Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 455/75
Datum
03.12.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte u. a. Verletzung des rechtlichen Gehörs und Sachverhaltsfehler nach Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre). Der BGH verwirft die Revision: Dem Angeklagten war Gelegenheit zur Äußerung gegeben; der Inhalt des Haftbefehls (inkl. Brief) und Zeugenaussagen durften verwertet werden. Feststellungen zu Wertverhältnissen sind revisionsrechtlich bindend und rechtfertigen die Annahme von Bereicherungsabsicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung Gelegenheit hatte, zu den erhobenen Angaben Stellung zu nehmen; für den Inhalt der Hauptverhandlung ist das Urteil maßgeblich, nicht allein die Sitzungsniederschrift.

2

Eine in einem Haftbefehl enthaltende Urkunde kann Bestandteil des Inbegriffs der Hauptverhandlung sein und vom Gericht verwertet werden, wenn der Haftbefehl in der Hauptverhandlung verlesen wurde und der Angeklagte sich hierzu äußern konnte.

3

Feststellungen der Strafkammer über Wertverhältnisse sind für das Revisionsgericht bindend, wenn die Verteidigung diese Feststellungen nicht durch einen substantiierten Revisionsangriff bestreitet; ein nicht gerügter Unterbleibensbeweis macht die Feststellungen nicht automatisch angreifbar.

4

Bei Hehlerei begründet der Erwerb gestohlenen Gutes zu einem erheblich unter dem Marktwert liegenden Entgelt einen Vermögenszuwachs und damit die erforderliche Bereicherungsabsicht; der Umstand des Erstreben des geschäftsüblichen Gewinns reicht als innerer Tatbestand der Hehlerei aus.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 27. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 455/75

in der Strafsache gegen den Kaufmann Dieter Heinrich August N. ███ (Coaus), dort geboren am ███████ 1942, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Miller, Dr. Baumgarten, Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ ███████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 27. November 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, ist unzutreffend. Wie die insoweit im Revisionsrechtszug zulässige (BGHSt 22, 26, 28) Nachprüfung ergeben hat, hat der Mitangeklagte █████ ████ die Angaben über frühere gleichgelagerte Fälle, auf die sich das Urteil in zulässiger Weise stützt (Senatsurteil vom heutigen Tag 2 StR 636/75), in der Sitzung vom 11. November 1974 gemacht (Protokollband Bl. 42). Der Angeklagte hatte daher Gelegenheit, sich zu ihnen zu äußern. Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend macht, beachtet sie nicht, dass das Urteil, nicht die Sitzungsniederschrift, darüber Aufschluss gibt, was Gegenstand der Hauptverhandlung war (BGHSt 17, 351, 352; 21, 149, 151; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1972 – 1 StR 564/72 –, bei Dallinger MDR 1973, 554, 557).

2. Den Brief des Mitangeklagten W. C. [REDACTED] an den Angeklagten vom 4. November 1974 durfte die Strafkammer, auch soweit es ihr auf den Wortlaut ankam, verwerten. Zwar ist dieser Brief nicht als selbständige Urkunde verlesen worden. Er war jedoch in vollem Wortlaut Bestandteil des Haftbefehls, der in der Hauptverhandlung am 11. November 1974 durch Verlesung verkündet worden ist (Protokollband Bl. 39). Da die Strafkammer gemäß § 261 StPO gehalten war, ihre Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen, durfte und musste sie auch den Inhalt des Haftbefehls, den sie in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt hatte, berücksichtigen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 22. Aufl., Anm. 3 a, b zu § 261; KMR, 6. Aufl., Anm. zu § 261; Kleinknecht, StPO, 32. Aufl., Anm. 2 zu § 261). Da der Angeklagte im Anschluss an die Verkündung des Haftbefehls Gelegenheit hatte, sich zu dem Brief zu äußern, ergeben die dienstlichen Äußerungen der mitwirkenden Richter und die nach der Verkündung erfolgte Umstellung seines Verteidigungsvorbringens.

3. Die Überzeugung, der Mitangeklagte W. C. [REDACTED] habe von dem Angeklagten Notizen über die zu entwendenden Reifen erhalten, hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 23, 24) aus dem Inhalt der Zettel sowie aus den Bekundungen von Zeugen und Mitangeklagten gewonnen. Die in dem Verfahren gegen W. C. [REDACTED] erfolgte Wahrunterstellung dieses Sachverhalts berührt daher den Angeklagten nicht. Die Behauptung, nach der Sitzungsniederschrift hätten die Zeugen und Mitangeklagten andere als die im Urteil verwerteten Bekundungen gemacht, ist, wie dargelegt, unerheblich.

4. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht seinem Hilfsbeweisantrag zur Höhe seiner Gewinnspanne nicht entsprochen, vielmehr unter Beweis gestellte Tatsachen als wahr behandelt hat. Entgegen seiner Ansicht hat sich das Gericht an die Wahrunterstellung auch gehalten.

II. Sachrüge

1. Die Ansicht, der Angeklagte habe nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, geht fehl. Der Senat hält an der vom Bundesgerichtshof zu § 259 StGB aF vertretenen Auffassung (Urteile vom 2. Dezember 1954 – 3 StR 120/54 –, 27. März 1958 – 3 StR 5/58 – und vom 11. Dezember 1960 – 4 StR 387/60 –) fest, dass der Täter, der durch den Weiterverkauf gestohlenen Gutes den geschäftsüblichen Gewinn erstrebt, in der zum inneren Tatbestand der Hehlerei gehörenden Absicht handelt. Dass diese Absicht nach der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung des § 259 StGB auf die Erlangung eines Vermögensvorteils gerichtet sein muss, andere Vorteile also nicht mehr ausreichen, lässt die angeführte Rechtsprechung unberührt. Es kommt auf diese Frage im Übrigen aber nicht an. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte für die Reifen erheblich – bis zu 80 % unter ihrem Wert liegende – Entgelte gezahlt hat. Bereits der die Erwerbskosten übersteigende Sachwert der Reifen war für den Angeklagten ein Vermögenszuwachs und daher eine beabsichtigte Bereicherung. Er hat diese Feststellungen der Strafkammer nicht angegriffen. Zwar hatte die Verteidigung in der Hauptverhandlung einen umfangreichen Hilfsbeweisantrag gestellt. Mit ihm sollte die Gewinnspanne des Angeklagten ermittelt und Beweis dafür erbracht werden, dass er an die Diebe mehr gezahlt habe als bei redlichem Erwerb erforderlich. Die Strafkammer hat lediglich zur Höhe der behaupteten Gewinnspanne Stellung genommen. Die Revision rügt jedoch nicht, dass der außerdem angetretene Sachverständigenbeweis nicht erhoben worden sei. Damit sind mangels eines Revisionsangriffs die Feststellungen über die Wertverhältnisse beim Erwerb der Reifen für das Revisionsgericht bindend. Sie rechtfertigen die Annahme einer Bereicherungsabsicht.

2. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag – 2 StR 636/75 –).

RiBGH Dr. Müller Willms Schumacher in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.

SchumacherBaumgarten
Buddenberg

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