Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit und Versuch bei Steuerhinterziehung festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 641/78
- Datum
- 22.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer fortgesetzten Handlung gehen Teilakte, die nur bis zum Versuch gediehen sind, in die vollendete Tat auf; eine Verurteilung wegen teils vollendeter und teils versuchter fortgesetzter Handlung ist ausgeschlossen.
Tateinheit zwischen der Hinterziehung verschiedener Steuerarten kann vorliegen, wenn die Verkürzung mehrerer Steuern durch dieselbe einheitliche Steuererklärung oder durch übereinstimmende unrichtige Angaben in gleichzeitig abgegebenen Erklärungen bewirkt wird.
Das unmittelbare Ansetzen zur Hinterziehung von Veranlagungsteuern kann bereits dann gegeben sein, wenn unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen so in die Finanzakten eingehen, dass spätere Veranlagungsteuererklärungen zwangsläufig unrichtige Angaben enthalten müssten.
Ändert der Revisionsgerichtshof den Schuldspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 16. Juni 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 641/78
in der Strafsache gegen den Möbelfabrikanten Richard S. ███ aus ███████████████, dort geboren am ██ ███ 1928, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Juni 1978
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Hinterziehung von Umsatzsteuer in Tateinheit mit Betrug und mit Hinterziehung von Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer sowie Einkommensteuer schuldig ist (§ 392 Abs. 1 AO a.F., §§ 263, 25 Abs. 2, 52 StGB),
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „der fortgesetzten gemeinschaftlichen Hinterziehung von Umsatzsteuern sowie der gemeinschaftlichen, fortgesetzten, tateinheitlich begangenen, teilweise vollendeten und teilweise versuchten Hinterziehung von Gewerbesteuern, Körperschaftsteuern und Einkommensteuern in Tateinheit mit fortgesetztem, gemeinschaftlichen, teilweise vollendeten und teilweise versuchten Betrug“ schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 2.000,- DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt für die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter der Steuerhinterziehung und des Betruges wendet.
2. Der Schuldspruch ist jedoch insoweit abzuändern, als das Landgericht wegen vollendeter sowie wegen versuchter fortgesetzter Handlung verurteilt hat und davon ausgegangen ist, dass die Hinterziehung von Umsatzsteuer als selbständige Handlung des Angeklagten neben den anderen, tateinheitlich begangenen Straftaten zu werten sei.
a) Innerhalb einer fortgesetzten Handlung gehen die Einzelakte, die nur bis zum Versuch gediehen sind, in der vollendeten Tat auf; es handelt sich insoweit um eine einzige Handlung (BGH NJW 1957, 1288; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1978 – 4 StR 604/78; Dreher/ Tröndle, StGB 38. Aufl., vor § 52 Rdn. 32). Eine Verurteilung wegen teils vollendeter und teils versuchter fortgesetzter Handlung ist deshalb ausgeschlossen. Der Senat hat den Schuldspruch insoweit berichtigt. Zur Fassung der Urteilsformel wird auf BGHSt 27, 287, 289 verwiesen.
b) Bei der Hinterziehung verschiedenartiger Steuern liegen im Allgemeinen zwar mehrere selbständige Taten vor. Tateinheit ist im Einzelfall aber dann anzunehmen, wenn die Verkürzung mehrerer Steuern durch dieselbe einheitliche Steuererklärung oder durch übereinstimmende unrichtige Angaben in mehreren gleichzeitig abgegebenen Erklärungen bewirkt worden ist (RG JW 1936, 1677; BGH ZfZ 1958, 145, 147).
Im vorliegenden Falle ist von Tateinheit auszugehen. Das Landgericht hat in rechtlich vertretbarer Weise angenommen, dass bezüglich des Teils der sog. Schwarzgelder, für den im Zeitpunkt der Entdeckung der verdeckten Gewinnausschüttung noch keine Steuererklärungen abgegeben waren, der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung vorlag. Es hat das unmittelbare Ansetzen zur Verkürzung der Veranlagungsteuern i. S. d. § 22 StGB darin gesehen, dass die überhöhten Rechnungen an ███ und █████ durch die Stammschreiner GmbH bezahlt und verbucht wurden, in den Umsatzsteuervoranmeldungen Berücksichtigung fanden und somit in die Unterlagen des zuständigen Finanzamts eingingen, „so dass konsequenterweise zur Verdeckung dieser unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen auch die später noch einzureichenden Veranlagungsteuererklärungen unrichtige Angaben hätten enthalten müssen“. Man habe sich demnach „praktisch schon Ende 1974 festgelegt, auch falsche Veranlagungsteuererklärungen für das Jahr 1973 (Einkommensteuererklärung Richard Stammschreiner) sowie für die Jahre 1974 und 1975 (sämtliche Veranlagungsteuererklärungen) abzugeben“ (UA 65).
Hieraus ergibt sich, dass durch die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen neben dem Tatbestand der Hinterziehung von Umsatzsteuer auch bereits die Voraussetzungen der versuchten Hinterziehung von Veranlagungsteuern verwirklicht worden sind. Danach sind zumindest Teilakte der fortgesetzten Hinterziehung von Veranlagungsteuern durch dieselben Handlungen begangen worden wie Teilakte der fortgesetzten Umsatzsteuerverkürzung. Die fortgesetzten Handlungen stehen mithin zueinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGHSt 6, 81).
Der Senat hat den Schuldspruch auf Grund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen geändert. Das hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.
| Spiegel | Knoblich | Ruß | |||
| Hirschthal | Goydke |
Zitiert (1)
Zitiert von (8)
- BGH · 1 StR 583/84 · 21.03.1985Tateinheit bei Hinterziehung mehrerer Steuern nur bei teilidentischen Ausführungen
- BGH · 2 StR 162/83 · 18.05.1983Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruchänderung bei verbundenen Steuerhinterziehungen
- BGH · 1 StR 814/80 · 17.03.1981Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei Steuerhinterziehung
- BGH · 2 StR 745/84 · 09.01.1985Revision: Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung als eine Tat, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 2 StR 237/84 · 18.07.1984Revision: Tateinheit bei Steuerhinterziehung und 'grober Eigennutz' nicht ausreichend belegt – Urteil aufgehoben
- BGH · 3 StR 185/82 · 01.09.1982Revision der Staatsanwaltschaft: Tateinheit bei Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung; Teilfreispruch
- BGH · 2 StR 220/84 · 01.08.1984BGH: Revisionen wegen Steuerhinterziehung verworfen; Lohnsteuerpflicht für Club‑Gagen bestätigt
- BGH · 1 StR 338/82 · 07.09.1982Revision: Unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen in Steuerstrafverfahren