Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Unzulässigkeitsverwerfung – Revision als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 652/98
Datum
07.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Beschluss des Landgerichts auf, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden war, und entscheidet auf Antrag des Generalbundesanwalts. Der Verteidiger hatte fristgerecht eine Verletzung materiellen Rechts gerügt; das Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrags ist unschädlich, wenn sich das Revisionsbegehren aus der Begründung ergibt. Die darauf folgende materiell-rechtliche Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler, sodass die Revision als unbegründet verworfen wird. Kostenentscheidung: Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und der Nebenklägerin entstandene notwendige Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt ein ausdrücklicher Revisionsantrag in der Revisionsbegründung, ist dies unschädlich, wenn sich das Begehren der Revision eindeutig aus der Revisionsbegründung ergibt.

2

Die Erhebung einer allgemeinen Sachrüge durch den Angeklagten ist regelmäßig als Erklärung zu verstehen, das Urteil insgesamt angreifen zu wollen.

3

Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist begründet, wenn das Landgericht die Revision irrtümlich als unzulässig verwirft.

4

Ergibt die Nachprüfung aufgrund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen; in diesem Fall hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Stralsund, 21. Juli 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1999 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 7. Oktober 1998, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 21. Juli 1998 als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Mit Beschluss vom 7. Oktober 1998 hat das Landgericht Stralsund die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendschutzkammer des Landgerichts vom 21. Juli 1998 als unzulässig verworfen, weil Revisionsanträge nicht angebracht worden seien. Gegen diese am 13. Oktober 1998 zugestellte Entscheidung richtet sich der am 15. Oktober 1998 eingegangene Antrag des Verteidigers auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO).

Der Antrag ist begründet.

Der Verteidiger hat mit einem am 24. Juli 1998 – und damit fristgerecht – eingegangenen Schriftsatz die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Einen ausdrücklichen Antrag im Sinne der §§ 344 Abs. 1, 352 Abs. 1 StPO enthält dieser Schriftsatz zwar nicht; dies ist hier jedoch unschädlich. Eines besonders hervorgehobenen Revisionsantrags bedarf es nämlich nicht, wenn sich das Begehren des Beschwerdeführers sicher aus der Revisionsbegründung ergibt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 4; OLG Jena NStZ-RR 1998, 144; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 344 Rdn. 2 m.w.N.). In der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge durch den Angeklagten ist regelmäßig, so auch hier, die Erklärung zu sehen, dass das Urteil insgesamt angefochten werden soll (vgl. BGH StV 1981, 393; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1, 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 3).

Die Revision ist jedoch unbegründet; denn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Meyer-GoßnerKuckeinSolin-Stojanovic
MaatzAthing

Zitiert von (3)