Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Gesamtstrafenbildung nach §55 StGB – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 250/79
Datum
21.06.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte nahm Revision gegen die Bildung einer Gesamtstrafe nach mehreren Vorverurteilungen. Der BGH gab der Revision insoweit statt, hob die mit einer späteren Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend ist, dass bei vor der Vorverurteilung begangener Tat die Gesamtstrafe mit der frühesten noch einzuordnenden Vorverurteilung zu bilden ist und nur Strafen für davor begangene Taten einbezogen werden dürfen. Weiterhin sind bereits vollstreckte oder bezahlte Strafen nicht mehr einzubeziehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren Vorverurteilungen und einer Tat, die vor diesen Vorverurteilungen begangen wurde, ist die Gesamtstrafe nach § 55 StGB mit der Strafe aus der frühesten noch einbezogenen Vorverurteilung zu bilden.

2

In die Gesamtstrafe dürfen nur rechtskräftige Strafen einbezogen werden, die für Taten ausgesprochen wurden, die zeitlich vor derjenigen frühesten Vorverurteilung begangen wurden.

3

Vollstreckte oder als bezahlt erledigte Strafen sind im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB erledigt und können nicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen werden.

4

Dass eine mit der frühesten Vorverurteilung gebildete Gesamtstrafe möglicherweise nicht zur Bewährung ausgesetzt würde, steht der Bildung dieser Gesamtstrafe nicht entgegen.

5

Eine Verfahrensrüge, die nicht näher begründet wird, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Verkäufer Hermann Josef K. ██, geboren am ███ in ████, █████ 1946, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Ruß, Dr. Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Oktober 1978 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten durch Urteil vom 11. November 1976 unter Freisprechung im Übrigen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat im ersten Revisionsverfahren durch Beschluss vom 16. März 1978 im Schuldspruch mit dem ergänzenden Hinweis bestätigt, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis vorsätzlich begangen ist, und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen der rechtskräftig festgestellten Tat unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht Leverkusen durch Strafbefehl vom 18. Januar 1978 rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auch die abermalige Revision des Angeklagten, der ohne nähere Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu einem Teilerfolg.

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit die Strafkammer nunmehr eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten als schuldangemessen angesehen hat. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sie nicht nur den Vorstraftaten wesentliche Bedeutung beigemessen hat, sondern auch den einschlägigen Straftaten, die der Angeklagte nach der hier abgeurteilten Tat begangen hat und deretwegen er anderweit verurteilt worden ist. Sie hat aus der Vielzahl seiner Straftaten, aus der schnellen Aufeinanderfolge und dem Umstand, dass er einige Straftaten während des Laufs einer Bewährungsfrist begangen hat, die Folgerung gezogen, dass es sich bei ihm um einen hartnäckigen Gesetzesbrecher handelt, der Belehrungen nur schwer zugänglich ist; diese Persönlichkeitsmängel mussten bei der Strafzumessung angemessen berücksichtigt werden (UA 19). Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Januar 1957 – 4 StR 478/56 – bei Dallinger MDR 1957, 528).

Die aus dieser Freiheitsstrafe und aus der zeitlich letzten Vorverurteilung vom Amtsgericht Leverkusen am 18. Januar 1978 verhängten Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Liegen, wie hier, mehrere Vorverurteilungen vor und ist die nunmehr abzuurteilende Tat vor allen Vorverurteilungen begangen worden, muss die Gesamtstrafe mit der Strafe aus der frühesten Vorverurteilung gebildet werden, mit der eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB noch möglich ist. In diese Gesamtstrafe dürfen dann nur diejenigen rechtskräftigen Strafen aus weiteren Vorverurteilungen einbezogen werden, die für Taten ausgesprochen worden sind, die ebenfalls vor der frühesten Vorverurteilung begangen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1976 – 1 StR 190/76 –; OLG Zweibrücken NJW 1968, 310; OLG Hamm MDR 1976, 162; Schönke/Schröder/Stree StGB 19. Aufl. § 55 StGB Rdn. 15 bis 17; Vogler in LK 10. Aufl. § 55 StGB Rdn. 11 bis 14).

Die hier abgeurteilte Tat ist am 26. Februar 1975 begangen worden. Die früheste Vorverurteilung, die noch für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, ist hiernach das seit dem 5. März 1976 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Juli 1975, das wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung erkannt hat (Vorverurteilung Nr. 10). Diese Strafe ist nach den Urteilsfeststellungen weder vollstreckt, noch verjährt oder erlassen, also noch nicht erledigt im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB. Mit ihr hätte die Strafkammer deshalb die Gesamtstrafe bilden müssen. Der Umstand, dass diese Gesamtstrafe möglicherweise, anders als die frühere Strafe, nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, steht nicht entgegen (BGHSt 7, 180, 185).

Aus diesen Gründen muss die mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leverkusen (Vorverurteilung Nr. 14) gebildete Gesamtstrafe aufgehoben werden. Diese Strafe, die für eine zeitlich erst nach der Vorverurteilung durch das Landgericht Köln begangene Straftat ausgesprochen worden ist, kann auch nicht in die neu zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden.

Für die neue Verhandlung wird folgendes bemerkt: Die Strafen aus den Vorverurteilungen Nr. 12 und Nr. 13 können in die neue Gesamtstrafe schon deshalb nicht einbezogen werden, weil der Angeklagte die ihnen zugrunde liegenden Straftaten nach der Vorverurteilung durch das Landgericht Köln begangen hat. Die den Vorverurteilungen Nr. 9 und 11 zugrunde liegenden Straftaten sind zwar vor dieser Vorverurteilung begangen worden; die für sie ausgesprochenen Geldstrafen sind jedoch nach den Urteilsfeststellungen inzwischen vollständig bezahlt. Sie können daher nach § 55 Abs. 1 StGB nicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. September 1975 – 2 StR 400/75).

RußSalgerEngelhardt
HürxthalGoydke

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