Antrag nach § 346 StPO wegen Verwerfung der Revision als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 372/87
- Datum
- 13.01.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO führt zur Unzulässigkeit der Revision, wenn innerhalb der maßgeblichen Frist keine Revisionsbegründung eingeht.
Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO beginnt erst mit der Zustellung eines Berichtigungsbeschlusses zum Urteil, wenn ein solcher Berichtigungsbeschluss erlassen wurde und ihm erst später zugestellt wird.
Bei der Prüfung eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO sind die Gründe für die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ohne Bedeutung; gegen eine Fristversäumnis ist allein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung (hier: die Begründung der Revision) nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 1. April 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 372/87 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ aus ███, Gerd Peter ████, geboren 1945, wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Januar 1988 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 1. April 1987 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Oktober 1986 rechtzeitig Revision eingelegt. Das Landgericht hat die Revision mit Beschluss vom 1. April 1987 als unzulässig verworfen, weil keine Revisionsanträge (und keine Begründung) angebracht worden sind. Der Verteidiger des Angeklagten beantragt gegen diesen Beschluss die Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Antrag ist gemäß § 346 Abs. 2 StPO statthaft und fristgerecht gestellt. Er ist jedoch nicht begründet, da der Beschluss des Landgerichts im Ergebnis richtig ist.
Zwar richtet sich die Revisionsbegründungsfrist nicht – wie das Landgericht angenommen hat – nach dem Zustellungsdatum vom 14. Januar 1987. Da das Landgericht am 24. Oktober 1986 einen Berichtigungsbeschluss zum Urteil vom 23. Oktober 1986 erlassen hat und dieser Berichtigungsbeschluss dem Verteidiger erst am 7. August 1987 zugestellt worden ist, lief die Frist des § 345 Abs. 1 StPO erst ab diesem Zeitpunkt (BGHSt 12, 374; Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 345 StPO Rdn. 6). Auch seitdem ist aber keine Revisionsbegründung eingegangen, so dass die Revision im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen worden ist.
Die Gründe, warum die Frist des § 345 Abs. 1 StPO versäumt wurde, sind im Rahmen der Prüfung nach § 346 Abs. 1 StPO ohne Bedeutung. Insoweit käme lediglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in Betracht. Der Verteidiger des Angeklagten hat jedoch einen solchen Antrag nicht gestellt, vielmehr ausdrücklich erklärt, dass er sich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „vorbehalte“. Im Übrigen wäre aber ein Wiedereinsetzungsantrag auch unzulässig, weil die versäumte Handlung – Begründung der Revision – nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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