Revision führt zur Änderung: Tateinheit bei Steuerhinterziehung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 604/78
- Datum
- 12.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer fortgesetzten Handlung gehen Einzelakte, die nur bis zum Versuch gediehen sind, in der vollendeten Tat auf; eine Verurteilung wegen teils vollendeter, teils versuchter fortgesetzter Handlung ist ausgeschlossen.
Tateinheit bei der Hinterziehung verschiedener Steuern liegt nur vor, wenn durch dieselbe einheitliche Verkürzung mehrere Steuern durch übereinstimmende unrichtige Erklärungen oder zugleich abgegebene Erklärungen bewirkt werden.
Bei mehreren Teilnehmern ist Tateinheit oder Tatmehrheit jeweils nach dem Tatbeitrag des einzelnen Mittäters selbständig zu beurteilen; die Bewertung nach den Erklärungszeitpunkten der Mitbeteiligten ist auf deren Beitrag, nicht auf den des einzelnen Täters, zu beziehen.
Der bei der Ermittlung des durch Steuerhinterziehung entstandenen Schadens zugrunde zu legende Steuerbetrag ist um solche Steueranteile zu mindern, die bei wahrheitsgemäßen Angaben zu entrichten gewesen wären; dem Täter dürfen solche Steuervorteile nicht vorenthalten werden, auch wenn er im Strafverfahren keine neuen zugunstenstehenden Tatsachen vorbringen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 12. Mai 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 604/78 in der Strafsache gegen ██████ aus KC, Unternehmer Armin Otto McCoo, dort geboren am ██████ 1929, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 1978, des Generalbundesanwalts und gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Mai 1978 dahin geändert, dass der Angeklagte im Schuldspruch der Hinterziehung von Umsatzsteuer in Tateinheit mit Betrug, der Hinterziehung von Einkommensteuer sowie von Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer (§§ 392 Abs. 1 AO, 263, 25 Abs. 2, 52 StGB) schuldig gesprochen wird.
Im Übrigen wird das Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher, fortgesetzter Hinterziehung von Umsatzsteuer in Tateinheit mit fortgesetzter, teils versuchter, teils vollendeter Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerhinterziehung sowie wegen fortgesetzter, gemeinschaftlicher Gewerbesteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetztem, teils versuchtem, teils vollendetem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
a) Die Verfahrensrüge, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter der Steuerhinterziehungen und des Betruges wendet, ist offensichtlich unbegründet.
b) Der Schuldspruch ist jedoch insoweit zu ändern, als das Landgericht neben der fortgesetzten Hinterziehung von Umsatzsteuer als selbständige Handlung auch die Hinterziehung von Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in Tateinheit gewertet hat.
aa) Innerhalb einer fortgesetzten Handlung gehen die Einzelakte, die nur bis zum Versuch gediehen sind, in der vollendeten Tat auf (Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl., vor § 52 Rdn. 32; BGH NJW 1957, 1288; BGH DRiZ 1978, 56). Eine Verurteilung wegen teils vollendeter, teils versuchter fortgesetzter Handlung ist deshalb ausgeschlossen.
bb) Bei der Hinterziehung verschiedenartiger Steuern liegen im Allgemeinen mehrere selbständige Taten vor. Eine Tateinheit ist im Einzelnen nur dann anzunehmen, wenn durch dieselbe einheitliche Verkürzung mehrerer Steuern durch übereinstimmende unrichtige Steuererklärungen oder in mehreren gleichzeitig abgegebenen Erklärungen bewirkt worden ist (RG JW 1936, 4677; BGH, Urteil vom 28. November 1957 – 4 StR 180/57 – in ZfZ 1958, 145).
Hier hat das Landgericht hinsichtlich der Hinterziehung von Umsatzsteuer im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung teilweise mehrere Jahre vor der Abgabe der Veranlagungssteuererklärungen gelegen habe und außerdem die Steuerbeträge für die Berechnung der einzelnen Ausgangssteuern jeweils unterschiedlich gewesen seien. Es hat daraus gefolgert, dass keine Tateinheit vorliege (UA 44). Es hat dabei aber übersehen, dass die für die Mitbeteiligten geltenden Grundsätze nicht für den Tatbeitrag des Angeklagten gelten.
Die Frage, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, ist bei mehreren Teilnehmern jeweils nach dem Tatbeitrag des einzelnen Mittäters selbständig zu beurteilen (RGSt 76, 551; BGH bei Dallinger MDR 1968, 353). Die vom Landgericht vorgenommene Bewertung stellt auf die Abgabe der Steuererklärungen ab und bezieht sich damit auf den Tatbeitrag der Mitbeteiligten, nicht aber auf den des Angeklagten. Dessen Beitrag lag darin, dass er der Firma ██████████ GmbH manipulierte Rechnungen ausstellte, die zum Schein überhöhte Kosten auswiesen. Die Mehrwertsteuerbeträge dieser Rechnungen gingen über den Vorsteuerabzug in die Umsatzsteuererklärungen der Firma Stammschroer ein. Die Nettobeträge derselben Rechnungen wurden von der Firma als Betriebsunkosten verbucht und führten so zu einer Minderung des Gewinns und damit des steuerlich maßgeblichen Einkommensbetrages.
Die vom Angeklagten ausgestellten Rechnungen wurden somit zwar von der Firma Stammschroer zu verschiedenen Zeitpunkten zur Durchführung der Steuerhinterziehungen benutzt. Der Angeklagte selbst stellte aber jeweils nur eine Rechnung aus, die für die Steuererklärungen verwendet wurde. Deshalb ist hinsichtlich seines Tatbeitrages von einer einheitlichen Handlung bezüglich aller Steuern auszugehen. Der Angeklagte hat mithin die Hinterziehung von Umsatzsteuer in Tateinheit mit der Hinterziehung der Veranlagungssteuern begangen.
2. Die Berichtigung des Schuldspruchs konnte der Senat aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.
3. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung auch den Umfang des Schadens neu zu berechnen haben. Das angefochtene Urteil geht davon aus, dass bezüglich des Betrages von 5.003.000 DM Schwarzgeld (UA 31) insgesamt 5.841.534 DM Steuern verkürzt wurden oder verkürzt werden sollten (UA 38). Zu diesem Ergebnis ist die Strafkammer dadurch gelangt, dass sie bei der Berechnung der von den Mitbeteiligten hinterzogenen Einkommensteuer die Gewerbesteuer- und Körperschaftsteueranteile nicht mindernd berücksichtigt hat.
Gemäß § 392 Abs. 3 AO a.F. (jetzt § 370 Abs. 4 Satz 3 AO 1977) kann sich der Täter im Strafverfahren zu seinen Gunsten zwar nicht auf neue Tatsachen, die er dem Finanzamt nicht vorgetragen hatte und die eine Ermäßigung des Steueranspruchs begründen würden, berufen. Ihm dürfen jedoch solche Steuervorteile nicht vorenthalten werden, die ihm schon aufgrund seiner richtigen Angaben oder jedenfalls ohne weiteres auch dann zugestanden hätten, wenn er anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht hätte (BGHSt 7, 336, 345/346; BGH MDR 1976, 770).
Daraus folgt, dass hier bei der Ermittlung des durch die Hinterziehung von Einkommensteuer und Kirchensteuer entstandenen Schadens die Beträge der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer, die bei wahrheitsgemäßen Angaben zu entrichten gewesen wären, zu berücksichtigen sind.
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