Revision der Staatsanwaltschaft: Tateinheit bei Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung; Teilfreispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 185/82
- Datum
- 01.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Hinterziehung unterschiedlicher Steuerarten sind im Regelfall selbständige Taten (§ 53 StGB) gegeben; Gleichzeitigkeit des Handelns allein reicht für Tateinheit nicht aus.
Tateinheit kann jedoch vorliegen, wenn sich die Ausführungshandlungen, durch die verschiedene Steuern verkürzt werden, ganz oder teilweise decken (z. B. identische falsche Angaben in mehreren Erklärungen, ein Vordruck für mehrere Steuerarten).
Tateinheit kommt ferner in Betracht, wenn der Täter bei Abgabe einer falschen Erklärung für eine Steuerart darauf rechnet und will, dass das Finanzamt diese Erklärung bei der Schätzung oder Festsetzung einer anderen Steuer mitverwendet.
Wirkt eine Revision zu Gunsten des Angeklagten, hat das Revisionsgericht einen unterbliebenen Teilfreispruch nachzuholen (§ 301 StPO), wenn die Anklage verschiedene selbständige Taten getrennt aufgeführt hat und keine Verurteilung für eine dieser Taten tragfähig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 3. November 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz ███ aus █, dort geboren am ███ █████ 1938, wegen Steuerhinterziehung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Kutzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. November 1981 dahin geändert, dass der Angeklagte von der Anklage im Fall ██ freigesprochen wird.
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insoweit der Staatskasse zur Last.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
2. Insoweit werden der Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Lohnsteuerhinterziehung zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der zu seinen Ungunsten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Zu Unrecht wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer, die er als wirtschaftlicher Allein- oder Mitinhaber und tatsächlicher Geschäftsführer der Firmen ████, ███ und Scho██ nicht abgeführt hat, durch eine und dieselbe Handlung, also in Tateinheit (§ 52 StGB) begangen.
a) Bei der Hinterziehung von Steuern verschiedener Steuerarten liegen im Allgemeinen mehrere selbständige Taten im Sinne des § 53 StGB vor (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1978 – 4 StR 604/78 bei Holtz MDR 1979, 279 f.; Beschluss vom 22. März 1979 – 4 StR 641/78). Das gilt sowohl dann, wenn der Täter falsche Angaben zu den einzelnen Steuern macht, als auch dann, wenn er es entgegen seinen Pflichten unterlässt, die erforderlichen Erklärungen für sie abzugeben (BGH, Urteil vom 1. August 1979 – 3 StR 239/79 bei Holtz MDR 1979, 987). Gleichzeitigkeit des Handelns oder Unterlassens verbindet verschiedene Steuerhinterziehungen für sich allein noch nicht zur Tateinheit.
b) Eine solche Verbindung ist aber möglich, wenn sich die Ausführungshandlungen, durch welche die Steuern verkürzt werden, ganz oder teilweise decken. Das kann der Fall sein, wenn mehrere gleichzeitig abgegebene Steuererklärungen dieselben falschen Angaben enthalten (BGH, Urteil vom 30. September 1980 – 5 StR 394/80 bei Holtz MDR 1981, 100 f.; Urteil vom 11. Mai 1982 – 5 StR 181/82 = WiStra 1982, 145), wenn eine falsche Erklärung (in einem Vordruck oder in einer Rechnung) förmlich für mehrere Steuerarten abgegeben wird (RG JW 1936, 1677, 1678; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1978 – 4 StR 604/78 bei Holtz MDR 1979, 279 f.; Beschluss vom 22. März 1979 – 4 StR 641/78; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. August 1980 – 4 StR 428/80 = NJW 1980, 2591 betreffend Umsatzsteuervoranmeldung für mehrere Leistungen innerhalb desselben Voranmeldungszeitraums) oder wenn – bei Begehung durch Unterlassen – die verletzten Steuerpflichten durch eine und dieselbe Handlung zu erfüllen gewesen wären (BGH, Urteil vom 1. August 1979 – 3 StR 239/79 bei Holtz MDR 1979, 987). Darin erschöpft sich die Möglichkeit des rechtlichen Zusammentreffens zur Tateinheit jedoch nicht. Sie kommt bei der Hinterziehung verschiedener Steuerarten vielmehr auch in Betracht, wenn der Täter bei der förmlichen Abgabe einer falschen Erklärung für eine Steuerart davon ausgeht, das Finanzamt werde sie etwa im Wege der Schätzung auch für eine andere Steuerart mitheranziehen, wenn er dies will und wenn er deshalb mit der Einreichung der falschen Erklärung für die eine Steuerart unmittelbar auch zur Verkürzung der anderen ansetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 1979 – 4 StR 641/78).
c) So liegt der Fall nach der Tatplanung hier.
Der Angeklagte hat für keine der Firmen, unter deren Namen er sein Gewerbe betrieb, die erforderlichen Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben (UA S. 21, 24 und 27). Als er die falschen Lohnsteueranmeldungen der Firma KC für die Monate Oktober bis Dezember 1976 einreichte (UA S. 21), rechnete er damit, dass sie dem Finanzamt auch als Grundlage für die Schätzung der Umsatzsteuer dienen würde. Das billigte er auch.
Das Landgericht stellt dies zwar nicht ausdrücklich fest. Es ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Denn nach der Art des vom Angeklagten betriebenen Gewerbes – er stellte anderen Unternehmen Arbeitskräfte gegen Entgelt zur Verfügung (UA S. 12, 25) – lassen (richtige) Angaben über Lohnzahlungen Rückschlüsse auf die Höhe des Betriebsumsatzes zu (UA S. 41, 45). So lag aus seiner Sicht die Annahme nahe, das Finanzamt werde bei der nach dem Tatplan von Anfang an in Kauf genommenen Schätzung der Umsatzsteuer (UA S. 11 f.) mit auf die falschen Lohnsteueranmeldungen zurückgreifen.
Überschneiden sich danach die Ausführung der Lohnsteuerhinterziehung und die der Umsatzsteuerhinterziehung jedenfalls insoweit, als sie die Firma KC betreffen, so verbindet dieses einheitliche Teilstück beide fortgesetzten Taten in vollem Umfang zur rechtlichen Tateinheit.
2. Auch die Angriffe, welche die Staatsanwaltschaft unabhängig von der von ihr angestrebten Schuldsprachänderung gegen den Strafausspruch richtet, sind unbegründet. Dass die neue Freiheitsstrafe die einschlägige Vorstrafe aus dem Urteil vom 20. Oktober 1976 nur um zwei Monate übersteigt, macht sie nicht unvertretbar mild und damit rechtsfehlerhaft. Die strafschärfenden Gesichtspunkte, welche die Revision zur Begründung ihrer entgegengesetzten Auffassung anführt, sind im Urteil berücksichtigt. Eine Freiheitsstrafe, die den Täter trifft, muss nicht notwendig erheblich höher sein als die, die wegen einer einschlägigen Vortat gegen ihn verhängt worden ist.
II. Da die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft auch zu seinen Gunsten wirkt (§ 301 StPO), muss der Senat einen unterbliebenen Teilfreispruch nachholen.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Komplex ██ der Tat nicht für überführt gehalten. Es hat ihn insoweit gleichwohl nicht freigesprochen, weil der Komplex bei einem Schuldnachweis in den vom Gesamtvorsatz umfassten Fortsetzungszusammenhang gefallen wäre (UA S. 43). Diese Erwägung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr ist hier ein Teilfreispruch geboten, weil die Anklage und der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten insoweit zwei selbständige Taten zur Last gelegt haben (BGH NJW 1952, 432; Hürxthal in: KK § 260 StPO Rdn. 21 mit weiteren Nachweisen; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 260 Rdn. 15).
| Schmidt | Dr. Krauth | Kutzer | |||
| Dr. Schauenburg | Dr. Gribbohm |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 604/78 · 12.05.1978Revision führt zur Änderung: Tateinheit bei Steuerhinterziehung und Rückverweisung
- BGH · 4 StR 641/78 · 22.03.1979Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit und Versuch bei Steuerhinterziehung festgestellt
- BGH · 4 StR 428/80 · 21.08.1980Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Einheit von Umsatzsteuerhinterziehungen
- BGH · 5 StR 181/82 · 11.05.1982Jahresumsatzsteuererklärung als eigenständige oder Fortsetzungs‑Tat der Steuerhinterziehung; Strafausspruch aufgehoben
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 583/84 · 21.03.1985Tateinheit bei Hinterziehung mehrerer Steuern nur bei teilidentischen Ausführungen
- BGH · 1 StR 560/82 · 22.12.1982Revision: Tateinheit bei Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuer festgestellt
- BGH · 1 StR 338/82 · 07.09.1982Revision: Unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen in Steuerstrafverfahren