Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Formmängeln der Revisionsbegründung (§ 344 StPO) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 296/91
Datum
21.08.1991
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte fristgerecht Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein; die Revision wurde vom BGH als unzulässig verworfen. Streitpunkt war, dass die Revisionsbegründung nicht in der nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Form darlegte, inwieweit das Urteil angefochten und aufgehoben werden solle. Nachträgliche Schriftsätze und pauschale Angriffe auf die Beweiswürdigung konnten die Formdefizite nicht heilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht in der nach § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form enthält, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird.

2

Nachträgliche Schriftsätze heilen Formmängel der ursprünglichen Revisionsbegründung nur, wenn aus der Gesamtschau eindeutig hervorgeht, ob die Prüfung auf Verfahrens- oder auf sachliches Recht gerichtet ist; bloße Aufhebungsanträge genügen nicht.

3

Bloße pauschale Angriffe gegen die Beweiswürdigung ohne konkrete Darlegung entscheidungserheblicher Verfahrensfehler oder gesetzeswidriger Anwendung materiellen Rechts erfüllen nicht die Anforderungen an eine zulässige Revisionsbegründung.

4

Eine allgemeine Sachrüge ist nur dann zulässig, wenn sie zweifelsfrei erkennen lässt, dass die Revision auf Verletzung sachlichen Rechts gestützt wird; unklare oder rein wertende Vorbringungen sind unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 26. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 296/91

in der Strafsache gegen ███████, geboren am 21. Dezember 1961 in ███████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. März 1991 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt.

Hiergegen hat der Pflichtverteidiger für den Angeklagten zwar fristgerecht Revision eingelegt, diese ist jedoch unzulässig, da sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Form begründet worden ist.

Die Revisionseinlegungsschrift vom 28. März 1991 enthält keine Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (§ 344 Abs. 1 StPO).

Mit dem nach erfolgter Urteilszustellung bei Gericht eingereichten Schriftsatz vom 7. Juni 1991 hat der Pflichtverteidiger beantragt, das Urteil bezüglich des Schuldspruchs im Falle Lydia [REDACTED] aufzuheben und somit den Umfang der begehrten Überprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht auf diesen Fall rechtswirksam beschränkt (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 lässt aber weder die Revisionseinlegungsschrift noch der Schriftsatz vom 7. Juni 1991 erkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungsantrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt werden, genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1991; BGH, Beschl. vom 12. Juli 1979 – 4 StR 373/79; Hanack in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., StPO § 344 Rdn. 68).

Aus der mit dem Schriftsatz vom 7. Juni 1991 gegebenen Begründung des Aufhebungsantrags ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer beanstanden will, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten nur unzureichend geprüft und vorhandene Beweise nicht erschöpfend gewürdigt. Soweit mit diesen Beanstandungen Verfahrensfehler behauptet werden sollen, sind diese nicht ordnungsgemäß, wie § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO voraussetzt, begründet worden und schon deshalb unzulässig. Ob mit diesen Ausführungen zugleich auch oder nur die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts geltend gemacht werden soll, ist nicht ersichtlich. Eine zulässig erhobene allgemeine Sachrüge setzt voraus, dass die Revision – allein oder neben der Verfahrensrüge – zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll (vgl. BGHSt 25, 272, 275; Hanack aaO; Pickart in KK, 2. Aufl., StPO § 344 Rdn. 18 und § 349 Rdn. 8).

Hieran mangelt es im vorliegenden Fall, da die Revisionsbegründung sich in bloßen Angriffen gegen die Beweiswürdigung erschöpft.

Rissing-van SaanRußBlauth
KutzerTerno
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