Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 636/75
Datum
03.12.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrensfehler und Sachverhaltswürdigung gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; Verfahrensrügen sind insoweit unzulässig, als keine konkreten Beweiserhebungen benannt werden. Das Landgericht durfte auch nichtrechtskräftige Vorgänge zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit heranziehen. Prüfungen zu Bereicherungsabsicht und Strafmaß erweisen sich als rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig nach § 344 Abs. 2 StPO, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche Beweiserhebungen das Gericht hätte anstellen müssen.

2

Bei der Gesamtabwägung darf das Gericht auch auf Vorgänge zurückgreifen, die in anderen Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden sind; es hat das Verhalten des Angeklagten unter Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen zu würdigen.

3

Die Absicht der Bereicherung im Sinne der Hehlerei liegt auch dann vor, wenn der Täter durch Weiterverkauf des gestohlenen Gutes den üblichen geschäftlichen Gewinn anstrebt.

4

Gewerbsmäßigkeit setzt nicht zwingend voraus, dass die Taten über einen längeren Zeitraum fortgesetzt wurden oder dass hieraus ein erheblicher Teil der Einnahmen erzielt wird; entsprechende Umstände können auch ohne diese Merkmale bejaht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 29. April 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 636/75 URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Dieter Heinrich August ███████ aus ███████████, dort geboren am ███████ ███ 1942, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. April 1975 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Mit der Behauptung, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Er legt nicht dar, zu welchen Beweiserhebungen sich das Gericht hätte gedrängt sehen müssen; seine Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

2. Entgegen der Auffassung der Revision durfte die Strafkammer zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten von ihr als erwiesen angesehene Vorgänge heranziehen, die noch nicht Gegenstand einer rechtskräftigen Aburteilung und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren. Die Strafkammer war verpflichtet, das Verhalten des Angeklagten unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu beurteilen. Ein Gebot lückenhafter Würdigung entsprechend dem mehr oder minder zufälligen Stand anderer Verfahren ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. BGHSt 25, 64, 65; BGH, Urteil vom 25. Februar 1969 – 1 StR 548/68 bei Dallinger MDR 1969, 532, 535). Dafür, dass sich die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in jenen Fällen nicht zuverlässig oder in einem rechtlich zu beanstandenden Verfahren verschafft hatte, bringt der Beschwerdeführer nichts vor.

II. Sachrüge

1. Vergeblich macht die Revision im Rahmen der Aufklärungsrüge geltend, das angefochtene Urteil enthalte unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite. Das Landgericht hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise dargelegt, dass und aus welchen Gründen es die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die strafbare Herkunft der Reifen gekannt (S. 14, 45 UA). Naturgesetzlich zwingender Kausalitätsketten bedarf es für die Begründung der vollen richterlichen Gewissheit nicht.

2. Mit dem – irrig als Verfahrensrüge bezeichneten – zulässigerweise aus Vorbringen, das Landgericht habe im unmittelbaren Anschluss an das Vorzeigen einer Preisliste durch den Angeklagten auf die Erteilung eines Auftrags zur Entwendung von Reifen geschlossen, setzt sich die Revision in Widerspruch zu den bindenden Urteilsfeststellungen, die sie selbst zitiert.

3. Fehl geht die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, weil er, wie die Strafkammer als unwiderlegt annimmt, lediglich den üblichen Geschäftsgewinn erstrebt hat. Der Senat hält an der vom Bundesgerichtshof zu § 259 StGB aF vertretenen Auffassung (Urteile vom 2. Dezember 1954 – 3 StR 120/54 –, 27. März 1958 – 4 StR 5/58 – und vom 11. Dezember 1960 – 5 StR 387/60 –) fest, dass der Täter, der durch den Weiterverkauf gestohlenen Gutes den geschäftsüblichen Gewinn erstrebt, in der zum inneren Tatbestand der Hehlerei gehorenden Absicht handelt. Dass diese Absicht nach der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fa-

4. Dass das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit der Hehlereihandlungen bejaht wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu bedurfte es weder der Feststellung, dass der Angeklagte sein Verhalten über einen längeren Zeitraum fortgesetzt, noch dass er aus ihm einen erheblichen Teil seiner Einnahmen erzielt hat (Ruß in LK, 9. Aufl. Rdn. 2 zu § 260).

5. Auch sonst hat die Prüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere gebot der Sachverhalt keine näheren Ausführungen zu der Frage des Fortsetzungszusammenhangs unter dem Gesichtspunkt der Senatsentscheidung BGHSt 26, 4. Zwar hat der Angeklagte vereinbart, der Kaufpreis für einen dem Mitangeklagten [REDACTED] überlassenen Pkw solle durch die Lieferung gestohlener Reifen beglichen werden. Er erhielt aber in den Fällen II 3 und II 4 der Urteilsgründe lediglich Restposten des überwiegend anderweitig veräußerten Diebesgutes, im Falle II 5 bestellte er bei den Dieben bestimmte Reifen, und im letzten Fall musste er zur Abnahme der Ware, die ihm

nicht zusagte, überredet werden. Diese Umstände stehen der Annahme einer von vornherein in allen Einzelheiten geplanten, gleichsam automatisch ablaufenden Tat ebenso entgegen wie der Annahme eines Gesamtvorsatzes bei dem Angeklagten.

6. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.

RiBGH Dr. Müller Willms Schumacher ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.

SchumacherBaumgarten
Buddenberg
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