Revision gegen Urteil wegen Bandendiebstahls als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 404/91
- Datum
- 13.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine nur unzureichende Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn sich daraus ersichtlich ein entscheidungserheblicher Einfluss auf das Strafmaß oder die Rechtsanwendung ergibt.
Bei einem außerordentlich milden Strafmaß kann die Annahme, die Entscheidung beruhe auf einer unzureichenden Erörterung der persönlichen Verhältnisse, entkräftet sein.
Hat die Revision keinen Erfolg, ist der Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels zu verurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 29. April 1991
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 404/91
in der Strafsache gegen Manfred ██████████ aus ████, dort geboren ██ ███████████ 1957, wegen Bandendiebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
In Anbetracht der außerordentlich milden Strafe kann das Urteil auf der vom Beschwerdeführer gerügten unzureichenden Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten hier nicht beruhen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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