Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 488/80
Datum
05.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Köln wegen Hehlerei in zwei Fällen verurteilt; der Bundesgerichtshof verwirft seine Revision. Die Rügen wegen mangelhafter Aufklärung sind unzulässig, weil die Revision keine konkreten Beweismittel benennt. Zur Verwertbarkeit von Schweigen und Teilgeständnissen stellt der BGH auf die im Urteil dokumentierten Einlassungen ab. Auch Tatbestand (bedingter Vorsatz, Bereicherungsabsicht) und Strafzumessung bleiben ohne Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret bezeichnet, welche Beweismittel das Tatgericht hätte heranziehen müssen (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Die erstmalige Erklärung, nicht zur Sache aussagen zu wollen, steht der Verwertung später im Verfahren abgegebener Einlassungen nicht entgegen; aus Teilgeständnissen dürfen ausbleibende Angaben zu anderen Punkten nachteilige Schlüsse gezogen werden.

3

Bei Hehlerei genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der Herkunft der Ware; Zweifel an der Unrichtigkeit einer als ‚Konkursware‘ bezeichneten Erklärung können durch Umstände der Geschäftsabwicklung und Lieferung überwunden werden.

4

Die Bereicherungsabsicht im Sinne des § 259 StGB ist bereits dann gegeben, wenn der Täter auf den handelsüblichen Gewinn aus der Weiterveräußerung abzielt; das tatsächliche Erzielen des Gewinns ist nicht erforderlich.

5

Bei der Strafzumessung kann das Fehlen eines wirtschaftlichen Bedarfs (gehobene Lebensverhältnisse, keine finanziellen Sorgen) als strafverschärfender Umstand gewertet werden, wenn es die besondere Verwerflichkeit der Tat verdeutlicht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 488/80 in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans-Peter █ aus ██, geboren am ███ 1941 in ████, wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misl, Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte Dr. ████████, Dr. ████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte █████ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. März 1980 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei in zwei Fällen (§§ 259, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Die Revision bezeichnet nicht die Beweismittel, deren sich das Gericht, durch die Umstände gedrängt, hätte bedienen müssen, um das gewünschte Beweisergebnis zu erzielen. Damit sind die Rügen nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben (BGHSt 2, 168).

2. Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt worden, ist unbegründet.

Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer habe nicht beachtet, dass sich der Angeklagte, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergebe, nicht bereit erklärt habe, zur Sache auszusagen. Damit sei es dem Gericht aber verwehrt gewesen, aus dem Schweigen des Angeklagten zu bestimmten Punkten des Sachverhalts ihm nachteilige Schlüsse zu ziehen.

Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte – ebenso wie sein mitangeklagter Bruder – zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt hat, er sei zur Äußerung nicht bereit (Bl. 501 R dA). Damit ist aber nicht erwiesen, dass er nicht während des Verlaufs der Hauptverhandlung gleichwohl Erklärungen abgegeben und sich zur Sache mindestens teilweise eingelassen hat. So heißt es im Urteil, „unwiderlegt“ sei dem Angeklagten der Name des Zeugen ███████ (der ihm die gestohlenen Weine und Spirituosen anlieferte) damals nicht bekannt geworden (UA S. 7), „unwiderlegt“ sei ███████ ihm gegenüber unter dem Namen „RO“ aufgetreten (UA S. 8) und „seiner eigenen Einlassung folgend“ habe er ███████ bei Rennsportveranstaltungen kennengelernt (UA S. 17). Damit ist für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu den bezeichneten Punkten eingelassen hat.

Die Beweiskraft des Protokolls gilt nicht für die Erklärungen des Angeklagten zur Sache (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 274 Rdn. 12); die Revision beachtet insoweit nicht, dass das Urteil, and der Hauptverhandlung darüber Aufschluss gibt, was Gegenstand der Verhandlung war (BGHSt 21, 149, 151; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 554; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 – 2 StR 455/75). Hat sich aber der Angeklagte zum Anklagevorwurf in einzelnen Punkten eingelassen, so dürfen aus seinem Schweigen zu anderen Punkten ihm nachteilige Schlüsse gezogen werden (BGHSt 20, 298).

II. Zum Schuldspruch zeigt die Sachrüge ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte von ███████ in zwei Fällen ganze Wagenladungen gestohlener Weine und Spirituosen übernommen und mit Barschecks in Höhe von 33.000,- DM und 42.000,- DM bezahlt hat. Dabei habe er nach den Umständen mindestens damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass es sich um gestohlene Ware handelte. Das ergebe sich aus den gesamten Umständen, wie das Geschäft abgewickelt und die Ware im Betrieb des Angeklagten angeliefert worden sei.

Was der Beschwerdeführer dagegen im Einzelnen vorbringt, richtet sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Dass ███████ die ursprünglich geforderten Preise nach Rücksprache mit seinem Auftraggeber █████ ermäßigt hat, musste sich nicht „vertrauensbildend auf das Verhalten des Angeklagten“ (Rev.begr. S. 2) auswirken; denn auch ein Dieb oder Hehler wird in Verhandlungen mit seinem Abnehmer versuchen, einen möglichst hohen Preis zu erzielen. Der Schluss der Strafkammer verstößt daher nicht gegen die Lebenserfahrung, ist vielmehr möglich und damit rechtlich nicht angreifbar. Auch die Erklärung ███████ gegenüber dem Angeklagten, es handle sich um „Konkursware“, steht der Annahme mindestens bedingten Vorsatzes des Angeklagten nicht entgegen; denn diese Erklärung war nach den Feststellungen für ihn „erkennbar unwahr“ (UA S. 17).

Dass der Angeklagte die Ware angekauft hat, um sich zu bereichern, ist nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft. Er kaufte sie „günstig“ ein, weil er sich durch ihre Verwertung schnellen und leichten Gewinn versprach, und hat tatsächlich unbekannte Mengen des übernommenen Diebesgutes an verschiedene Abnehmer weiterverkauft (UA S. 10). Auch wenn die Verkaufspreise nicht im Einzelnen festgestellt sind, ergibt sich doch aus dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Angeklagte mindestens den handelsüblichen Gewinn erstrebt hat. Der Täter, der durch den Weiterverkauf gestohlenen Gutes den geschäftsüblichen Gewinn erstrebt, handelt aber in der zum Tatbestand der Hehlerei gehörenden Bereicherungsabsicht (BGH GA 1978, 372; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1975 – 2 StR 636/75); dass er den Gewinn tatsächlich erzielt, ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr das Bestreben, einen Gewinn aus der Verwertung der Diebesware zu erlangen (BGH GA 1969, 62, 63). Dieses Bestreben ist zweifelsfrei festgestellt.

III. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Dass die Strafkammer dem Angeklagten straferschwerend zur Last gelegt hat, er habe es „nicht nötig“ gehabt, sich durch den Verkauf „heißer Ware“ Vermögensvorteile zu verschaffen, ist hier nicht rechtsfehlerhaft. Zwar wird in „ähnlichen Wendungen häufig der Rechtsfehler zu finden sein, dass der Tatrichter das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes in unzulässiger Weise als strafschärfenden Gesichtspunkt verwertet“ (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 20. März 1980 – 4 StR 428/80 m. Nachw.). Hier ist jedoch darauf abgehoben, dass der Angeklagte in besonders guten Verhältnissen lebte, nach abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung in leitender Stellung in einem Lebensmittelunternehmen tätig war und keine finanziellen Sorgen hatte (UA S. 24); die Strafkammer konnte daher berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht den geringsten Anlass zu einer auf Bereicherung an fremdem Gut gerichteten Tat hatte, die unter den gegebenen Umständen dann besonders verwerflich ist (BGH DRiZ 1980, 352).

Auch die Erwägungen für die Ablehnung von Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) genügen nach Sachlage den Anforderungen.

IV. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

MüllerSchumacherMeyer
MislMaier

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