Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruchänderung bei verbundenen Steuerhinterziehungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 162/83
Datum
18.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen fortgesetzter Umsatz- und Einkommensteuerhinterziehung. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass nur noch eine Steuerhinterziehung festgestellt wird, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Begründet wurde dies mit der Verbindung der Teilakte und zulässiger Schuldspruchsänderung durch den Revisionssenat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Teilakte einer fortgesetzten Umsatzsteuerverkürzung, die zwangsläufig in Teilakte einer fortgesetzten Einkommensteuerverkürzung münden, können rechtlich so verbunden sein, dass beide Steuerverkürzungen eine Tat im Rechtssinne bilden.

2

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch von sich aus ändern, soweit dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt werden; § 265 Abs. 1 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, wenn sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf nicht hätte verteidigen können.

3

Ändert der Revisionssenat den Schuldspruch in einer Weise, die den Strafausspruch betrifft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 7. Dezember 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 162/83 in der Strafsache gegen den Steinmetzmeister Heinz █████████████████, geboren am ███████ 1937 in ███, aus ███████, ██ wegen Steuerhinterziehung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Dezember 1982 im Schuldspruch dahin geändert, dass 1. der Angeklagte der Steuerhinterziehung in einem Fall schuldig ist, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen jeweils fortgesetzter Hinterziehung von Umsatzsteuer und Hinterziehung von Einkommensteuer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine mit der Sachrüge begründete Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Urteilsfeststellungen wies der Angeklagte, „um wesentlich weniger Umsatzsteuer als auch Einkommensteuer zu zahlen“, in Rechnungen für von ihm ausgeführte Aufträge „geringere als die tatsächlich verlangten und erhaltenen Beträge aus, worauf er die Rechnungen seiner Buchführung und den Umsatz- und Einkommensteuererklärungen zugrunde legte“ (UA S. 3). Die in der Buchführung nicht in Erscheinung getretenen (von der Strafkammer im Wege der Nachkalkulation und Schätzung ermittelten) Mehrumsätze für die Jahre 1973 bis 1978 verschwieg er für das jeweilige Jahr zunächst in den Umsatzsteuervoranmeldungen und in der Umsatzsteuerjahreserklärung. Desgleichen verschwieg er „die durch den nicht angemeldeten Mehrumsatz bedingten Mehrgewinne“ auch bei seiner danach für dasselbe Jahr abgegebenen Einkommensteuererklärung.

Auf diese Weise machte er schon mit der zuerst eingereichten Steuererklärung (über den Umsatz) Angaben, die – entsprechend seiner Vorstellung und seinem Willen – nach Wiederholung in der später (über das Einkommen) abgegebenen Steuererklärung dem Finanzamt auch als Grundlage für die Ermittlung der Einkommensteuer dienten. Er beging somit Teilakte der fortgesetzten Umsatzsteuerverkürzung, die zwangsläufig in Teilakte der fortgesetzten Einkommensteuerverkürzung einmünden mussten. Dieser Umstand verknüpft hier beide Steuerhinterziehungen zu einer Tat im Rechtssinne, wobei der Senat nicht zu entscheiden braucht, ob Tateinheit (vgl. BGH NStZ 1983, 23; BGH, Beschluss vom 22. März 1979 – 4 StR 641/78) oder natürliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH, Beschluss vom 30. November 1982 – 1 StR 553/82) anzunehmen ist.

Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegenüber dem neuen Schuldvorwurf nicht hätte verteidigen können. Andere den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler lässt der Schuldspruch nicht erkennen.

Der Strafausspruch ist dementsprechend aufzuheben, ohne dass der Senat auf die Einzelangriffe der Revision eingehen müsste.

MaierMöslTheune
MillerGollwitzer
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