Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: fehlende fristgerechte Begründung nach §§ 344, 345 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 373/79
Datum
12.07.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte fristgerecht Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein, begründete diese jedoch nicht innerhalb der nach § 345 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist. Die bloße Angabe des Revisionsziels (Aufhebung und Zurückverweisung) ersetzt keine Begründung. Nach § 344 Abs. 2 S. 1 StPO muss erkennbar sein, ob Verfahrens- oder andere Rechtsverletzungen gerügt werden. Die Revision wurde deshalb als unzulässig verworfen; Kosten wurden auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision zwar eingelegt, aber nicht binnen der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

2

Die in der Revisionseinlegungsschrift enthaltene bloße Erklärung des Revisionsziels (z. B. Aufhebung und Zurückverweisung) kann die erforderliche Revisionsbegründung nicht ersetzen.

3

Nach § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO muss aus der Revisionsbegründung ersichtlich sein, ob das Urteil wegen einer Verfahrensverletzung oder wegen Verletzung anderer Rechtsnormen angefochten wird; fehlt diese Klarstellung, ist die Begründung unzureichend.

4

Bei Verwerfung der Revision aus Gründen der Unzulässigkeit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 373/79 in der Strafsache gegen Wilhelm Gustav ██ aus ███, geboren am ██ ███ 1937 in ███ wegen fahrlässiger Rauschtat

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. März 1979 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat zwar rechtzeitig Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 bestimmten Frist begründet. Der in der Revisionseinlegungsschrift enthaltene Antrag, *„das Urteil aufzuheben und zur erneuten Hauptverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen“*, stellt nur Umfang und Ziel der Revisionseinlegung klar. Als Revisionsbegründung kann er nicht angesehen werden, da er entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erkennen lässt, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1968 – 2 StR 320/68 und vom 24. Februar 1977 – 4 StR 50/77).

Das Rechtsmittel ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

RiBGH Spiegel ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

SalgerRuBG
Goyake

Zitiert von (8)