Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit und Versuch bei Steuerhinterziehung festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 641/78
Datum
22.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Steuerhinterziehung und Betrug. Der BGH gab der Revision teilweise statt und änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die Hinterziehung von Umsatzsteuer in Tateinheit mit Betrug sowie mit der Hinterziehung von Gewerbe-, Körperschafts- und Einkommensteuer festgestellt wird. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer fortgesetzten Handlung gehen Teilakte, die nur bis zum Versuch gediehen sind, in die vollendete Tat auf; eine Verurteilung wegen teils vollendeter und teils versuchter fortgesetzter Handlung ist ausgeschlossen.

2

Tateinheit zwischen der Hinterziehung verschiedener Steuerarten kann vorliegen, wenn die Verkürzung mehrerer Steuern durch dieselbe einheitliche Steuererklärung oder durch übereinstimmende unrichtige Angaben in gleichzeitig abgegebenen Erklärungen bewirkt wird.

3

Das unmittelbare Ansetzen zur Hinterziehung von Veranlagungsteuern kann bereits dann gegeben sein, wenn unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen so in die Finanzakten eingehen, dass spätere Veranlagungsteuererklärungen zwangsläufig unrichtige Angaben enthalten müssten.

4

Ändert der Revisionsgerichtshof den Schuldspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 16. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 641/78

in der Strafsache gegen den Möbelfabrikanten Richard S. ███ aus ███████████████, dort geboren am ██ ███ 1928, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Juni 1978

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Hinterziehung von Umsatzsteuer in Tateinheit mit Betrug und mit Hinterziehung von Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer sowie Einkommensteuer schuldig ist (§ 392 Abs. 1 AO a.F., §§ 263, 25 Abs. 2, 52 StGB),

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „der fortgesetzten gemeinschaftlichen Hinterziehung von Umsatzsteuern sowie der gemeinschaftlichen, fortgesetzten, tateinheitlich begangenen, teilweise vollendeten und teilweise versuchten Hinterziehung von Gewerbesteuern, Körperschaftsteuern und Einkommensteuern in Tateinheit mit fortgesetztem, gemeinschaftlichen, teilweise vollendeten und teilweise versuchten Betrug“ schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 2.000,- DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt für die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter der Steuerhinterziehung und des Betruges wendet.

2. Der Schuldspruch ist jedoch insoweit abzuändern, als das Landgericht wegen vollendeter sowie wegen versuchter fortgesetzter Handlung verurteilt hat und davon ausgegangen ist, dass die Hinterziehung von Umsatzsteuer als selbständige Handlung des Angeklagten neben den anderen, tateinheitlich begangenen Straftaten zu werten sei.

a) Innerhalb einer fortgesetzten Handlung gehen die Einzelakte, die nur bis zum Versuch gediehen sind, in der vollendeten Tat auf; es handelt sich insoweit um eine einzige Handlung (BGH NJW 1957, 1288; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1978 – 4 StR 604/78; Dreher/ Tröndle, StGB 38. Aufl., vor § 52 Rdn. 32). Eine Verurteilung wegen teils vollendeter und teils versuchter fortgesetzter Handlung ist deshalb ausgeschlossen. Der Senat hat den Schuldspruch insoweit berichtigt. Zur Fassung der Urteilsformel wird auf BGHSt 27, 287, 289 verwiesen.

b) Bei der Hinterziehung verschiedenartiger Steuern liegen im Allgemeinen zwar mehrere selbständige Taten vor. Tateinheit ist im Einzelfall aber dann anzunehmen, wenn die Verkürzung mehrerer Steuern durch dieselbe einheitliche Steuererklärung oder durch übereinstimmende unrichtige Angaben in mehreren gleichzeitig abgegebenen Erklärungen bewirkt worden ist (RG JW 1936, 1677; BGH ZfZ 1958, 145, 147).

Im vorliegenden Falle ist von Tateinheit auszugehen. Das Landgericht hat in rechtlich vertretbarer Weise angenommen, dass bezüglich des Teils der sog. Schwarzgelder, für den im Zeitpunkt der Entdeckung der verdeckten Gewinnausschüttung noch keine Steuererklärungen abgegeben waren, der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung vorlag. Es hat das unmittelbare Ansetzen zur Verkürzung der Veranlagungsteuern i. S. d. § 22 StGB darin gesehen, dass die überhöhten Rechnungen an ███ und █████ durch die Stammschreiner GmbH bezahlt und verbucht wurden, in den Umsatzsteuervoranmeldungen Berücksichtigung fanden und somit in die Unterlagen des zuständigen Finanzamts eingingen, „so dass konsequenterweise zur Verdeckung dieser unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen auch die später noch einzureichenden Veranlagungsteuererklärungen unrichtige Angaben hätten enthalten müssen“. Man habe sich demnach „praktisch schon Ende 1974 festgelegt, auch falsche Veranlagungsteuererklärungen für das Jahr 1973 (Einkommensteuererklärung Richard Stammschreiner) sowie für die Jahre 1974 und 1975 (sämtliche Veranlagungsteuererklärungen) abzugeben“ (UA 65).

Hieraus ergibt sich, dass durch die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen neben dem Tatbestand der Hinterziehung von Umsatzsteuer auch bereits die Voraussetzungen der versuchten Hinterziehung von Veranlagungsteuern verwirklicht worden sind. Danach sind zumindest Teilakte der fortgesetzten Hinterziehung von Veranlagungsteuern durch dieselben Handlungen begangen worden wie Teilakte der fortgesetzten Umsatzsteuerverkürzung. Die fortgesetzten Handlungen stehen mithin zueinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGHSt 6, 81).

Der Senat hat den Schuldspruch auf Grund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen geändert. Das hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

SpiegelKnoblichRuß
HirschthalGoydke

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