Revision verworfen: fehlende fristgerechte Begründung nach §§ 344, 345 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 373/79
- Datum
- 12.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision zwar eingelegt, aber nicht binnen der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Die in der Revisionseinlegungsschrift enthaltene bloße Erklärung des Revisionsziels (z. B. Aufhebung und Zurückverweisung) kann die erforderliche Revisionsbegründung nicht ersetzen.
Nach § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO muss aus der Revisionsbegründung ersichtlich sein, ob das Urteil wegen einer Verfahrensverletzung oder wegen Verletzung anderer Rechtsnormen angefochten wird; fehlt diese Klarstellung, ist die Begründung unzureichend.
Bei Verwerfung der Revision aus Gründen der Unzulässigkeit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 15. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 373/79 in der Strafsache gegen Wilhelm Gustav ██ aus ███, geboren am ██ ███ 1937 in ███ wegen fahrlässiger Rauschtat
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. März 1979 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat zwar rechtzeitig Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 bestimmten Frist begründet. Der in der Revisionseinlegungsschrift enthaltene Antrag, *„das Urteil aufzuheben und zur erneuten Hauptverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen“*, stellt nur Umfang und Ziel der Revisionseinlegung klar. Als Revisionsbegründung kann er nicht angesehen werden, da er entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erkennen lässt, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1968 – 2 StR 320/68 und vom 24. Februar 1977 – 4 StR 50/77).
Das Rechtsmittel ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
RiBGH Spiegel ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Salger | RuBG | ||
| Goyake |
Zitiert von (8)
- BGH · 3 StR 296/91 · 21.08.1991Revision wegen Formmängeln der Revisionsbegründung (§ 344 StPO) verworfen
- BGH · 3 StR 475/91 · 17.01.1992Revision verworfen: Unzureichende Revisionsbegründung nach § 344 StPO
- BGH · 4 StR 149/88 · 12.04.1988Verwerfung der Revision und Ablehnung der Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis
- BGH · 4 StR 569/99 · 25.01.2000Revisionen gegen Adhäsionsentscheidung wegen Frist‑ und Formmängeln verworfen
- BGH · 4 StR 560/80 · 29.10.1980Antrag auf Revisionsentscheidung wegen unzureichender Revisionsbegründung verworfen
- BGH · 4 StR 404/91 · 05.09.1991Revision wegen Bandendiebstahls als unzulässig verworfen mangels Begründung (§344 Abs.2 StPO)
- BGH · 3 StR 105/82 (S) · 14.04.1982Revision verworfen wegen fehlender fristgerechter Revisionsbegründung
- BGH · 4 StR 592/91 · 16.01.1992Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts