Revision verworfen: Unzureichende Revisionsbegründung nach § 344 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 475/91
- Datum
- 17.01.1992
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht den formellen Anforderungen des § 344 StPO entspricht.
Die Revisionsbegründung muss erkennbar machen, ob eine Sachrüge oder eine Rüge formellen Rechts gerügt wird; eine bloße Aufzählung ohne schlüssige Bezugnahme genügt nicht.
Eine Sachrüge setzt voraus, dass aus dem Urteil selbst hervorgehende Feststellungsmängel (z. B. Widersprüche, Unklarheiten) schlüssig dargestellt werden; Behauptungen, die sich nur auf außerurteiliche Akteninhalte oder neue Tatsachen stützen, genügen nicht.
Eine als Aufklärungsrüge bezeichnete Beanstandung verlangt bestimmte Beweisbehauptungen und die Angabe des erwarteten Beweisergebnisses; das Fehlen solcher Angaben macht die Rüge unzulässig.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 475/91 vom 17. Januar 1992 in der Strafsache gegen Heinz Dieter R., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Gründe
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Mai 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in teilweiser Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch eines Kindes und wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision muss als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO), weil die dem Rechtsmittel gegebene Begründung nicht den formellen Anforderungen des § 344 StPO genügt.
Die Revisionsbegründung lässt mangels einer ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärung dazu nicht erkennen, ob die Verletzung sachlichen oder formellen Rechts gerügt werden soll (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der auf Urteilsaufhebung gerichtete Revisionsantrag gibt darüber keinen Aufschluss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1979 – 4 StR 373/79, vom 9. September 1988 – 2 StR 514/88 und vom 21. August 1991 – 3 StR 296/91). Auch aus den Einzelausführungen zur Rechtfertigung des Antrags ergibt sich keine zulässige Sachrüge oder Verfahrensbeschwerde. Die Angriffe gegen Feststellungen zum Schuldumfang und gegen die Strafzumessung sind ausschließlich auf Umstände gestützt, die aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgehen, sondern sich nach Behauptung des Beschwerdeführers aus den Akten ergeben oder sich, ohne in den Akten festgehalten zu sein, sonst ereignet haben sollen. Die den Inhalt der Sachrüge ausmachende – schlüssige – Behauptung, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei großzügiger Auslegung auch nicht andeutungsweise zu entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht die Geltendmachung materieller, aus dem Urteil selbst hervorgehender Feststellungsmängel wie Widersprüche, Unklarheiten, Verstöße gegen die Denkgesetze sowie das Erfahrungswissen oder Unvollständigkeiten ersichtlich. Soweit die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift als Aufklärungsrüge gemeint sein sollten, genügen die Beanstandungen der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ebenfalls nicht; es fehlen insbesondere bestimmte Beweisbehauptungen und die Angabe des erwarteten Beweisergebnisses (vgl. Pikart in KK-StPO 2. Aufl. § 344 Rdn. 51 m. w. N.).
| Rus | Rissing-van Saan | Terno | |||
| Kutzer | Blauth |