Revision wegen Bandendiebstahls als unzulässig verworfen mangels Begründung (§344 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 404/91
- Datum
- 05.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht hinreichend begründet wird.
Ein bloßer Antrag auf Aufhebung des Urteils mit Zurückverweisung an eine andere Strafkammer erfüllt die Begründungspflicht der Revision nicht.
Bei Verwerfung der Revision wegen Unzulässigkeit trifft den Revisionsführer die Kostenpflicht für das Rechtsmittel.
Die Rechtsprechung verlangt für die Zulässigkeit der Revision einen substantiierten, entscheidungsbezogenen Ausführungs- und Rechtsmittelformulierungsvortrag.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 29. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 404/91 in der Strafsache gegen Klaus aus ██████, dort geboren am ██ 1954, wegen Bandendiebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht begründet worden ist. Der bloße Antrag auf Aufhebung des Urteils mit Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1979 – 4 StR 373/79, bei Spiegel DAR 1980, 210 Nr. 6 mit weit. Nachw.).
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