Verwerfung der Revision und Ablehnung der Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 149/88
- Datum
- 12.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO bei Gericht eingeht.
Bei der Prüfung nach § 346 Abs. 1 StPO bleiben die Gründe für das Versäumen der Frist zur Revisionsbegründung außer Betracht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist nur zulässig, wenn die versäumte Handlung nachgeholt ist und die nachgeholte Handlung den besonderen Formerfordernissen der einschlägigen Vorschriften entspricht.
Ein bloßer Antrag auf Aufhebung des Urteils ohne substantiierten Begründungsvortrag erfüllt nicht die Anforderungen einer auslegungsfähigen Revisionsbegründung nach §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 2 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 149/88 in der Strafsache gegen Günter L ███ aus ████, geboren am 10. 1945 in ███, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am **12. April 1988
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Oktober 1987 werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO aufzufassende „Beschwerde“ des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 10. Dezember 1987, durch den seine Revision gegen das Urteil vom 14. Oktober 1987 als unzulässig verworfen wurde, ist unbegründet. Das Urteil ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Q am 6. November 1987 ordnungsgemäß zugestellt worden; Rechtsanwalt G war nicht mehr Verteidiger des Angeklagten, da seine Bestellung als Verteidiger am 14. Oktober 1987 zurückgenommen worden war (Bd. I Bl. 253 d.A.) und er sich bis dahin nicht erneut als Verteidiger bestellt hatte.
Weil eine Revisionsbegründung innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Monatsfrist nicht bei Gericht eingegangen ist, hat das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. Die Gründe, warum die Frist des § 345 Abs. 1 StPO versäumt wurde, sind im Rahmen der Prüfung nach § 346 Abs. 1 StPO ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1988 – 4 StR 372/87).
Dem Angeklagten kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden.
Es kann dahinstehen, ob den Angeklagten an der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung und an der Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – der Wiedereinsetzungsantrag seines Verteidigers vom 21. Dezember 1987 ist erst am 22. Dezember 1987 und damit nach Ablauf der ab Zustellung des Verwerfungsbeschlusses vom 10. Dezember 1987 am 14. Dezember 1987 laufenden Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingegangen – ein Verschulden trifft.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nämlich unzulässig, weil die versäumte Handlung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt worden ist. Da die nachzuholende Handlung (Begründung der Revision) hier den besonderen Formerfordernissen der §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 2 StPO unterliegt, ist sie nur nachgeholt, wenn sie diesen Erfordernissen genügt (vgl. RGSt 50, 253; 53, 286, 289). Der Verteidiger des Angeklagten hat jedoch in seinem Schriftsatz vom 13. Januar 1988 lediglich den Antrag gestellt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Eine Begründung für diesen Antrag enthält der Schriftsatz entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht. Der Antrag allein stellt keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar (BGH, Beschluss vom 12. Juli 1979 – 4 StR 373/79, bei Spiegel DAR 1980, 210; BGH, Beschluss vom 9. September 1987 – 2 StR 411/87 m. Nachw.).
Da somit keine ordnungsgemäße Revisionsbegründung vorliegt, ist auch der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig (Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 45 StPO Rdn. 11).
Im Übrigen hätte die Revision des Angeklagten aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
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