Antrag auf Revisionsentscheidung wegen unzureichender Revisionsbegründung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 560/80
- Datum
- 29.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 345 StPO erfolgt.
Eine wirksame Revisionsbegründung muss entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen oder durch eine von dem Verteidiger oder einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift vorgelegt werden.
Die Revisionsschrift muss erkennen lassen, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (§ 344 Abs. 1 StPO) und angeben, ob Verfahrensmängel oder sonstige Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 344 Abs. 2 StPO).
Bloße formelhafte Erklärungen, ohne substantiierten Hinweis auf den Angriffs- und Rügeumfang, genügen den Anforderungen an die Revisionsbegründung nicht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 560/80
in der Strafsache gegen die Hausfrau Angelika H ████ geb. ███████ aus ████████████, dort geboren am █████ 1954, wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1980 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedererteilung eine Sperre von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet.
Die Revision der Angeklagten hat es als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO begründet worden sei.
Der dagegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt, jedoch unbegründet (§ 346 Abs. 2 StPO). Die Revision ist innerhalb der mit der Zustellung des Urteils am 14. Januar 1980 an den Verteidiger der Angeklagten beginnenden Monatsfrist weder von dieser selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von ihrem Verteidiger oder einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift begründet worden.
Die Revisionsschrift vom 30. November 1979 enthält keine Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (§ 344 Abs. 1 StPO). Sie lässt auch entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1979 – 4 StR 373/79). Die bloße Erklärung „In der Strafsache ... legen wir namens unserer Mandantin gegen das am 28. 11. 1979 verkündete Urteil Revision ein“ genügt diesen Anforderungen nicht.
Mit Recht hat die Strafkammer daher die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
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