Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsurteil: Verwerfung und Bestätigung von Schuldsprüchen und Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 414/83
Datum
18.08.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts gegen Verurteilungen wegen mehrerer Betrugstaten und gegen die Gesamtstrafenbildung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt Schuldsprüche sowie die Strafzumessung. Er hält fest, dass Beweiswürdigungen der Tatrichterprüfungsbefugnis unterliegen und Rückzahlungen den Vermögensschaden nicht zwingend ausschließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich ausschließlich gegen die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung und die tatrichterlichen Feststellungen richtet.

2

Teilweise oder vollständige Rückzahlungen beseitigen einen durch eine Täuschungshandlung begründeten Vermögensschaden nicht zwingend; sie sind als Wiedergutmachung zu werten, wenn die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters gefährdet ist.

3

Die Frage, ob mehrere Tathandlungen eine fortgesetzte Tat (Gesamthandlung) bilden, ist eine Gesamtwürdigung von Außen- und Innenleben der Tat durch den Tatrichter; werden die für eine fortgesetzte Handlung erforderlichen objektiven oder subjektiven Voraussetzungen nicht festgestellt, sind die Handlungen als selbständige Taten zu werten.

4

Der Tatrichter muss in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände darlegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungsgründe ist nicht erforderlich.

5

Bei Vorverurteilungen ist die Bildung der Gesamtstrafe nach § 55 StGB so vorzunehmen, daß die Gesamtstrafe mit der Strafe aus der frühesten Vorverurteilung zu bilden ist, wenn die nun zu verurteilenden Taten vor dieser Vorverurteilung begangen wurden; in diese sind weitere rechtskräftige Strafen für Taten einzubeziehen, die ebenfalls vor der genannten Vorverurteilung begangen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 14. März 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

4 StR 414/83 in der Strafsache gegen Inge Agnes █████, geboren am █████ ████ in ████████████, wegen Betruges.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Rus, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Dr. ██████ cs ████ als Verteidigerin, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. März 1983 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Minden vom 6. Oktober 1981 (12 Ls 52 Js 410/81 (106/81)) und vom 10. November 1982 (13 Ds 62 Js 359/81 (581/81)) zu zwei Jahren und drei Monaten und wegen Betruges in zwei weiteren Fällen zu neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch in den beiden Fällen des Betruges zum Nachteil ██ █ (Buchst. B Ziff. I Nr. 1 und 2 der Urteilsgründe) wendet, kann sie mit ihren Ausführungen nicht gehört werden. Denn diese bestehen ausschließlich in unzulässigen Angriffen gegen die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung und die Feststellungen.

Fehl geht auch das Vorbringen der Revision gegen den Schuldspruch im Falle des Betruges zum Nachteil ███████ (Buchst. B Ziff. II der Urteilsgründe). Ihre Auffassung, hier sei ein Vermögensschaden nicht entstanden, weil „die Angeklagte die Schulden in Teilbeträgen zurückgezahlt hat und kein Rest mehr offen steht“, ist unzutreffend. Das Landgericht sieht rechtsfehlerfrei den durch die Täuschungshandlung hervorgerufenen Schaden darin, dass „der Rückzahlungsanspruch“ der Geschädigten „aufgrund der zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten in hohem Maße gefährdet und damit als nicht gleichwertig anzusehen war“ (UA 13). Die Rückzahlung ist deshalb, wie das Landgericht zutreffend darlegt, lediglich als Wiedergutmachung des mit der Geldhingabe entstandenen Schadens anzusehen (UA 16).

Auch im Übrigen ist der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern. Das gilt auch, soweit das Landgericht die genannten Betrugstaten zum Nachteil ███████ nicht als eine einzige fortgesetzte Handlung, sondern als zwei selbständige, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Taten bewertet hat.

Die Beurteilung der Frage, ob der Täter aufgrund eines Gesamtvorsatzes gehandelt hat, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er hat hierfür eine Gesamtwürdigung des Tatgeschehens sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite vorzunehmen (vgl. Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 StGB Rdn. 74 mit Rechtsprechungsnachweisen). Machen die Feststellungen eine Prüfung der Frage des Gesamtvorsatzes notwendig, so muss der Tatrichter sie vornehmen und ihr Ergebnis in den Urteilsgründen mitteilen (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 1981 – 2 StR 393/81; Vogler aaO Rdn. 45, 90 m.w.N.). Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil gerecht.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte den ersten – fortgesetzten – Betrug in der Zeit vom April bis zum 11. August 1980 (UA 4/5, 10), den zweiten Betrug „im August 1980“ (UA 6) begangen. Der Entschluss zur Begehung der zweiten Tat ist danach möglicherweise noch vor Beendigung der ersten gefasst worden. Beide Taten waren gegen denselben Geschädigten gerichtet, unterschieden sich jedoch in der Art der Täuschungshandlung. Bei diesem zeitlichen Zusammentreffen von Betrugshandlungen gegen denselben Geschädigten war eine Prüfung der Frage, ob sie auf einem einzigen (Gesamt-)Vorsatz beruhten, notwendig.

Das Landgericht hat diese Prüfung, wie die Urteilsgründe ergeben, vorgenommen. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass weder die für die fortgesetzte Handlung erforderlichen „objektiven Voraussetzungen in der Art der Ausführungshandlung noch die subjektiven Voraussetzungen in Form eines Gesamtvorsatzes festgestellt werden konnten“ und ist deshalb von „zwei selbständigen Taten im Sinne des § 53 StGB“ ausgegangen (UA 11). Hierin ist kein Rechtsfehler zu erkennen. Aus dem zeitlichen Zusammentreffen der Taten und dem Umstand, dass sie gegen denselben Geschädigten – wenn auch in unterschiedlicher Ausführungshandlung – gerichtet waren, folgt nicht ohne weiteres, dass ihnen ein Gesamtvorsatz zugrunde lag. Im Übrigen verbindet der Umstand allein, dass ein Täter eine neue gleichartige Tat plant, ehe die frühere beendet ist, beide noch nicht zu einer Einheit (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1983 – 2 StR 96/83). Es ist vielmehr durchaus möglich, dass die zweite Betrugshandlung auf einem von dem früheren Tatentschluss unabhängigen Vorsatz beruhte. Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, welche dieser beiden Möglichkeiten hier gegeben ist. Es musste deshalb von selbständigen Taten ausgehen, denn der Grundsatz, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, findet auf den Gesamtvorsatz keine Anwendung (vgl. BGHSt 23, 33, 353; Beschluss vom 25. Juli 1980 – 2 StR 319/80 –, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1980, 984, jeweils m.w.N.).

2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Vorbringen der Revision gegen die Strafzumessungsgründe geht fehl. Sie verkennt, dass der Tatrichter nur verpflichtet ist, in den Urteilsgründen die für die Strafbemessung bestimmenden Umstände mitzuteilen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungsgründe ist weder vorgeschrieben noch möglich (vgl. BGH NJW 1976, 2220 m.w.N.). Im Übrigen erscheint es angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (UA 3) ausgeschlossen, dass es die Auswirkungen der Strafe auf ihre Familie nicht bedacht hat.

b) Fehl gehen auch die Einwände der Revision gegen die Gesamtstrafenbildung. Das Landgericht hat zu Recht aus den ersten drei der hier erkannten Einzelstrafen (vgl. UA 17) und den Einzelstrafen aus den in der Urteilsformel genannten früheren Urteilen eine Gesamtstrafe und aus den beiden weiteren Einzelstrafen eine gesonderte Gesamtstrafe gebildet.

Liegen Vorverurteilungen vor und ist die nunmehr abzuurteilende Tat vor diesen begangen worden, so muss die Gesamtstrafe mit der Strafe aus der frühesten Vorverurteilung gebildet werden, mit der eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB noch möglich ist. In diese Gesamtstrafe sind diejenigen rechtskräftigen Strafen aus weiteren Vorverurteilungen einzubeziehen, die für Taten ausgesprochen worden sind, welche ebenfalls vor der frühesten Vorverurteilung begangen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 – 4 StR 250/79, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1979, 987 m.w.N.). Das hat das Landgericht getan. Die Angeklagte hat die ersten drei hier abgeurteilten Taten in der Zeit vom April bis August 1981, also vor der Verurteilung vom 6. Oktober 1981, begangen. Aus den für diese Taten festgesetzten und den in diesem früheren Urteil erkannten Einzelstrafen musste deshalb eine Gesamtstrafe gebildet werden, in die auch die Einzelstrafen aus dem weiteren Urteil vom 10. November 1982 einzubeziehen waren, weil die diesen zugrunde liegenden Taten ebenfalls vor der genannten Vorverurteilung begangen worden waren (vgl. UA 4). Aus den beiden weiteren Einzelstrafen, denen im August 1982, also nach der genannten ersten Vorverurteilung begangene Taten zugrunde liegen (vgl. UA 13), musste dagegen eine gesonderte Gesamtstrafe gebildet werden.

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalRus

Zitiert (3)

Zitiert von (3)