Treffer
BGH Beschluss

Revisionen gegen Adhäsionsentscheidung wegen Frist‑ und Formmängeln verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 569/99
Datum
25.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revisionen gegen Adhäsionsentscheidungen des Landgerichts ein. Der BGH verwirft diese als unzulässig, da die Revisionsschriften nicht innerhalb der Monatsfrist nach §345 Abs.1 StPO begründet und nicht in der vorgeschriebenen Form vorgelegt wurden. Die pauschale Angabe „gegen das Adhäsionsverfahren“ offenbart zudem nicht, ob eine Sach- oder Verfahrensrüge erhoben wird. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren unterliegt den Form- und Fristvorschriften der StPO; insbesondere ist die Revisionsbegründung innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO vorzulegen.

2

Eine Revisionsschrift muss nach § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO erkennen lassen, ob mit der Revision eine Verfahrensrüge oder eine Sachrüge erhoben wird; bloße pauschale Bezeichnungen genügen nicht.

3

Die bloße Angabe, die Revision richte sich „gegen das Adhäsionsverfahren“ oder „gegen die Entscheidung im Adhäsionsverfahren“, ist keine hinreichende Erhebung der Sachrüge; die Sachrüge muss zwar nicht inhaltlich begründet werden, aber eindeutig erhoben sein.

4

Fehlen Frist- oder Formanforderungen an die Revisionsbegründung, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen und der Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten seines Rechtsmittels zu verpflichten.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 30. April 1999

Rubrum

Beschluss

in der Strafsache gegen █████████████████, █████████ wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Januar 2000 gemäß §§ 406a Abs. 2 Satz 1, 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. April 1999 werden als unzulässig verworfen. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges u. a. zu Freiheitsstrafen verurteilt. Es hat ferner im Adhäsionsverfahren die Angeklagten zur Zahlung von Geldbeträgen an geschädigte Anleger verpflichtet, und zwar den Angeklagten Sch. zur Zahlung von insgesamt 229.190 DM und den Angeklagten B. zur Zahlung von 80.960 DM.

Der Angeklagte Sch. hat „gegen das Adhäsionsverfahren“ Revision eingelegt. Für den Angeklagten B. hat sein Verteidiger Revision „gegen die Entscheidung des Gerichts im Adhäsionsverfahren“ eingelegt. Weitere Erklärungen sind nicht erfolgt.

Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil sie nicht innerhalb der von § 345 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist begründet worden sind. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Nach § 406a Abs. 2 Satz 1 StPO kann der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision allein gegen die Entscheidung im Anhangsverfahren vorgehen; auch insoweit gelten die Formvorschriften über die Einlegung der Revision (vgl. Karlsruher Kommentar StPO 4. Aufl. § 406a Rdnr. 2). Diesen Anforderungen genügen die eingelegten Revisionen nicht, da sie nicht innerhalb der mit Zustellung der Urteile am 27. Juli 1999 (Sch.) bzw. 24. Juli 1999 (B.) beginnenden Monatsfrist von den Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch eine von ihren Verteidigern oder anderen Rechtsanwälten unterzeichnete Schrift begründet wurden. Zwar ist das Fehlen ausdrücklicher Revisionsanträge (§ 344 Abs. 1 StPO) vorliegend unschädlich, da sich dem Inhalt der Revisionsschriften eindeutig entnehmen lässt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 4; Senatsbeschluss vom 7. Januar 1999 – 4 StR 652/98 –; Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 344 Rdnr. 3 m. w. N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 344 Rdnr. 2 m. w. N.), dass sie das Ziel verfolgen, dass die stattgebende Adhäsionsentscheidung aufgehoben und von einer Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche abgesehen wird. Die Revisionsschriften lassen jedoch entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erkennen, ob das Urteil wegen einer Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen der Verletzung sachlichen Rechts angefochten ist. Die bloße Erklärung, dass ‚gegen das Adhäsionsverfahren Revision‘ bzw. ‚gegen die Entscheidung im Adhäsionsverfahren Revision‘ eingelegt wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Zwar muss im Gegensatz zu der Verfahrensrüge die Sachrüge nicht weiter begründet werden. Sie muss aber zweifelsfrei erhoben werden; die Revisionseinlegung allein, ebenso die Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte – hier auf das Adhäsionsverfahren – (vgl. BGH NStZ 81, 298; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. Rdnr. 11) kann nicht als Erhebung der Sachrüge angesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1979 – 4 StR 373/79 – bzw. 29. Oktober 1980 – 4 StR 560/80 –; BGH NJW 1991, 710; BGH NStZ 1991, 597; BGH NStZ-RR 1998, 18; Löwe/Rosenberg a. a. O. Rdnr. 68 m. w. N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O.).“

Dem schließt sich der Senat an.

Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović

Ernemann

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