Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Bandendiebstahls als unzulässig verworfen mangels Begründung (§344 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 404/91
Datum
05.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen Bandendiebstahls ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht begründet worden ist. Der bloße Antrag auf Aufhebung mit Zurückverweisung an eine andere Strafkammer genügt nicht. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht hinreichend begründet wird.

2

Ein bloßer Antrag auf Aufhebung des Urteils mit Zurückverweisung an eine andere Strafkammer erfüllt die Begründungspflicht der Revision nicht.

3

Bei Verwerfung der Revision wegen Unzulässigkeit trifft den Revisionsführer die Kostenpflicht für das Rechtsmittel.

4

Die Rechtsprechung verlangt für die Zulässigkeit der Revision einen substantiierten, entscheidungsbezogenen Ausführungs- und Rechtsmittelformulierungsvortrag.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 404/91 in der Strafsache gegen Klaus aus ██████, dort geboren am ██ 1954, wegen Bandendiebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 1991 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht begründet worden ist. Der bloße Antrag auf Aufhebung des Urteils mit Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1979 – 4 StR 373/79, bei Spiegel DAR 1980, 210 Nr. 6 mit weit. Nachw.).

SalgerSteindorfBasdorf
Meyer-GoßnerMaatz

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