Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuer festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 560/82
Datum
22.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Steuerhinterziehung. Streitpunkt war, ob bei der Verkürzung verschiedener Steuern Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt. Der BGH änderte den Schuldspruch und stellte Tateinheit zwischen fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung und Hinterziehung von Umsatzsteuer fest. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Hinterziehung verschiedenartiger Steuern sind grundsätzlich mehrere selbständige Taten anzunehmen.

2

Tateinheit liegt jedoch vor, wenn die Verkürzung mehrerer Steuern durch übereinstimmende unrichtige Angaben in mehreren gleichzeitig abgegebenen Erklärungen bewirkt worden ist.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs zugunsten der Annahme von Tateinheit bedarf keines Hinweises nach § 265 StPO, wenn der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte.

4

Ändert sich durch die Korrektur des Schuldspruchs die rechtliche Bewertung der Tat, sind Einzelstrafen und Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an den Tatrichter zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 4. Mai 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 560/82 in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Edgar N███████, geboren am ██████ 1938 in ██████, wegen Steuerhinterziehung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO am 22. Dezember 1982 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 4. Mai 1982 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der fortgesetzten Hinterziehung von Einkommensteuer in Tateinheit mit Hinterziehung von Umsatzsteuer schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat – ohne nähere Erörterung – zu Unrecht Tatmehrheit zwischen der fortgesetzten Hinterziehung von Einkommensteuer und der Hinterziehung von Umsatzsteuer angenommen. Zwar liegen bei der Hinterziehung verschiedenartiger Steuern im Allgemeinen mehrere selbständige Taten vor.

Jedoch ist Tateinheit im Einzelfall u. a. dann anzunehmen, wenn die Verkürzung mehrerer Steuern durch übereinstimmende unrichtige Angaben in mehreren gleichzeitig abgegebenen Erklärungen bewirkt worden ist (BGH, Beschluss vom 17. März 1981 – 1 StR 814/80; Urteil vom 1. September 1982 – 3 StR 185/82 –). So liegt es hier: Der Angeklagte hat sowohl die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1974 wie auch die Umsatzsteuererklärung für das gleiche Jahr am 24.9.1975 beim Finanzamt abgegeben (UA S. 27, 29); in der Umsatzsteuererklärung hat er die gleichen Vorgänge wie in der Einkommensteuererklärung verschwiegen (UA S. 29, 30). Daher liegt Tateinheit vor. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es schon deshalb nicht, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Infolge der Schuldspruchänderung konnten die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Es ist Sache des neuen Tatrichters, für die tateinheitlich begangene Tat eine Strafe festzusetzen. Im Übrigen war die Revision, insoweit entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, zu verwerfen.

MaulHerdegenFoth
UlsamerSchimansky
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