§ 264 StPO: Unfallflucht nach erstem Unfall nicht durch Urteil zum Folgeunfall verbraucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 519/68
- Datum
- 05.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der verfahrensrechtliche Tatbegriff des § 264 StPO kann trotz sachlichrechtlicher Tatmehrheit einen einheitlichen Lebensvorgang erfassen, wenn die Vorgänge nach natürlicher Betrachtung innerlich und äußerlich eng verknüpft sind.
Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung und sich unmittelbar anschließende Unfallflucht können verfahrensrechtlich eine Tat bilden, auch wenn die Trunkenheitsfahrt regelmäßig mit der Fluchtentscheidung endet und die Weiterfahrt als selbständige Handlung zu bewerten ist.
Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nur auf das abgeurteilte Unfallgeschehen und das damit einen einheitlichen Vorgang bildende Verhalten; eine zuvor beendete Unfallflucht nach einem anderen Unfall wird hiervon nicht erfasst.
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB ist kein Dauerdelikt; der Tatbestand ist erst mit Eintritt einer konkreten Gefährdung von Leib/Leben oder bedeutenden Sachwerten erfüllt.
Eine Verurteilung nach § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die Fahruntüchtigkeit erkennt; bei nur fahrlässiger Unkenntnis ist § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB einschlägig.
Vorinstanzen
Kleinen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 16. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Paul F. ██ aus █████████████, dort geboren am 1929, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ███ ██ der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung des Urteils, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Kleinen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 16. April 1968
1. dahin geändert, dass im Schuldspruch an die Stelle der Nr. 1 die Nr. 2 des Absatzes 3 des § 315 c StGB tritt, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (kleine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Der nach Alkoholgenuss fahruntüchtige Angeklagte verschuldete bei Dunkelheit mit seinem Pkw in Datteln einen Zusammenstoß mit einem anderen Pkw; beide Fahrzeuge wurden nicht unerheblich beschädigt. Um sich den Feststellungen seiner Person und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu entziehen, hielt er nicht an, sondern fuhr, ohne dass er verfolgt wurde, mit erhöhter Geschwindigkeit davon. Nach drei bis vier Kilometern Fahrt prallte er im Gebiet von Castrop-Rauxel gegen einen Straßenbaum; sein Mitfahrer wurde verletzt.
Wegen des zweiten Unfalls ist der Angeklagte vom Amtsgericht Castrop-Rauxel rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB verurteilt worden.
Wegen des diesem Unfall voraufgegangenen Verhaltens in Datteln hat das Amtsgericht Recklinghausen den Angeklagten in dem vorliegenden Verfahren wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB und wegen Unfallflucht zur Gesamtstrafe von zwei Monaten Gefängnis verurteilt und eine Sperre von achtzehn Monaten bis zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Seine Berufung hat die (kleine) Strafkammer mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperre ein Jahr beträgt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht u. a. geltend, die Strafklage sei durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel verbraucht.
Das für die Entscheidung zuständige Oberlandesgericht Hamm teilt diese Ansicht, soweit dem Angeklagten Unfallflucht zur Last liegt. Es ist der Auffassung, dass dieses Vergehen und die (zweite) fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung, die zum Unfall in Castrop-Rauxel geführt hat, tateinheitlich begangen sind, weil sie sich jedenfalls teilweise decken, so dass die rechtskräftige Verurteilung wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung die Strafklage auch wegen der Unfallflucht verbraucht habe. Insoweit will es deshalb das Verfahren einstellen und sieht sich daran auch nicht gehindert.
Nach seiner Auffassung ist die Strafklage jedoch nicht auch wegen der (ersten) fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, die zum Unfall in Datteln geführt hat, verbraucht, weil dieses Vergehen zur nachfolgenden Unfallflucht im Verhältnis der Tatmehrheit stehe und der in einem solchen Fall für die Annahme von Tatidentität im Sinne des § 264 StPO zu fordernde besonders enge sachliche Zusammenhang hier nicht bestehe. Es glaubt sich im Einklang mit der Entscheidung BGHSt 13, 21, 26, wonach die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen sich unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen und Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben müsse, „dergestalt, dass keine der Beschuldigungen für sich allein verständlich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde“. Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm schon deshalb nicht vor, weil der Sachverhalt der fahrlässigen Verkehrsgefährdung für sich allein verständlich sei und getrennt von der anschließenden Unfallflucht gewürdigt und abgeurteilt werden könne. Insoweit beabsichtigt es daher, die Revision nach einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs zu verwerfen. Daran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Kammergerichts vom 28. März 1968 (VRS 35, 347) gehindert, das in einem gleichliegenden Fall Tatidentität zwischen fahrlässiger Verkehrsgefährdung und anschließender Unfallflucht bejaht hat, weil beide Tatbestände zeitlich und räumlich so eng miteinander verknüpft seien, dass ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden müsste. Auch das Kammergericht glaubt sich damit im Einklang mit der Entscheidung BGHSt 13, 21, 26, ohne sich allerdings, wie es das Oberlandesgericht Hamm ausschließlich getan hat, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob nicht jede der beiden Beschuldigungen für sich allein verständlich abgehandelt werden könne. Da dieses Erfordernis nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamm nur in BGHSt 13, 21, 26 aufgestellt ist, während die anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lediglich auf den einheitlichen geschichtlichen Vorgang in seiner Gesamtheit abstellten, hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die beiden Oberlandesgerichte weichen in der verfahrensrechtlichen Beurteilung des gleichen Tatgeschehens voneinander ab. Nicht die abstrakte Auslegung des verfahrensrechtlichen Begriffs der Tat, sondern die Anwendung des § 264 StPO auf ein gleiches Tatgeschehen ist Gegenstand der Vorlegungsfrage. Der Senat sieht es als zweckmäßig an, selbst über die Revision zu entscheiden (vgl. BGH in LM Nr. 3 zu § 121 GVG). Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
II.
Die Strafklage ist nicht verbraucht.
1. Die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB), die zum ersten Unfall geführt hat, und die (in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 316 Abs. 2 StGB begangene) Unfallflucht stehen, wovon auch das angefochtene Urteil zutreffend ausgeht, im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander. Wie der Senat in der Entscheidung BGHSt 21, 203 im Einzelnen ausgeführt hat, endet eine Trunkenheitsfahrt regelmäßig, wenn sich der Täter nach einem von ihm verursachten Unfall zur Flucht entscheidet. Das hat der Angeklagte nach den Feststellungen getan. Die zugleich den Tatbestand der Unfallflucht verwirklichende Weiterfahrt im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ist eine rechtlich selbständige Handlung. Die Ausführungen der Revision, die teilweise von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgehen, geben dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsauffassung zu ändern.
2. Trotz dieser sachlichrechtlichen Selbständigkeit ist der aus fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Unfallflucht bestehende geschichtliche Vorgang verfahrensrechtlich (nur) als eine Tat zu werten (§ 264 StPO). In dieser Frage tritt der Senat dem Kammergericht bei. Die Meinung des Oberlandesgerichts Hamm, dass der Bundesgerichtshof den Begriff der Tat in § 264 StPO nicht einheitlich auslege und dass die Auslegung, die dieser Begriff in der Entscheidung BGHSt 13, 21, 26 gefunden habe, zum gegenteiligen Ergebnis führen müsse, trifft nicht zu.
Schon das Reichsgericht hat den verfahrensrechtlichen Tatbegriff von dem sachlichrechtlichen Handlungsbegriff der §§ 73, 74 StGB gelöst und eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO unter bestimmten Voraussetzungen auch dann angenommen, wenn sachlichrechtlich mehrere selbständige Handlungen vorlagen. Nach seiner Rechtsprechung (vgl. insbesondere RGSt 61, 314, 317; 66, 19, 21; 72, 339, 340) bedeutet „Tat“ in § 264 StPO den vom Eröffnungsbeschluss betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder mehrere strafbare Handlungen statt oder neben der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Straftat ergeben. Dieser Auffassung vom Tatbegriff hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen und an ihr, wie auch die anderen Strafsenate auf Anfrage bestätigt haben, bis heute ausnahmslos festgehalten (vgl. u. a. Urteil vom 13. Oktober 1953 – 1 StR 710/52 bei Dallinger MDR 1954, 173; Urteil vom 18. Oktober 1956 – 2 StR 434/56 bei Dallinger MDR 1957, 396; BGHSt 9, 10, 11; 13, 320, 322; 16, 200, 202). Auch das vom Oberlandesgericht Hamm für seine Meinung angeführte Urteil des 1. Strafsenats vom 24. Februar 1959 – 1 StR 29/59 (BGHSt 13, 21, 26) vertritt keine andere Auffassung. Es schließt vielmehr an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere an ein Urteil des 5. Strafsenats vom 12. Juli 1955 – 5 StR 130/55 an. Wie dieses hebt es mit Recht hervor, dass das im Fall von Tatmehrheit erforderliche enge Band zwischen den mehreren Straftaten nicht schon dadurch geschaffen werde, dass der Täter die Straftaten in einen Gesamtplan aufgenommen habe, auch nicht dadurch, dass eine Handlung zum Beweis der Täterschaft bei einer anderen diene oder dass sie aus sonstigen Gründen, etwa zum besseren Verständnis, in der Anklage mit erwähnt werde. Die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen müsse sich vielmehr unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen und Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben. Allerdings hat der 1. Strafsenat die herkömmliche Begriffsbestimmung für die „Tat“ in § 264 StPO nicht als so gelungen angesehen, „dass sie in jedem Einzelfall eine zweifelsfreie Anwendung ermöglichte“, und sie in dem durch die Eigenart der Sachlage angeregten Bemühen um schärfere Abgrenzung teilweise anders gefasst. Die gewählte, eingangs wörtlich wiedergegebene Formulierung sollte jedoch, wie der 1. Strafsenat auf Anfrage erklärt hat, nicht etwa als eine neue allgemeine Begriffsbestimmung aufgefasst, insbesondere sollte mit der Wendung, „dass keine der Beschuldigungen für sich allein verständlich abgeurteilt werden kann“, kein weiteres, selbständiges Erfordernis für die Annahme von Tatidentität aufgestellt werden. Sie enthielt vielmehr nur eine fallbezogene Erläuterung des weiterhin anerkannten herkömmlichen Tatbegriffs. Das zeigen auch die späteren Entscheidungen des 1. Strafsenats. Während die Urteile vom 3. November 1959 – 1 StR 425/59 (BGHSt 13, 320, 322) und vom 20. Dezember 1968 – 1 StR 508/67 –, das erste unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGHSt 13, 21, 26, die herkömmliche Begriffsbestimmung verwenden, ziehen die Urteile vom 22. August 1967 – 1 StR 346/67 – und vom 6. Februar 1968 – 1 StR 595/67 – aus der in BGHSt 13, 21, 26 gewählten Formulierung nicht die nach Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts aus ihr folgenden Schlüsse. Sonst wäre die Annahme (nur) einer Tat zwischen Sachhehlerei und der voraufgegangenen Anstiftung zum Diebstahl sowie zwischen Diebstahl und der im Anschluss zu Hause getroffenen Vereinbarung eines neuen, mit denselben Tätern an demselben Ort zu begehenden Diebstahls nicht zu erklären.
Nach dem herkömmlichen Tatbegriff bilden aber die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung und die daran anschließende (in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 316 Abs. 2 StGB begangene) Unfallflucht ungeachtet ihrer sachlichrechtlichen Selbständigkeit einen einheitlichen Lebensvorgang und damit verfahrensrechtlich eine Tat. Sie gehen nicht nur äußerlich ineinander über, sondern sind auch innerlich strafrechtlich eng miteinander verknüpft, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Unfallflucht, besonders im Fall des § 142 Abs. 3 StGB, nicht ohne Berücksichtigung der Umstände, unter denen es zum Unfall gekommen ist, beurteilt werden kann. Die natürliche Betrachtungsweise, auf die es entscheidend ankommt, lässt ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren insbesondere dann nicht zu, wenn der Täter, wie hier, ohne Halt weitergefahren ist. Eine Trennung würde, wie es die Entscheidung BGHSt 13, 21, 26 treffend ausgesprochen hat, in der Tat als „unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs“ empfunden werden.
3. Dies hat jedoch nicht, wie die Revision meint, den Verbrauch der Strafklage durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel zur Folge. Die Rechtskraft dieses Urteils erstreckt sich, auch insoweit weicht der Senat von der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ab, nur auf das Unfallgeschehen in Castrop-Rauxel und auf das mit diesem geschichtlichen Ereignis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildende Verhalten des Angeklagten. Dazu gehören die fahrlässige Körperverletzung, die den (zweiten) Unfall auslösende fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB sowie das ihr voraufgegangene und als subsidiär in sie aufgegangene Dauervergehen der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 2 StGB. Nach Auffassung des Senats ist das Vergehen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB keine Dauerstraftat, die bereits mit dem Antritt der Trunkenheitsfahrt oder, auf den hier interessierenden zweiten Unfall bezogen, etwa mit der Weiterfahrt im fahruntüchtigen Zustand nach dem ersten Unfall, d. h. also mit dem Dauervergehen des § 316 Abs. 2 StGB beginnt. Zum Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB gehört vielmehr zur Trunkenheitsfahrt eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert. Er ist erst in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Täter eine solche konkrete Gefahr herbeiführt. Die zweite fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB beging der Angeklagte mithin erst in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zweiten Unfall; bis dahin verwirklichte er insoweit ausschließlich den Tatbestand des § 316 Abs. 2 StGB. Soweit aus früheren Entscheidungen des Senats, insbesondere aus der Bezeichnung des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. als Dauerdelikt (vgl. z. B. VRS 9, 350, 353), eine andere Auffassung entnommen werden konnte, wird an ihnen nicht festgehalten (vgl. auch Floegel/Hartung/Jagusch, Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 315 c StGB Anm. 11). Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall mehrere Verstöße gegen § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB eine Tat im Rechtssinne, sei es als fortgesetzte Tat, sei es als natürliche Handlungseinheit, bilden können. Hier scheidet dies indessen, wie sich aus den weiteren Erörterungen ergeben wird, aus.
Die Unfallflucht nach dem ersten Unfall wird dagegen von der Rechtskraft nicht erfasst. Sie war, da der Angeklagte während der Dunkelheit, ohne verfolgt zu werden, bereits mehrere Kilometer weitergefahren war und eine andere Ortschaft durchfahren hatte, beendet, bevor sich der zweite Unfall anbahnte (vgl. BGH VRS 25, 36; 29, 185, 187). Sie gehört deshalb nach natürlicher Betrachtung nicht zum zweiten Unfallgeschehen; denn mit diesem bildet sie keinen einheitlichen Lebensvorgang, dessen getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung empfunden würde. Voneinander unabhängige Unfallgeschehen sind auch verfahrensrechtlich selbständige Taten (§ 264 StPO). Die gegenteilige Auffassung würde zu unannehmbaren Ergebnissen führen: Ein angetrunkener Kraftfahrer beispielsweise, der in Karlsruhe einen Unfall verursacht und über die Autobahn flieht, der auf dieser Fahrt bei Stuttgart und vor München weitere Unfälle verursacht und flieht und schließlich, vielleicht in Unkenntnis der früheren Vorfälle, nur wegen des letzten Unfallgeschehens rechtskräftig abgeurteilt wird, könnte allein deswegen, weil er fahruntüchtig war, wegen des gesamten vorausgegangenen, möglicherweise mit Personenschaden verbundenen strafbaren Verhaltens nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. Das kann nicht Rechtens sein.
Die gegenteilige Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist schon in ihrem Ansatzpunkt verfehlt. Die beendete Unfallflucht ist sachlichrechtlich im Verhältnis zu der den zweiten Unfall auslösenden fahrlässigen Verkehrsgefährdung (und der fahrlässigen Körperverletzung) eine selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das mit der Unfallflucht tateinheitlich begangene Dauervergehen der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 2 StGB seinerseits mit der (zweiten) fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung in Gesetzeseinheit steht (Subsidiarität). Wie die angedrohten Strafen zeigen, ist das Vergehen des § 316 Abs. 2 StGB sowohl gegenüber der mit der fahrlässigen Körperverletzung tateinheitlich verbundenen fahrlässigen Verkehrsgefährdung als auch gegenüber der Unfallflucht minderschwer (vgl. BGH VRS 24, 41, 46, 47 zu § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F.). Mehrere selbständige strafbare Handlungen können aber nicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere Fortsetzungs- oder Dauerstraftat zu einer rechtlichen Einheit (§ 73 StGB) zusammengefasst werden (vgl. BGHSt 1, 67; 2, 246; 6, 92, 97; BGH VRS 9, 350, 353; BGHSt 18, 66, 69). Es ist nicht einzusehen, weshalb eine schwere Straftat ihre rechtliche Selbständigkeit nur deshalb verlieren sollte, weil sie mit einem Teil einer minderschweren Fortsetzungs- oder Dauerstraftat tateinheitlich zusammentrifft und so an eine andere schwere Straftat herangeführt wird. Die Annahme einer alle Straftaten erfassenden Einheitstat würde „eine Umkehrung der sittlichen Bewertung der in Betracht kommenden Tatbestände bedeuten und der natürlichen Betrachtung sowie dem Grundsatz gerechter Gesetzesauslegung widersprechen“ (BGH VRS 8, 49, 50; 24, 41, 46, 47).
Nun hat der Bundesgerichtshof allerdings in ähnlich liegenden Fällen wiederholt entschieden, auch wenn eine minderschwere Fortsetzungs- oder Dauerstraftat zwei schwerere Straftaten nicht tateinheitlich zusammenfassen könne, verbinde sie sie verfahrensrechtlich gleichwohl zu einer Tat. Mit ihrer rechtskräftigen Aburteilung (tateinheitlich mit einer der schwereren Straftaten) seien alle ihre Einzelhandlungen verbraucht, diese könnten nicht noch einmal unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt (tateinheitlich mit der anderen schwereren Straftat) verfolgt werden. Sie dürfe nicht derart auseinandergerissen werden, dass die Verurteilung wegen derselben Straftat zum Teil, nämlich soweit sie mit der einen schwereren Straftat zusammentrifft, rechtskräftig werden könne, im Übrigen aber nicht. Ihre getrennte Beurteilung in verschiedenen Verfahren sei deshalb nicht zulässig (vgl. BGHSt 6, 92, 96, 97, abweichend von BGHSt 3, 165; BGH Urteile vom 21. Juli 1961 – 4 StR 236/61 – in VRS 21, 341, 343 und vom 2. April 1963 – 5 StR 24/63 –). Dieser Auffassung kann sich der Senat für einen Fall wie den vorliegenden nicht anschließen. Wenn die natürliche Betrachtung und der Grundsatz gerechter Gesetzesauslegung sachlichrechtlich die Selbständigkeit der beiden schwereren Straftaten fordern, kann dieselbe Betrachtung verfahrensrechtlich nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die natürliche Betrachtung ist unbeeinflusst von formalrechtlichen Gesichtspunkten. Der Bundesgerichtshof hat es stets für zulässig gehalten und keine unzulässige Doppelbestrafung darin gesehen, dass der Täter bei Anklageerhebung in einem Verfahren wegen derselben minderschweren Fortsetzungs- oder Dauerstraftat zweimal verurteilt wird, nämlich jeweils tateinheitlich mit den nach § 74 StGB gesondert zu bestrafenden beiden schwereren Straftaten. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb in einem solchen Fall nicht eine getrennte Anfechtung möglich sein soll mit der Folge, dass die Verurteilung wegen (derselben) minderschweren Fortsetzungs- oder Dauerstraftat teilweise rechtskräftig werden würde, teilweise nicht. Es ist schließlich auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, weshalb dies anders sein sollte, wenn die beiden schwereren Straftaten in verschiedenen Verfahren verfolgt werden. Die natürliche Betrachtung und der Grundsatz gerechter Gesetzesanwendung verlangen es vielmehr, dass in sich abgeschlossene, selbständige Vorgänge wie hier die Unfallgeschehen in Datteln und Castrop-Rauxel getrennt gewürdigt und selbständig abgeurteilt werden, gleichgültig, ob sie in demselben oder in verschiedenen Verfahren angeklagt worden sind. Ob dies, was nahe liegt, auch für andere Fälle gilt, in denen zwei schwerere Straftaten durch eine minderschwere Dauerstraftat verbunden werden, z. B. dann, wenn ein Kraftfahrer, der keine Fahrerlaubnis besitzt, während derselben Fahrt mehrere Unfälle verursacht oder wenn ein Dieb ohne Gesamtvorsatz nacheinander mehrere schwere Diebstähle begeht und zum Abtransport des Diebesgutes jeweils ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug benutzt, hat der Senat hier nicht zu entscheiden.
Die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben auf Anfrage entweder erklärt, dass sie der hier vertretenen Auffassung zustimmen, oder mitgeteilt, dass sie keine ihr entgegenstehenden Entscheidungen getroffen haben. Es bedarf daher nicht der Vorlegung der Sache an den Großen Senat für Strafsachen.
Das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel steht also der Verurteilung des Angeklagten wegen der hier angeklagten fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung und der Unfallflucht in Datteln nicht entgegen.
III.
Auch die übrigen Einwendungen der Revision gegen das Urteil der Strafkammer gehen fehl.
1. Die Aufklärungsrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet.
Die Revision kann nicht mit Erfolg rügen, dass an die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen noch bestimmte weitere Fragen hätten gestellt werden müssen. Der Senat hat nicht nachzuprüfen, welche Fragen die Strafkammer gestellt und ob sie die von der Revision vermisste Aufklärung nicht bereits – vergeblich – versucht hat (vgl. BGHSt 4, 125, 126).
Eine weitere Aufklärung zum Umfang des Unfallschadens brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Sie hatte die Insassen des anderen am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs sowie die Polizeibeamten, die den Unfall an Ort und Stelle aufgenommen haben, als Zeugen vernommen, außerdem den Angeklagten gehört und war auf Grund dieser Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass an beiden Fahrzeugen ein erheblicher Sachschaden entstanden war. Anhaltspunkte, aus denen sich etwas anderes hätte ergeben können, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht behauptet. Bei dieser Sachlage drängte sich der Strafkammer der Schluss geradezu auf, dass der Angeklagte auch bei Berücksichtigung seiner alkoholischen Beeinflussung den Zusammenstoß bemerkt habe. Sie brauchte dazu nicht auch noch einen medizinischen Sachverständigen zu vernehmen.
2. Die übrigen Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch erschöpfen sich in unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und seine Beweiswürdigung.
3. Die Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere gehört es nicht zum gesetzlichen Tatbestand der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, dass der Täter in dem Bewusstsein Alkohol genossen hat, er werde später noch am Straßenverkehr teilnehmen. Diesen Umstand durfte die Strafkammer deshalb gegen den Angeklagten verwerten.
IV.
Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils im Übrigen ergibt jedoch folgende Bedenken:
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die Tathandlung bis auf die Gefährdung vorsätzlich begangen, seine Fahruntüchtigkeit also erkannt hat (vgl. auch BGH VRS 31, 264). Nach den Feststellungen (UA 2) hat der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit aber nur erkennen können, d. h. insoweit nur fahrlässig gehandelt und damit die Nr. 2 der Strafbestimmung verletzt. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis anders verteidigt hätte. Ebenso ist auszuschließen, dass die Strafkammer die Tat unter dem veränderten Gesichtspunkt milder beurteilt haben würde.
Der Strafausspruch kann gleichwohl nicht bestehen bleiben. Nach § 27 b StGB in der seit dem 1. September 1969 für die Übergangszeit bis zum 31. März 1970 geltenden Fassung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 645) darf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur dann noch verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Diese Gesetzesänderung zu Gunsten des Angeklagten ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO). Der Senat kann hier nicht beurteilen, welche Strafe die Strafkammer verhängt haben würde, wenn sie die Gesetzesänderung schon hätte berücksichtigen müssen. Über die Strafe muss daher neu entschieden werden. Damit wird auch gegebenenfalls eine neue Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB n. F. erforderlich.
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