Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei Steuerhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 814/80
- Datum
- 17.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe in der Regel für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt die Berechnung der jeweils verkürzten Steuer konkret angeben.
Die Annahme mehrerer selbständiger Taten (Tatmehrheit) ist zu begründen; bei übereinstimmenden unrichtigen Angaben in mehreren Erklärungen kann Tateinheit vorliegen, weshalb Inhalt und Zeitpunkt der einzelnen Steuererklärungen festzustellen sind.
Fehlen wesentliche Feststellungen über die einzelnen Steuererklärungen und ihre Zeitpunkte, ist die Tragfähigkeit einer Annahme von Tatmehrheit rechtsfehlerhaft zu prüfen und gegebenenfalls aufzuheben.
Bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB ist das ernsthafte Bemühen des Täters, die Steuerschuld abzugelten, als Milderungsgrund zu berücksichtigen; die Angemessenheit der Zahlungen darf nicht damit verknüpft werden, ob sie bankübliche Zinsen ersetzen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 814/80 in der Strafsache gegen den Schausteller und Schrotthändler Fritz T.[REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1927, wegen Steuerhinterziehung
Gründe
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 4 StPO am 17. März 1981 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen *„dreier sachlich zusammentreffender fortgesetzter Vergehen der Steuerhinterziehung“* nicht. Nach den Urteilsgründen handelt es sich um die Hinterziehung von Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer, die jeweils auf derselben unvollständigen Angabe der Einnahmen aus dem Schrotthandel in den Jahren 1972 bis 1975 beruht (UA S. 4). Die Strafkammer teilt lediglich pauschale Summenangaben über die in den Jahren 1972 bis 1975 aus den *„Veräußerungs- und Fuhrleistungsgeschäften“* erzielten Einnahmen und die in den „Steuererklärungen für die Geschäftsjahre 1972 bis 1975“ enthaltenen – einheitlichen – geringeren Angaben des Angeklagten sowie über die Höhe der jeweils verkürzten Steuern (UA S. 3, 4) mit. Das genügt nicht. Vielmehr müssen die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in der Regel auch – für jede Steuerart und für jeden Steuerabschnitt – die Berechnung der jeweils verkürzten Steuer im einzelnen angeben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 1978 – 5 StR 118/78).
Die Strafkammer hat auch nicht dargelegt, weshalb sie zur Annahme von Tatmehrheit gelangt ist. Zwar liegen bei der Hinterziehung verschiedenartiger Steuern im allgemeinen mehrere selbständige Taten vor. Jedoch ist Tateinheit im Einzelfall u.a. dann anzunehmen, wenn die Verkürzung mehrerer Steuern durch übereinstimmende unrichtige Angaben in mehreren gleichzeitig abgegebenen Erklärungen bewirkt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 1979 – 4 StR 641/78, Beschluss vom 28. Februar 1978 – 5 StR 432/77). Hier ergeben die Urteilsfeststellungen bereits, dass die verschiedenen Steuerverkürzungen durch übereinstimmende unrichtige Angaben bewirkt worden sind. Es fehlen lediglich Angaben über Inhalt und Zeitpunkt der einzelnen Steuererklärungen. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, dass die Strafkammer Tatmehrheit rechtsfehlerhaft angenommen hat.
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, im Hinblick auf die in § 46 Abs. 2 StGB genannten Abwägungskriterien genauere Feststellungen zu treffen und bei der Strafzumessung zu erwägen, dass die Taten längere Zeit zurückliegen. Das Bemühen des Angeklagten, seine Steuerschuld abzutragen, darf nicht mit der Erwägung gemindert werden, sein hierfür monatlich erbrachter Betrag sei *„nicht einmal geeignet, den schuldigen Steuerbetrag mit einem banküblichen Zinssatz zu verzinsen“* (UA S. 6), da der Steuerfiskus seinerseits überzahlte Steuern dem Steuerbürger nicht schon gar nicht *„mit einem banküblichen Zinssatz“* verzinst und § 46 Abs. 2 StGB nur auf das Bemühen abhebt, den Schaden wiedergutzumachen.
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