Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verletzung der Niederschriftpflicht (§261 StPO) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 341/97
Datum
27.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und rügt eine Verletzung der Niederschriftspflicht (§261 StPO), weil er sich angeblich in der Hauptverhandlung zur Sache geäußert habe, was nicht protokolliert sei. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Aus Akten und Sitzungsniederschrift ergibt sich kein belegbares, zu seinem Nachteil verwertetes, nicht protokolliertes Vorbringen; die Revision ist in ihren Darlegungen außerdem nicht substantiiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen Verletzung der Niederschriftspflicht (§261 StPO) ist nur begründet, wenn substantielle, in der Niederschrift nicht wiedergegebene Angaben des Angeklagten nachgewiesen werden können und deren Verwendung zu seinem Nachteil festgestellt wird.

2

Die Revision muss nach §344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Inhalt behaupteter, in der Niederschrift fehlender Angaben hinreichend konkret bezeichnen, andernfalls fehlt es an der sachlichen Substantiierung.

3

Das bloße Nichtfolgen der Strafkammer einem entlastenden Vorbringen des Angeklagten begründet keine unzulässige Verwertung, sofern die Entscheidung nicht auf einer zu seinem Nachteil verwerteten, unprotokollierten Äußerung beruht.

4

Ergibt die Nachprüfung nach §349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 19. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 341/97 vom 27. Juni 1997 in der Strafsache gegen ███ Ss aus MO geboren ████████ Anton 1962 in R[REDACTED] (Kosovo/Jugoslawien), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Urteilsgründe ergeben, dass der Angeklagte zu einigen ihn belastenden Ergebnissen der Beweisaufnahme Angaben gemacht hat, denen die Strafkammer aus im einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegten Gründen nicht gefolgt ist.

Die Revision sieht in diesem Zusammenhang § 261 StPO als verletzt an und hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe sich im gesamten Verfahren nicht zur Sache geäußert.

Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wird die Richtigkeit dieses Vorbringens vom Akteninhalt bestätigt. Ausweislich der Niederschrift der Hauptverhandlung ließ der Angeklagte durch seinen Verteidiger nach Verlesung der Anklageschrift erklären, er wolle sich „derzeit nicht“ zur Sache äußern. Der Angeklagte werde nur „erweiterte Angaben“ zu seinen persönlichen Verhältnissen machen. Anschließend machte der Angeklagte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Dass er sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zur Sache geäußert hatte, ergibt sich aus der Niederschrift der Hauptverhandlung nicht. Hier ist lediglich festgehalten, dass er nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zur Äußerung hatte und dass er sich in seinem letzten Wort den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen hat, der Freispruch, hilfsweise eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe beantragt hat.

Revisionsvorbringen Es mag dahinstehen, ob das a) gen den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, da die Revision die Bereitschaft des Angeklagten zu „erweiterten“ persönlichen Angaben nicht mitteilt; dementsprechend erläutert sie auch den Inhalt dieses der Strafprozessordnung fremden Begriffs nicht und legt insbesondere nicht dar, ob und gegebenenfalls welche über nicht erweiterte Angaben zur Person hinausgehende Angaben der Angeklagte gemacht hat.

Unabhängig von alledem ist die Rüge nämlich jedenfalls unbegründet, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich bei den im Urteil wiedergegebenen Angaben um „erweiterte“ persönliche Angaben handeln könnte.

b) Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat für eine vergleichbare Fallgestaltung eine Verletzung von § 261 StPO bejaht. Es sei eine i.S.d. § 273 StPO wesentliche und daher nur durch die Niederschrift der Hauptverhandlung zu beweisende Förmlichkeit des Verfahrens, wenn ein Angeklagter, der sich zunächst zur Sache nicht geäußert hat, im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung doch noch Angaben zur Sache gemacht hat; auch daraus, dass sich ein Angeklagter in seinem letzten Wort den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen habe, könne eine Äußerung zur Sache nicht entnommen werden (Urteil vom 29. Juni 1995 – 4 StR 72/95 = NStZ 1995, 560 f.).

Der Senat kann offenlassen, ob dieser Entscheidung zu folgen ist und ob Entscheidungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. November 1980 – 2 StR 488/80 = StV 1981, 56) und des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Oktober 1993 – 3 StR 337/93 = StV 1994, 468) im Hinblick auf in jenen Entscheidungen nicht wiedergegebene Verfahrensvorgänge so auszulegen sind, dass ihnen kein anderes Ergebnis zu entnehmen ist (so der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aaO), da jedenfalls hier das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß nicht beruht: Die Strafkammer ist allerdings dem im einzelnen genannten Vorbringen des Angeklagten (z.B. bei ihm aufgefundenes schriftliches Zahlenmaterial beziehe sich nicht auf Gewinne aus Rauschgiftgeschäften, sondern seien „Gewinnaufzeichnungen von Spielern aus dem Club, in dem er gearbeitet habe“) nicht gefolgt; damit hat sie aber nicht Vorbringen des Angeklagten „zu seinem Nachteil“ verwertet (wie in dem der Entscheidung 4 StR 72/95 zugrundeliegenden Fall, insoweit in NStZ aaO nicht mitgeteilt), sondern hat nur geprüft, ob sich aus Vorbringen des Angeklagten für ihn günstige Folgen ergeben konnten. Es ist ausgeschlossen, dass die Strafkammer zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn sie das in Rede stehende entlastende Vorbringen des Angeklagten nicht geprüft hätte.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht verweist 2. der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts. Sie entsprechen der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 1997 – (1 StR 146/97).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Granderath ist im Urlaub. Er kann deshalb nicht unterschreiben.

SchaferBrüningBoetticher
SchaferWahl
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