Aufhebung wegen fehlenden Gesamtvorsatzes bei fortgesetzter Strafvereitelung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 831/80
- Datum
- 10.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat ist erforderlich, dass der Täter von vornherein oder zu einem späteren verbindlichen Zeitpunkt einen Tatplan mit Gesamtvorsatz hat, der die wesentlichen Grundzüge der künftigen Tathandlungen umfasst; ein bloßer Entschluss, bei Gelegenheit gleichartige Taten zu begehen, genügt nicht.
Die Annahme einer vollendeten Strafvereitelung durch Verzögerung der Aufklärung setzt darlegungs- und beweisbar voraus, dass durch das Verhalten des Täters die Aufklärung oder Verfolgung anderer Straftaten tatsächlich für eine geraume Zeit hinausgeschoben worden ist.
Ein Freispruch oder eine Verurteilung muss hinreichend darlegen, welche tatsächlichen Schlussfolgerungen sich aus vorgelegten Urkunden und Beweiserhebungen ergeben, damit das Revisionsgericht die Rechtsfehlerfreiheit der Beweiswürdigung prüfen kann.
Unterbleibt eine substantielle Auseinandersetzung mit den erforderlichen Tatbestands- oder Beweiswürdigungen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 24. Juni 1980
Rubrum
URTEIL
IM NAMEN ███ ██████
in der Strafsache gegen ██ den Rechtsanwalt Dr. Johannes Rudolf aus GC, geboren am █ 1943 in DC, wegen versuchter Strafvereitelung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus MI als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Juni 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, 2. soweit der Angeklagte im Falle 4. der Anklage (Fall VI. 1. a/2. a der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Anklagebehörde, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter versuchter Strafvereitelung in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Gefangenenbefreiung und versuchter Nötigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In den Anklagefällen 4., 5. und 8. hat das Tatgericht freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie beanstandet mit der Sachbeschwerde insbesondere, dass die Strafkammer der Verurteilung eine fortgesetzte Handlung zugrunde gelegt hat, dass der Angeklagte nicht wegen vollendeter Strafvereitelung verurteilt worden ist und dass die Strafkammer im Falle 4. der Anklage die Beweisgrundlage des Freispruchs nicht näher verdeutlicht hat.
Das Rechtsmittel der Anklagebehörde hat Erfolg.
1. Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Einzelakte in Betracht kommenden späteren Zeitpunkt (vgl. BGHSt 19, 323, 325; 23, 33, 35) einen Tatplan hatte, der das gesamte der Verurteilung zugrunde liegende Geschehen, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen Grundzügen seiner künftigen Gestaltung umfasste, sich also auch darauf erstreckte, was wann und wo auf welche Weise zur Erzielung des erstrebten Gesamterfolgs geschehen sollte (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 26, 4, 7).
Ein von vornherein bestehender Zusammenhang zwischen den Fluchthilfehandlungen des Angeklagten vor der Hauptverhandlung gegen seinen Mandanten Jost, den Fluchthilfehandlungen nach dessen rechtskräftiger Verurteilung und den Einwirkungen auf den Zeugen Friedrich ist nicht erkennbar, weil die tatbestandsmäßigen Tätigkeiten des Angeklagten auf der Grundlage und im Hinblick auf Sachverhaltskonstellationen vorgenommen wurden, die sich so oder so unabhängig vom Willen des Angeklagten ergaben. Infolgedessen erscheint es ausgeschlossen, dass er den Gang der Ereignisse voraussehen und zum Gegenstand eines den Erfordernissen des Gesamtvorsatzes genügenden Tatplans machen konnte.
Auch was die Strafkammer zur Begründung ihrer Ansicht ausgeführt hat (UA S. 32, 33), gestattet nicht die Annahme eines Gesamtvorsatzes des Angeklagten. Seine Voraussetzungen können nicht darin gefunden werden, dass der Angeklagte entschlossen war, *„alles nach den Umständen Mögliche zu unternehmen, um von den Eheleuten ██████████████ jeden Verdacht fernzuhalten“*. In dieser Zielsetzung liegt nichts anderes als der allgemeine Entschluss, bei künftiger Gelegenheit oder bei künftiger Notwendigkeit im Wesentlichen gleichartige Straftaten öfters zu begehen. Ein solcher Entschluss ist kein Gesamtvorsatz (RGSt 75, 207, 209/210; BGHSt 2, 163, 167; 12, 148, 155; BGH, Beschl. vom 13. April 1972 – 1 StR 93/72 – bei Dallinger MDR 1972, 752). Auch die von der Strafkammer aufgezeigten Gedankengänge des Angeklagten über die zur Verfolgung seines Ziels in Betracht kommenden Einzelhandlungen sind lediglich abstrakte Überlegungen. Konkrete Gestalt konnten sie erst auf der Grundlage bestimmter Konstellationen annehmen, also von Fall zu Fall. Von vornherein ließ sich nicht sagen, welche Vereitelungshandlungen mit welchem Ziel jeweils in Frage kommen würden. Das Urteil des Senats vom 22. Juli 1980 – 1 StR 804/79 –, auf welches sich die Verteidigung beruft, betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.
2. Das Tatgericht ist nicht auf die Frage eingegangen, ob die Fluchthilfehandlungen des Angeklagten entsprechend seiner Absicht dazu führten, dass sein Mandant Jost *„weiterhin über seine Mittäter Georg und Barbara ██████████████ schweigen bewahrte“* (UA S. 16). Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, der Angeklagte habe ein längeres Schweigen seines Mandanten und damit eine Verzögerung der Überführung der Eheleute ██████ für eine geraume Zeit erreicht. Infolgedessen habe er zu deren Vorteil eine vollendete Strafvereitelung begangen.
Das lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Aber auf ihrer Grundlage hätte die Strafkammer in der Tat prüfen und erörtern müssen, ob der Angeklagte durch tatbestandsmäßiges Verhalten als erstrebten Haupt- oder Nebeneffekt erreichte, dass die Aufklärung des strafbaren Tuns der Eheleute ██████ und ihre Aburteilung wenigstens für eine geraume Zeit hinausgeschoben worden sind. Nähere Ausführungen zu diesem Rügepunkt erübrigen sich, weil schon der unter 1. aufgezeigte Rechtsfehler zu neuer Verhandlung und Entscheidung führt.
3. Der Freispruch im Falle 4. der Anklage kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer nicht näher dargelegt hat, welcher Sachverhalt sich aus dem *„verlesenen Schriftwechsel zwischen J[ost] und dem Angeklagten“* und etwaigen weiteren Beweiserhebungen zu diesem Fall ergeben hat. Von dieser Darlegung durfte die Strafkammer nicht absehen (vgl. BGH NJW 1980, 2423; BGH, Urt. vom 20. September 1979 – 4 StR 428/80 – bei Holtz MDR 1980, 108). Ohne sie kann der Senat nicht prüfen, ob die Annahme des Tatgerichts, dass der Angeklagte nur die Rolle des Vermittlers bei einem Erpressungsversuch seines Mandanten spielen sollte und auf seiner Seite ein tatbestandsmäßiges Verhalten aus rechtlichen Gründen ausscheidet oder aus tatsächlichen Gründen nicht nachzuweisen ist, auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht.
4. Der Senat weist darauf hin, dass der Angeklagte in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe in Verfolgung seiner „generellen Absicht“ (UA S. [REDACTED]) die den Mandanten J[ost] betreffenden Fluchthilfehandlungen (UA S. 31) auch und in erster Linie deshalb begangen haben kann, um die Eheleute ██████████████ *„vor Verfolgung zu schützen“* (UA S. 8). Im Falle eines Erfolgs wäre der Mandant des Angeklagten jedenfalls für geraume Zeit als Zeuge, der bei wahrheitsgemäßer Aussage die Eheleute ██████████████ belasten musste (und später auch belastet hat – UA S. 25), nicht zur Verfügung gestanden. Infolgedessen hätte geprüft werden müssen, ob in den Fällen II. 1. und II. 2 der Urteilsgründe der Tatbestand der versuchten Strafvereitelung jeweils zweifach verwirklicht worden ist.
Pikart Woesner Herdegen Schikora Foth