Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen Bandendiebstahls als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 404/91
Datum
13.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen Bandendiebstahls wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Zentral war die Frage, ob eine unzureichende Erörterung der persönlichen Verhältnisse einen Revisionsgrund darstellt. Der Senat sah keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler und betonte, dass das außerordentlich milde Strafmaß gegen eine Beeinflussung durch den behaupteten Erörterungsmangel spricht. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine nur unzureichende Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn sich daraus ersichtlich ein entscheidungserheblicher Einfluss auf das Strafmaß oder die Rechtsanwendung ergibt.

3

Bei einem außerordentlich milden Strafmaß kann die Annahme, die Entscheidung beruhe auf einer unzureichenden Erörterung der persönlichen Verhältnisse, entkräftet sein.

4

Hat die Revision keinen Erfolg, ist der Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels zu verurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. April 1991

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 404/91

in der Strafsache gegen Manfred ██████████ aus ████, dort geboren ██ ███████████ 1957, wegen Bandendiebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

In Anbetracht der außerordentlich milden Strafe kann das Urteil auf der vom Beschwerdeführer gerügten unzureichenden Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten hier nicht beruhen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SteindorfSalgerMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf

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