine Rolle. Sie diente nicht der Täuschung der Abnehmer, für die es ersichtlich auf das Datum nicht ankam, sondern sollte nur die Rechtsgeschäfte der Anfechtung entziehen. Die Mitwirkung der Zeugen Fritz ██████████ und [REDACTED] bei der Rückdatierung brauchte daher der Strafkammer keine Veranlassung zu der Annahme zu geben, die Zeugen seien teilnahmeverdächtig.

d) Ein Teilnahmeverdacht gegen die Zeugen müsste sich auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt ergeben, dass sowohl Fritz ██████████ als auch sie selbst durch die Vordatierung zu einem versuchten Konkursdelikt des Ferdinand ███ Beihilfe geleistet hätten und diese Beihilfe bei Fritz ██████████ in demselben Vorgang gelegen hätte, in dem auch seine Betrugshandlung zu sehen war. Sowohl die Firma ███████████ als auch Ferdinand ████ waren hinsichtlich der zu liefernden Waren Gläubiger der Firma ████. Sie sollten nur eine Befriedigung erhalten, die ihnen zustand. Infolgedessen kam weder ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen in Gläubigerbenachteiligungsabsicht nach § 239 KO noch eine Gläubigerbegünstigung nach § 240 KO, deren Versuch im Übrigen nicht strafbar ist, in Betracht (vgl. die Ausführungen des Senats im heutigen Urteil 5 StR 128/55).

2.) Eine Beteiligung des Zeugen ███████ sieht die Revision darin, dass seine Firma ██████████████████ für 1 Million DM Finanzierungsschecks mit den Angeklagten ausgetauscht habe. Ob das zutrifft und ob darin eine Beteiligung an irgendeiner anderen strafbaren Handlung der Angeklagten zu sehen wäre, kann dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Verfahren ist ███████████ in einem Fall vernommen worden, in dem die Angeklagten am 11. Juni 1953 unter Verschweigen ihrer hoffnungslosen Wirtschaftslage von der Firma ███ vergeblich Zahlungsmittel in Höhe von 150.000 DM zu erlangen suchten. Eine Beteiligung von ███████ an diesem Betrugsversuch kommt nicht in Betracht; er selbst sollte ja nach den Feststellungen getäuscht werden.

IV.

Ferner sieht die Revision zu Unrecht einen die Angeklagten beschwerenden Verfahrensverstoß darin, dass verschiedene Zeugen nicht gemäß § 55 StPO auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden seien (vgl. BGHSt 1, 39).

Die Angeklagten weisen mehrfach darauf hin, das Urteil habe Feststellungen verwandt, die in den anderen abgetrennten Verfahren getroffen worden seien. Hierin liegt die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO. Sie ist aber ebenfalls nicht begründet.

Es trifft zu, dass an einigen Stellen des Urteils auf Tatsachen hingewiesen wird, die im Wesentlichen in anderen abgetrennten Verfahren eine Rolle spielen. Aus dem Urteil ergibt sich aber nicht, dass die diesbezüglichen Feststellungen unter Verletzung des § 251 StPO zustande gekommen seien. Sie können sehr wohl – und hiervon ist auszugehen – dadurch in zulässiger Weise in das Verfahren eingeführt sein, dass die betreffenden Tatsachen auch in diesem Verfahren mit den Angeklagten erörtert worden sind.

B. Sachrügen

Sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil keine Bedenken. Die Ausführungen der Revision richten sich im Wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Tatrichters. Nur wenige Punkte bedürfen ausdrücklicher Erörterung.

1.) Im Fall Becher beanstandet die Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht einen Betrug darin erblickt, dass die Angeklagten in der Bilanz, die sie zwecks Erhalts eines Kredits der Firma ██████ vorgelegt haben, auch Kraftfahrzeuge aufgeführt haben, die sie der Firma ██ zur Sicherheit übereignet hatten.

Auf diese Rüge kommt es schon deshalb nicht an, weil die Strafkammer in diesem Fall den Betrug mit Recht in erster Linie darin sieht, dass auf der Aktivseite Außenstände in Höhe von 250.000 DM aufgeführt waren, die zum größten Teil bereits dreimal abgetreten waren.

2.) Die Strafkammer sieht u. a. eine Betrugshandlung der Angeklagten in folgendem: „Nachdem die Angeklagten ... dem Ferdinand ████ die Stützung seiner Firma zugesagt hatten, mussten sie zusehen, weitere Kredite zu bekommen.“ Am 8. Juni 1953 ging Fritz ██ dazu über, von seinen Kunden in der Landwirtschaft, die ihm Warenwechsel ausgestellt hatten, Prolongationswechsel hereinzuholen, diese aber nicht zur Einlösung der fälligen Warenwechsel zu benutzen, sondern sie zusätzlich in Umlauf zu bringen. Er ließ sich am 8. Juni 1953 von dem Gemischtwarenhändler [REDACTED] zur Einlösung eines Wechsels einen Verrechnungsscheck über 1.000 DM und einen Prolongationswechsel über 2.008,75 DM geben, löste aber damit nicht den Wechsel ein, sondern gab den Prolongationswechsel an die Firma ██████ weiter; den Verrechnungsscheck händigte er schließlich am 13. Juni 1953 dem [REDACTED] auf dessen Vorstellungen wieder aus. Ähnlich verfuhr er am 9. Juni 1953 gegenüber seinen Wechselschuldnern [REDACTED], ████ und ██████.

Andererseits gingen beide Angeklagten nunmehr auch dazu über, von ihren Gläubigern unter Übergabe von Prolongationswechseln und unter Verschweigen ihrer erkannten katastrophalen Wirtschaftslage weitere Zahlungsmittel dadurch zu erlangen, dass sie verlangten, die Gläubiger möchten ihnen zur Einlösung der früher gegebenen Wechselakzepte andere Akzepte bzw. Schecks überlassen. Diesem Verlangen kamen die Firmen Stumpenhagen und Rohde nach. Auch die von diesen Gläubigern erlangten Wechsel und Schecks benutzten die Angeklagten nicht zur Einlösung der laufenden Wechsel, sondern gaben sie zusätzlich in Umlauf.

In diesem Verhalten erblickt die Strafkammer einen Betrug gegenüber den erwähnten Gläubigern und Schuldnern.

Die Hilfsangriffe der Revision hiergegen richten sich nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer.

Bedenken könnten nur insoweit bestehen, als an einigen Stellen davon die Rede ist, die Angeklagten hätten bei Weitergabe der auf die erwähnte Weise von den Gläubigern und Schuldnern erlangten Wechsel und Schecks den Vorsatz gehabt, die ursprünglichen Wechsel nicht einzulösen. Da der Betrug darin gesehen wird, dass die Angeklagten sich die Schecks und Prolongationswechsel haben geben lassen, kommt es auf ihren Vorsatz in diesem Augenblick und nicht im Augenblick der Weitergabe der erlangten Zahlungsmittel an. Der Gesamtzusammenhang des Urteils, insbesondere die Feststellungen, „dass die Angeklagten zusehen mussten, woher weitere Kredite zu bekommen, dass sie dazu übergingen, von ihren Gläubigern weitere Zahlungsmittel auf die erwähnte Weise zu erlangen“, ferner die Schlussfeststellungen zu diesen Fällen ergeben aber, dass die Strafkammer davon überzeugt war, die Angeklagten hätten bereits in dem Augenblick, als sie sich die später abredewidrig weitergegebenen Zahlungsmittel geben ließen, den Betrugsvorsatz gehabt.

Etwas anderes gilt nur für den Fall 11 (Garvens). Diese Firma hatte den Angeklagten bereits am 5. Juni 1953, also vor dem Zusammenbruch der Firma Krug, einen Scheck übersandt, der zur Einlösung laufender Wechsel benutzt worden sollte. Auf diesen Fall kann sich daher die erwähnte allgemeine Vorsatzfeststellung nicht beziehen. Mit Zustimmung des Oberbundesanwalts hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 154 StPO diesen Fall nicht berücksichtigt. Er ist aber der Überzeugung, dass bei der Fülle der in der fortgesetzten Handlung enthaltenen Teilakte dieser Fall sich auf die Einzelstrafe für den fortgesetzten Betrug praktisch nicht ausgewirkt hat.

3.) Im Fall Deutsche Getreide- und Futtermittelhandelsgesellschaft ist der Betrugsvorsatz der Angeklagten zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Er geht aber aus den Ausführungen zum nachfolgenden Fall Koller hervor, der sich am selben Tag ereignet hat.

4.) Im Fall Schaumburger Bankverein ergibt sich der Betrug schon daraus, dass nach den Feststellungen der Strafkammer der Angeklagte Georg ████████ zugesichert hat, die vier Krug-Wechsel am nächsten Tage durch Kundenwechsel abzulösen, obwohl ihm bekannt war, dass er hierzu keinesfalls in der Lage sein würde. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob und in welchem Umfange der Angeklagte verpflichtet war, den Geschäftsführer des Schaumburger Bankvereins über die wirtschaftliche Lage der Firma Krug aufzuklären.

5.) Auch im Fall Fahlbusch hat der Angeklagte Fritz ██████ Betrug nicht durch Verschweigen, sondern durch positive Handlung begangen. Er hat versprochen, Fahlbusch den Gegenwert für die ihm überlassenen Schecks am nächsten Tage mit Geldern zu bezahlen, die er von Bremer Firmen bekommen würde, obwohl er wusste, dass das nicht zutraf.

6.) Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken.

Dasselbe gilt grundsätzlich auch für das ausgesprochene Berufsverbot. Es ist an sich auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den Angeklagten die Ausübung bestimmter Berufe nicht nur insoweit untersagt hat, als sie sie selbständig ausüben, sondern auch insoweit, als sie als Angestellte ihrer Ehefrauen tätig werden könnten.

Die Fassung des Berufsverbots ist insoweit aber missverständlich. Es macht den Eindruck, als sei es den Angeklagten schlechthin untersagt, als Angestellte ihrer Ehefrauen tätig zu werden, gleichgültig, welchen Beruf diese ausüben würden. Das würde zu weit gehen, da § 42 l StGB nur gestattet, dem Verurteilten die Ausübung bestimmter Berufe zu untersagen. Die Strafkammer hat offensichtlich auch nur gemeint, dass die Angeklagten die ihnen verbotenen Berufe auch nicht als Angestellte ihrer Ehefrauen ausüben dürften. Insoweit konnte das Revisionsgericht den Urteilsspruch berichtigen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSchmidtBorker
SarstedtSiemer

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