Revision: Tateinheit bei Steuerhinterziehung und 'grober Eigennutz' nicht ausreichend belegt – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 237/84
- Datum
- 18.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Betroffenheit mehrerer Steuerarten durch steuerstrafbares Verhalten schließt Tateinheit nicht aus; Tateinheit kann bestehen, wenn dieselben unrichtigen Angaben in mehreren Steuererklärungen verwendet werden, um die Steuerfestsetzung bei verschiedenen Steuerarten herabzusetzen.
Die Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit erfordert eine gerichtliche Prüfung und Begründung; unterbleibt diese Auseinandersetzung, ist das Urteil aufzuheben.
Der Revisionsgerichtshof darf den Schuldspruch nicht inhaltlich ändern, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung ergänzende, entscheidungserhebliche Feststellungen getroffen werden könnten.
Für die Qualifikation als besonders schwerer Fall i.S.v. § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO ist der sogenannte „grobe Eigennutz“ gesondert darzulegen; dessen Vorliegen kann nicht allein aus der Nutzung von Einnahmen für sich selbst abgeleitet werden, sondern setzt ein deutlich über das übliche Gewinnstreben hinausgehendes Verhalten voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. Juni 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 237/84 in der Strafsache gegen █████████████████ Hans geboren am ███ 1930 in █████ wegen Steuerhinterziehung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ für Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten,
████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung, fortgesetzter Lohnsteuerhinterziehung und fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung, diese begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Gewerbesteuerhinterziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die von ihr angenommene Tatmehrheit zwischen der Hinterziehung von Umsatzsteuer, der Hinterziehung von Lohnsteuer und der – tateinheitlich mit Gewerbesteuerhinterziehung begangenen – Hinterziehung von Einkommensteuer begründet, halten der rechtlichen Prüfung nicht stand. Dass die Handlungen des Angeklagten verschiedene Steuerarten betrafen, schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Tateinheit nicht aus. Sie kommt auch bei mehreren Steuerarten in Betracht, etwa dann, wenn mehrere, verschiedene Steuern betreffende Steuererklärungen gleichzeitig bei der Finanzbehörde eingereicht werden, oder – wie es hier naheliegt – dieselben unzutreffenden Angaben in die verschiedenen Erklärungen aufgenommen wurden, um bei den mehreren Steuerarten die Festsetzung niedrigerer Steuern zu bewirken.
Insoweit kommen hier nicht nur unrichtige Angaben in den Umsatz- und Einkommensteuererklärungen des Angeklagten in Betracht, die beide dem Ziel dienten, Geschäftsvolumen und Gewinn niedriger erscheinen zu lassen, sondern auch die Angaben in den die Lohnsteuer betreffenden Erklärungen, die möglicherweise ebenfalls deshalb zu niedrig gehalten waren, um den Umfang der Geschäfte zu verschleiern und die Unrichtigkeit der Umsatzsteuererklärungen nicht erkennbar werden zu lassen (vgl. zu alledem BGH NStZ 1983, 29; BGH, Urteil vom 28. Februar 1978 – 5 StR 432/77 –; BGH, Beschlüsse vom 22. März 1979 – 4 StR 641/78 – und vom 4. Mai 1984 – 2 StR 152/84 –).
Die Strafkammer setzt sich im Urteil mit diesen Fragen nicht auseinander. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang führt. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, den Schuldspruch selbst zu ändern, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der neuen Hauptverhandlung ergänzende, für die Frage der Konkurrenzen erhebliche Feststellungen getroffen werden können.
2. Da die Sachbeschwerde Erfolg hat, bedürfen die Verfahrensrügen keiner Erörterung.
3. Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:
Die Strafkammer nimmt in allen Fällen der Steuerhinterziehung besonders schwere Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO an, ohne zureichend zu begründen, worin sie den dort geforderten „groben Eigennutz“ des Angeklagten sieht. Dass der Angeklagte „die in den Anwesen Weserstraße 19 und 15 in Frankfurt eingenommenen Beträge unter Ausschluss sogar der Mitgesellschafter für sich allein verwenden wollte“, kann nicht ohne weiteres bei der Beurteilung des Gewichts seiner Steuerhinterziehungen herangezogen werden. Selbst wenn damit aber zum Ausdruck gebracht werden sollte, der Angeklagte habe auch die Steuervorteile für sich allein haben wollen, kann daraus allein noch nicht der Vorwurf „groben“ Eigennutzes hergeleitet werden. „Grober“ Eigennutz kann nur dann bejaht werden, wenn das in den Umständen der Steuerhinterziehung zum Ausdruck kommende Gewinnstreben eines Angeklagten das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigt. Umstände dieser Art lassen sich dem angefochtenen Urteil indessen nicht entnehmen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 – 1 StR 870/83 –).
| Misl | Meyer | Gollwitzer | |||
| Müller | Theune |