Revision: Unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen in Steuerstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 338/82
- Datum
- 07.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, die zu bezeugende Tatsache sei ohne Bedeutung, ist unzulässig, wenn der beantragte Beweis zur Feststellung eines noch nicht abschließend geklärten tatsächlichen Hergangs beitragen kann.
Ein Gericht darf die Vernehmung weiterer Zeugen nicht deshalb unterlassen, weil es aus dem bisherigen Beweisergebnis bereits eine bestimmte Folgerung zu ziehen vermeint; es muss den beantragten Beweis daraufhin prüfen, welche Tatsachen die Zeugen konkret darlegen können.
Ergibt sich aus neuer Beweisaufnahme, daß Gewinne einer juristischen Person zuzurechnen sind, sind steuerliche Bewertungen (z.B. Körperschaftsteuer versus Einkommensteuer) neu zu prüfen und gegebenenfalls das Strafurteil entsprechend zu ändern.
Tatmehrheit bzw. Tateinheit bei Steuerhinterziehungen ist nach den Grundsätzen zu beurteilen; Tateinheit kommt insbesondere in Betracht, wenn abgegebene Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben enthalten.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 15. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 338/82 in der Strafsache gegen
1. die Geschäftsfrau Christa Charlotte ███, geborene ███, geboren am ██ 1926 in ██, 2. den Kaufmann Nchaned Ziad Al ███, aus ██, geboren am ████ 1940 in ███ (Syrien),
wegen Steuerhinterziehung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1982, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ für die Angeklagte Christa ███ als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Dezember 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1) soweit die Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Hinterziehung von Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Vermögensteuer verurteilt worden sind;
2) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen dreier gemeinschaftlich und in Tateinheit begangener Vergehen der Steuerhinterziehung und wegen eines weiteren Vergehens der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit einer Verfahrensrüge im wesentlichen Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten, die mit Flugreisen handelten, zum Verkauf der Flugscheine eine Vertriebs-GmbH gegründet, die von dem Verkaufserlös 3 %, später 5 % einbehielt und den restlichen Erlös angeblich an eine in Damaskus ansässige Firma, in Wahrheit an die in ██ wohnenden Angeklagten weiterleitete. Steuerhinterziehung erblickte das Landgericht u. a. darin, dass die Angeklagten von diesem ihnen zugeflossenen Erlös keine Einkommensteuer entrichteten.
Demgegenüber war die Staatsanwaltschaft der Auffassung, die Angeklagten hätten nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Körperschaftssteuer hinterzogen. Tatsächlich habe die GmbH die Flugscheine nicht nur verkauft, sondern auch eingekauft; überhaupt sei der aus dem gesamten Erlös (nicht nur aus den 3 oder 5 %) sich ergebende Gewinn bei der GmbH entstanden und deshalb der Körperschaftssteuer unterworfen gewesen, zusätzlich zu der von den Angeklagten aus den ihnen zufließenden Geldern geschuldeten Einkommensteuer.
Die Staatsanwaltschaft hatte für den Fall, dass die Strafkammer nicht wegen Hinterziehung von Körperschaftssteuer verurteile, u. a. beantragt, namentlich benannte Vertreter von Fluggesellschaften und Mitarbeiter der GmbH zum Beweis dafür zu vernehmen, dass die Vertreter der Fluggesellschaften allein mit der GmbH Geschäftsbeziehungen gehabt hätten, dass allein die GmbH Flugtickets eingekauft und verkauft habe und dass damit die Gewinne allein bei der GmbH angefallen seien.
Die Strafkammer vernahm eine Angestellte der GmbH, behandelte als schon erwiesen, dass die sonstigen Angestellten nur für die GmbH Flugtickets verkauft hatten (hierfür waren diese Angestellten besonders benannt), und lehnte die Vernehmung der Vertreter der Fluggesellschaften als für die Entscheidung ohne Bedeutung ab.
Zur Begründung führte das Landgericht im Urteil u. a. aus:
„In das Wissen dieser Zeugen können nur die Tatsachen gestellt werden, die geeignet wären, aufgrund ihres äußeren Ablaufs den Schluss zu ermöglichen, dass Geschäftsbeziehungen ausschließlich mit der GmbH bestanden hätten. Es mag auch sein, dass die Vertreter der Fluggesellschaften diesen Schluss gezogen haben. Aufgrund der Einlassung der beiden geständigen ███████████ und der Vernehmung der Zeugin wäre dieser Schluss jedoch nach der Überzeugung █ ███████ des Gerichts unzutreffend (UA S. 60/61).
Zusätzlich wies die Strafkammer darauf hin, ein „enger und reger geschäftlicher Kontakt“ zwischen den einzelnen Fluggesellschaften und der GmbH sei durch die Hauptverhandlung erwiesen. Er habe sich zwangsläufig dadurch ergeben, dass die GmbH die Flugscheine der Fluggesellschaften verkaufte. Die rechtliche Konstruktion sei weder für das Personal noch für Dritte durchschaubar gewesen angesichts der Beteiligung des Angeklagten Ziad ███ an der GmbH und des Umstands, dass er sich in deren Angelegenheiten – ohne Geschäftsführer oder Angestellter zu sein – ständig einmischte; dass sich sein Büro, von dem aus er die Flugscheine einkaufte, ebenso wie die Wohnung der Angeklagten im selben Gebäude befand; dass er gelegentlich Personal der GmbH für seine eigenen Belange einsetzte. Gleichwohl sei das Landgericht überzeugt, dass Einkauf und Verkauf organisatorisch und finanziell getrennt waren.
Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages war fehlerhaft.
Dass eine Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, darf nicht aus dem bisherigen Beweisergebnis hergeleitet werden, wenn damit der beantragte Beweis unter Berufung auf den schon erhobenen als in tatsächlicher Hinsicht wertlos und überflüssig abqualifiziert wird (vgl. KK-Herdegen, StPO § 244 Rdn. 72 m. w. N.).
Das Landgericht hielt sein Vorgehen offenbar deshalb für zulässig, weil es die Möglichkeit sah, zwischen den Tatsachen, die in das Wissen der Zeugen gestellt wurden, und den daraus zu ziehenden Folgerungen zu unterscheiden, jene zuunterstellen, diese aber nicht zu ziehen.
Damit wollte die Kammer möglicherweise an die Rechtsmeinung anknüpfen, wonach ein Beweisantrag dann wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt werden kann, wenn die zu beweisende Tatsache einen entscheidungserheblichen Schluss zwar zulässt, das Gericht in freier Beweiswürdigung diesen Schluss aber nicht zieht (Herdegen aaO Rdn. 83 m. w. N.).
Doch lassen sich diese Grundsätze hier nicht anwenden. Das Landgericht hatte aufgrund der Hauptverhandlung, insbesondere der Einlassung der Angeklagten und der Aussage der Zeugin █████, einen Sachverhalt erhoben, der es zu der Überzeugung brachte, es habe „eine ausreichende Trennung“ zwischen der „GmbH als Vertriebsfirma und der Einzelfirma“ bestanden (UA S. 35 ff., 39).
Gerade auf diesen Sachverhalt zielte indes der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft, inhaltlich richtig verstanden, ab. Die von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen sollten in der Hauptverhandlung einen Geschäftsablauf schildern, der – in Zusammenschau mit den Einlassungen der Angeklagten und den Bekundungen der Zeugin ████ – so gestaltet war, dass er der Strafkammer die Überzeugung verschaffte, auch der Einkauf der Flugkarten sei der GmbH zuzurechnen.
Welchen Sachverhalt die Vertreter der Fluggesellschaften schildern würden, war nicht vorauszusehen. Deshalb ging es nicht an, die Beweisaufnahme über den Geschäftsablauf auf die bis dahin erhobenen Beweise zu beschränken und die zusätzlich angebotenen Zeugen unberücksichtigt zu lassen; es ging nicht darum, Folgerungen aus einem schon feststehenden tatsächlichen Hergang zu ziehen, vielmehr, diesen Hergang erst festzustellen.
Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben, soweit die Angeklagten wegen Hinterziehung von Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Vermögensteuer verurteilt worden sind. Sollte sich in neuer Verhandlung ergeben, dass sämtliche Gewinne bei der GmbH anfielen, so wären die Körperschaftssteuer und diese Steuern insgesamt neu festzustellen. Der Frage, inwieweit die Angeklagte Christa ███████ Einkommensteuer und Vermögensteuer hinterzogen hat, wird mehr Aufmerksamkeit zu schenken sein als bisher. Das angefochtene Urteil enthält hierzu Unklarheiten:
Über das Münchner Konto war der Angeklagte Ziad ██████ verfügungsberechtigt (UA S. 11); er verwendete den Gewinn zur Anschaffung von Vermögenswerten (UA S. 14). Andererseits „verwendeten die Angeklagten“ die auf dem Konto eingegangenen Erlöse (UA S. 13).
In welchem rechtlichen Verhältnis die Hinterziehung der verschiedenartigen Steuern steht, ist bisher sehr knapp behandelt (UA S. 42). Grundsätzlich liegt Tatmehrheit vor, doch ist Tateinheit möglich, u. a. dann,
wenn abgegebene Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben enthalten (vgl. BGH, Urt. vom 28. 2. 1978 – 5 StR 432/77; Urt. vom 22. 3. 1979 – 4 StR 641/78; Beschl. vom 17. 3. 1981 – 1 StR 814/80; Beschl. vom 1. 9. 1982 – 3 StR 185/82; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 2. Aufl. § 370 AO Rdn. 226 ff.).
Der Schuldspruch wegen Hinterziehung von Lohnsteuer wird durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass die insoweit verhängte Einzelstrafe hierdurch beeinflusst ist. Dass die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben kann, versteht sich von selbst.
Die weiter erhobenen Rügen bedürfen keiner Erörterung.
| Schikora | Foth | Schimansky | |||
| Maul | Granderath |