Verwerfung von Revisionsanträgen und Bestätigung der Kostenentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 361/89
- Datum
- 24.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht entspricht und nicht durch einen Verteidiger oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgenommen wurde.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist und die nachzuholende Handlung besonderen Formerfordernissen unterliegt.
Die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels treffen nach § 473 Abs. 1 StPO denjenigen, der das Rechtsmittel eingelegt hat; dies gilt auch für durch den Verteidiger eingelegte Rechtsmittel nach § 297 StPO zugunsten des Angeklagten.
Gegen eine Kostenentscheidung kann zwar die sofortige Beschwerde erhoben werden; sie ist jedoch unbegründet, wenn die Aktenlage belegt, dass der Verteidiger im Einvernehmen mit dem Angeklagten gehandelt hat und damit die Kostentragung des Angeklagten rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 1. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 361/89
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ Bernd Dietmar, geboren am ███ 1959 in █████, zur Zeit in Haft,
wegen Bandendiebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **24. Juli 1989
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts, sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. Dezember 1988, sowie die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe
1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist zwar rechtzeitig gestellt, aber unbegründet. Da die Revision entgegen § 345 Abs. 2 StPO weder durch einen Verteidiger noch durch den Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist, hat das Landgericht sie zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist unzulässig, weil der Angeklagte die versäumte Handlung nicht nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Da die nachzuholende Handlung (Begründung der Revision) den besonderen Formerfordernissen der §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 2 StPO unterliegt, hätte auch dies durch einen Verteidiger oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen müssen. Weil auch der Wiedereinsetzungsantrag somit keine ordnungsgemäße Revisionsbegründung enthält, ist er als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1988 – 4 StR 149/88 = bei Miebach NStZ 1989, 15 = BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1).
3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils vom 1. Dezember 1988 ist gemäß § 464 Abs. 3 StPO zulässig, jedoch nicht begründet (§§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerdebegründung ausdrücklich nur dagegen, dass ihm auch die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 28. August 1987 auferlegt worden sind. Auch insoweit ist die Kostenentscheidung aber nicht zu beanstanden:
Nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO treffen die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels den, der es eingelegt hat. Das ist auch bei einem von dem Verteidiger für den Angeklagten gemäß § 297 StPO eingelegten Rechtsmittel der Angeklagte selbst (vgl. Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. Rdn. 8 und Schikora/Schimansky in KK 2. Aufl. Rdn. 2 je zu § 473 StPO).
Die Behauptung des Angeklagten, sein damaliger Verteidiger habe die Revision gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen eingelegt, wird durch den Inhalt der Akten widerlegt; denn der Verteidiger hat die Revision mit Schriftsatz vom 1. September 1987 „auftragsgemäß“ eingelegt und der Angeklagte hat seinem damaligen Verteidiger mit Schreiben vom 31. Oktober 1987 mitgeteilt, er stimme mit ihm überein, „dass die Revision gegen das Urteil vom 28. August 1987 zurückzunehmen ist“ (Bl. 5432 d.A.). Daraus ist zu entnehmen, dass der Verteidiger im Einverständnis mit dem Angeklagten gehandelt hat.
| Salger | Goydke | Steindorf | |||
| Laufhütte | Meyer-Goßner |