Revision: Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung als eine Tat, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 745/84
- Datum
- 09.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere Steuerverkürzungen können zu einer einzigen Tat zusammengefasst werden, wenn sie durch ein einheitliches, kausal und teleologisch verbundenes Vorgehen eine tateinheitliche Handlung bilden.
Eine fortgesetzte Tat liegt vor, wenn verschiedene Tatmomente auf eine einheitliche kriminelle Zielrichtung gerichtet sind und zwangsläufig ineinander übergehen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern und den Strafausspruch aufheben, wenn die vorgesehene neue Würdigung feststeht und der Angeklagte durch einen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nicht veranlasst wäre, sich anders zu verteidigen.
Ergibt die Zusammenfassung mehrerer Taten eine andere Rechtsfolge, ist über Strafe und Verfahrenskosten erneut zu entscheiden; gegebenenfalls ist die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 6. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 745/84 in der Strafsache gegen ██████ aus [REDACTED], dort geboren am 1954, Wilfried, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Steuerhinterziehung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. April 1984 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte einer Steuerhinterziehung schuldig ist, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Umsatz- und Lohnsteuer) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat nur teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Zu Unrecht hat das Landgericht zwei selbständige Taten der Steuerhinterziehung angenommen. Nach den Urteilsfeststellungen beschäftigte der Angeklagte zum Teil Schwarzarbeiter, die er nicht in den Lohnkonten erfasste und für die er auch keine Lohnsteuer abführte. Da er als Subunternehmer für Großfirmen tätig war, sah er sich gezwungen, seinen Umsatz gegenüber dem Finanzamt richtig anzugeben. Um den an die Schwarzarbeiter gezahlten Lohn buchmäßig abzudecken, verschaffte er sich Scheinrechnungen von Firmen, die angeblich Leistungen an ihn erbracht hatten. Ferner besorgte er sich zu demselben Zweck überhöhte Rechnungen. Die in ihnen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge zog er als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuer ab.
Bei diesem Vorgehen musste die fortgesetzte Lohnsteuerhinterziehung zwangsläufig in die fortgesetzte Umsatzsteuerverkürzung einmünden. Dieser Umstand verknüpft beide Steuerhinterziehungen zu einer Tat im Rechtssinn (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 1979 – 4 StR 641/78 –, Urteil vom 18. Mai 1983 – 2 StR 162/83; Beschluss vom 4. Mai 1984 – 2 StR 152/84 – sowie Urteil vom 18. Juli 1984 – 2 StR 237/84).
Der Senat hat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte mit Erfolg auch nach einem Hinweis auf Grund dieser Vorschrift nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Zusammenfassung der zwei Steuerhinterziehungen zu einer Tat hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur
| Folge. | Meyer | Gollwitzer | |||
| Theune | Mosbacher | Niemöller |