Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Einheit von Umsatzsteuerhinterziehungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 428/80
Datum
21.08.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen 18 Fällen von Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, in welchen Voranmeldungszeiträumen die Leistungen ausgeführt wurden. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass mehrere Angaben eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG).

2

Werden mehrere in einem Voranmeldungszeitraum ausgeführte Leistungen in einer Voranmeldung unvollständig oder unrichtig erklärt, kann dies eine einzige Steuerhinterziehung (tatbestandliche Handlungseinheit) bilden.

3

Zur Beurteilung der Einheit oder Vielheit von Steuerhinterziehungen sind ausreichende Feststellungen zu den Voranmeldungszeiträumen und dem Zeitpunkt der Leistungsausführung erforderlich; fehlen diese, ist eine revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich.

4

Ein Fortsetzungszusammenhang kann zwischen einzelnen Voranmeldungen und/oder zwischen Voranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärung bestehen, sodass zusammenhängende Handlungen gesondert zu prüfen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 21. März 1980

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Maurermeister Werner T. aus ████, geboren am ████ 1936 in ████, wegen Steuerhinterziehung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ████████ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21. März 1980, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Pirmasens vom 18. September 1975 – 8 Ls 225/75 – zu drei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich des weitergehenden Anklagevorwurfs hat es das Verfahren zum Teil eingestellt, im Übrigen den Angeklagten freigesprochen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Umsätze aus 18 Bauvorhaben, die er in der Zeit von 1971 bis 1975 in seinen Bauunternehmen ausgeführt hat, bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen verschwiegen und auch die entstandene Umsatzsteuer nicht abgeführt. Das Landgericht hat die dadurch bewirkte Hinterziehung der Umsatzsteuer für jedes einzelne Bauvorhaben als selbständige Tat gewertet und deshalb den Angeklagten wegen „achtzehn selbständiger Vergehen der Umsatzsteuerhinterziehung“ verurteilt. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG (aF und nF) entsteht die Umsatzsteuer bei der – hier allein in Betracht kommenden – Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in welchem die Leistungen ausgeführt worden sind. Für die Entstehung der Steuer ist also nicht die Ausführung der einzelnen Leistung – hier eines Bauvorhabens – maßgebend. Die Steuer entsteht vielmehr für alle in dem jeweiligen Voranmeldungszeitraum (vgl. § 18 UStG) ausgeführten Leistungen zugleich und bestimmt sich nach der Summe der Entgelte für diese Leistungen (vgl. Geist in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl., § 13 UStG Rdn. 32, 33; Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, 6. Aufl., § 13 UStG Rn. 12).

Werden in einer Umsatzsteuervoranmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder Angaben pflichtwidrig unterlassen, die mehrere im Voranmeldungszeitraum ausgeführte Leistungen betreffen, so wird deshalb der Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht hinsichtlich jeder dieser Leistungen gesondert verwirklicht; es handelt sich vielmehr um eine einzige Steuerhinterziehung im Rechtssinne (tatbestandliche Handlungseinheit; vgl. Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 370 AO Rdn. 137).

Das hat das Landgericht verkannt. Es hat daher, abgesehen allenfalls von den Fällen 4, 8 und 11, auch keine Feststellungen getroffen, die erkennen ließen, in welchem Voranmeldungszeitraum die jeweiligen Leistungen ausgeführt worden sind – da es sich um Bauvorhaben handelte, wird dies regelmäßig der Zeitpunkt der Abnahme gewesen sein (vgl. Vogel in Vogel/Reinisch/Hoffmann, Umsatzsteuergesetz, § 13 Abs. 1 UStG Rdn. 12; Hartmann/Metzenmacher, aaO, § 13 UStG Rn. 22) – und damit die Umsatzsteuer für sie entstanden ist. Der Senat hat deshalb nicht die Möglichkeit nachzuprüfen, ob mehrere dieser Leistungen in einem und demselben Voranmeldungszeitraum ausgeführt worden sind und daher insoweit nur eine einzige Steuerhinterziehung vorliegt. Nach den Urteilsfeststellungen kann dies aber auch nicht ausgeschlossen werden. Die festgestellten Ausstellungsdaten der Rechnungen könnten vielmehr, da anzunehmen ist, dass jedenfalls die jeweils letzte Rechnung unmittelbar nach der Abnahme erteilt worden ist, darauf schließen lassen, dass es bei mehreren der angegebenen Bauvorhaben der Fall war. Falls die vorangegangenen Einzelrechnungen Teilleistungen betrafen, für die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 und 3 UStG aF (zum jetzigen Rechtszustand vgl. Hartmann/Metzenmacher, aaO, Erläuterung vor § 13 UStG) gesondert Umsatzsteuer entstanden ist, könnte das sogar für einen erheblichen Teil der Bauvorhaben gelten. Insoweit könnte auch Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Umsatzsteuervoranmeldungen bestehen, durch welche Umsatzsteuer hinsichtlich desselben Bauvorhabens hinterzogen worden ist. Auch die Abgabe der jeweiligen Jahresumsatzsteuererklärung kann im Fortsetzungszusammenhang mit Umsatzsteuervoranmeldungen stehen, durch deren Abgabe der Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht worden ist (vgl. Hübner, aaO, Rdn. 78 ff.).

Das Urteil leidet sonach an einem Mangel, der zu seiner Aufhebung im vollen Umfang nötigigt.

In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob auch die Strafe aus dem Urteil vom 9. Dezember 1974 (UA 3 Nr. 3) bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen ist.

SalgerHürxthalRuB
SpiegelKnoblich

Zitiert von (3)