Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 592/91
- Datum
- 16.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Verkündung des Urteils wirksam erklärter Verzicht auf Rechtsmittel macht das Rechtsmittel unwiderruflich und unanfechtbar.
Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts setzt Verhandlungsfähigkeit sowie eine freiwillige und informierte Abgabe voraus; bloße gesundheitliche Beschwerden ohne substantiierten Nachweis rechtfertigen die Unwirksamkeit nicht.
Erhebt der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Revision (§ 341 StPO) oder fehlt eine ordnungsgemäße Begründung (§ 344 StPO), ist die Revision unzulässig.
Die nachträgliche Behauptung, der Verzicht sei zur Erreichung der Haftentlassung abgegeben worden, reicht nicht aus, wenn Aktenzeichen und Protokoll (Haftaufhebung, Rechtsmittelbelehrung, Rücksprache mit dem Verteidiger) die Freiwilligkeit der Erklärung belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 592/91 vom 16. Januar 1992 in der Strafsache gegen Norbert Jürgen T. aus B[REDACTED], dort geboren am ██████ wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er am 17. Januar 1991 nach Verkündung des Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Dass er bei Abgabe der Verzichtserklärung verhandlungsunfähig gewesen wäre, behauptet der Angeklagte selbst nicht; seine Verteidigerin hat im Schriftsatz vom 10. Mai 1991 vielmehr dargelegt, dass der Angeklagte „nicht verhandlungsunfähig“ gewesen sei, sondern sich nur wegen starker Zahnschmerzen und deswegen eingenommener Tabletten „etwas benommen“ gefühlt habe. Zudem ergibt sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer, dass der Angeklagte „zu jeder Zeit besonders aktiv am Prozessgeschehen teilgenommen“ hat; Anzeichen für eine Verhandlungsunfähigkeit seien nicht zu bemerken gewesen.
Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5 mit weit. Nachw.). Der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe die Verzichtserklärung nur abgegeben, um aus der Haft entlassen zu werden, widerspricht aber auch dem durch das Protokoll beurkundeten Ablauf der Hauptverhandlung: Danach wurde der Haftbefehl nach der Urteilsverkündung aufgehoben, sodann Rechtsmittelbelehrung erteilt und erst danach hat der Angeklagte „nach Rücksprache mit seinem Verteidiger“ auf Rechtsmittel verzichtet.
Abgesehen von dem wirksam erklärten und nicht anfechtbaren Rechtsmittelverzicht wäre die Revision im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie verspätet eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO) und außerdem nicht ordnungsgemäß begründet worden ist (vgl. § 344 StPO; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1979 – 4 StR 373/79, bei Spiegel DAR 1980, 210 Nr. 6 mit weit. Nachw. – und vom 5. September 1991 – 4 StR 404/91).
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