Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen fehlender fristgerechter Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 105/82 (S)
Datum
14.04.1982
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte fristgerecht Revision ein, begründete sie jedoch nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist. Die Einlegungsschrift enthielt lediglich den Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung, nicht aber substantiiertes Vorbringen zu konkreten Rechtsverletzungen. Nach § 344 Abs. 2 S.1 StPO muss die Revision erkennen lassen, ob Verfahrens- oder materielle Rechtsverletzungen gerügt werden; deshalb wurde die Revision als unzulässig verworfen und der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet wird.

2

Die Revisionsbegründung muss nach § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO erkennen lassen, ob das Urteil wegen Verfahrensverletzungen oder wegen Verletzungen sonstiger Rechtsnormen angefochten wird.

3

Ein bloßer Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, ohne substantiiertes Vorbringen konkreter Rechtsfehler, erfüllt nicht die Anforderungen an eine Revisionsbegründung.

4

Wird die Revision nicht fristgerecht begründet, ist sie als unzulässig zu verwerfen; der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 6. Januar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 105/82 (S) in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugelektriker Anton ███ aus █, geboren am ██ 1952 in ██, wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1982 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 1981 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat rechtzeitig Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet. Der in der Revisionseinlegungsschrift enthaltene Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, stellt nur Umfang und Ziel der Revisionseinlegung klar. Als Revisionsbegründung kann er nicht angesehen werden, weil er entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erkennen lässt, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12.7.1979 – 4 StR 373/79; Pikart in Karlsruher Kommentar StPO § 344 Rdn. 17). Das Rechtsmittel ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Dr. SchauenburgSchmidtKrauth
Dr. KnoblichKutzerDr.

Zitiert (1)