Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung mehrerer Betrugs‑ und Urkundenfälschungsurteile, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 393/81
- Datum
- 19.08.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Kaufvertrag Zug um Zug gegen Barzahlung liegt kein Vermögensschaden des Verkäufers vor, solange er vertragsgemäß liefert; versuchter Betrug erfordert hingegen Feststellungen, dass der Täter bei Vertragsschluss die Absicht hatte, später die Zahlung zu vereiteln.
Die Übertragung des Besitzes an firmeneigener Post an einen Nichtberechtigten kann eine Vermögensverfügung und damit einen Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestands begründen.
Fehlende eindeutige Wiedererkennung durch Zeugen oder unklare Aussage des Schriftsachverständigen schließen eine Verurteilung nicht aus, wenn die Gesamtwürdigung anderer Beweisanzeichen die Täterschaft überzeugend ergibt.
Das Urteil muss erkennbar darlegen, ob mehrere gleichartige Taten als fortgesetzte Handlung mit Gesamtvorsatz oder als Tatmehrheit zu beurteilen sind; unterbleibt diese Prüfung, ist die Konkurrenzfrage erneut zu prüfen.
Werden mehrere für die Strafzumessung wesentliche Schuldsprüche aufgehoben, kann dies die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 26. März 1981
Rubrum
IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████ Romeo Wilh[elm], aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1934 in T[irpersdorf]/Vogtland, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt C__ aus KC als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte [REDACTED] C_ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Betrugs in den Fällen - „Postamt in HC (Firma Levi SC Germany GmbH)“ und - „Postamt V in D[armstadt] (Firma ████ GmbH)“, wegen versuchten Betrugs und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt worden ist,
b) in allen Strafaussprüchen.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in drei Fällen, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision, mit der er dieses Urteil im vollen Umfang seiner Verurteilung anficht, rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Entgegen der Meinung der Revision lässt das angefochtene Urteil Verstöße gegen die Denkgesetze nicht erkennen. Dass der Beschwerdeführer in den Fällen des vollendeten Betrugs von den Tatzeugen in der Hauptverhandlung nicht oder nicht zweifelsfrei wiedererkannt wurde und dass ihn der Schriftsachverständige nicht mit der erforderlichen Sicherheit als Urheber bestimmter Unterschriften bezeichnen konnte, hinderte die Strafkammer nicht daran, auf Grund zahlreicher anderer Beweisanzeichen die Überzeugung von seiner Täterschaft zu erlangen und ihm die in Frage stehenden Unterschriften zuzuschreiben. Falls die in die sachlich-rechtlichen Ausführungen eingestreute Bemerkung, der Angeklagte hätte zu einem bestimmten Punkt befragt werden müssen, als Aufklärungsrüge zu verstehen sein sollte, wäre eine solche schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil sie nicht darauf gestützt werden könnte, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126).
2. Zutreffend beanstandet die Revision jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betrugs. Nach den Feststellungen zu diesem Fall (Bl. 18 UA) war die Lieferung der vom Angeklagten bestellten Kraftfahrzeuge Zug um Zug gegen Barzahlung des Kaufpreises vereinbart worden. Unter diesen Umständen war eine Schädigung des Verkäufers ausgeschlossen, solange er sich an die vertraglichen Abmachungen hielt; denn er bekam entweder den Kaufpreis oder behielt die Kraftfahrzeuge (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1962 – 5 StR 652/61 –, vom 24. November 1964 – 1 StR 471/64 – und vom 29. Oktober 1965 – 4 StR 476/65 –). Dann konnte aber der Angeklagte einen Vermögensschaden des Verkäufers in seinen Vorsatz nur aufnehmen und deshalb versuchten Betrug nur begehen, wenn er bei Abschluss des Vertrags davon ausging, es werde ihm später gelingen, die Auslieferung der Fahrzeuge ohne deren sofortige Bezahlung zu erreichen. Dahingehende Feststellungen enthält das Urteil nicht.
3. In den übrigen Fällen der Verurteilung ergeben die hierzu getroffenen Feststellungen den von der Strafkammer jeweils zugrundegelegten Tatbestand nach der äußeren und inneren Tatseite. Die Revision bezweifelt zu Unrecht in den beiden Fällen, in denen sich der Beschwerdeführer als Nichtberechtigter Firmenpost aushändigen ließ, eine Vermögensverfügung der getäuschten Postbediensteten und den Eintritt eines Vermögensschadens. Beide Merkmale durfte das Landgericht in der Übertragung des Besitzes an der Firmenpost auf den Angeklagten erblicken (vgl. BGHSt 14, 386, 389; 16, 280, 281).
Die Strafkammer hat indes das rechtliche Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander möglicherweise nicht durchweg zutreffend beurteilt. Sie hat zwischen allen Straftaten Tatmehrheit angenommen. Dies hätte, soweit es sich um die beiden Fälle der betrügerischen Erlangung von Firmenpost und um die beiden Urkundenfälschungen handelt, näherer Begründung bedurft, da die Feststellungen hierzu die Annahme je einer fortgesetzten Handlung nahelegen. Zwar bleibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn der Tatrichter Zweifel am Vorliegen eines Gesamtvorsatzes hat, bei der Regel, dass die mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestands mehrere selbständige Straftaten ausmacht (BGH bei Dallinger MDR 1956, 9 m.w.N.; BGH, Urteil vom 2. April 1957 – 5 StR 55/57). Dieser Grundsatz entbindet jedoch den Tatrichter in Fällen, in denen der Sachverhalt hierzu Anlass gibt, nicht von der Verpflichtung, im Urteil erkennbar zu machen, dass er diese Frage geprüft hat, aber keine Klarheit darüber gewinnen konnte, ob der Täter auf Grund eines Gesamtvorsatzes oder mehrerer Willensentschlüsse gehandelt hat.
Hier gab in den beiden Betrugsfällen Anlass zu solcher Prüfung, dass der Angeklagte die Taten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen beging und dass er beide Male auf die von ihm mitgeführte Aktentasche Firmennamen aus selbstklebenden Goldbuchstaben aufgeklebt hatte, wie sie später in dem von ihm benutzten Pkw gefunden wurden. Dass er sich die am 4. Oktober 1979 verwendeten Goldbuchstaben erst nach Begehung des Betrugs vom 3. Oktober 1979 verschafft hat, ist kaum anzunehmen. Hatte er sich die für beide Taten verwendeten Buchstaben schon vor Verübung des ersten Betrugs besorgt, dann liegt es nahe, dass er sich ihrer von vornherein zur Begehung mehrerer Betrügereien bedienen wollte.
Ähnlich verhält es sich mit den beiden Urkundenfälschungen. Für den Wortlaut der Abtretungserklärungen auf den Verrechnungsschecks benutzte der Beschwerdeführer denselben Stempel. Dass er sich den Stempel „█████ GmbH“ erst verschafft hat, nachdem er die für die Firma Levi █████ Germany GmbH bestimmten Schecks mit einem auf diese Firma als Indossantin lautenden Stempelabdruck versehen hatte, ist auch hier unwahrscheinlich. Besaß er beide Firmenstempel schon vor Begehung der ersten Urkundenfälschung, dann spricht dies nahezu zwingend für einen beide Urkundenfälschungen umfassenden Gesamtvorsatz. Die Tatsache, dass er die Abtretungserklärungen sowohl auf den am 3. Oktober 1979 als auch auf den am 4. Oktober 1979 erlangten Schecks auf denselben Tag (24. September 1979) zurückdatierte, könnte sogar darauf hindeuten, dass er sämtliche Falschurkunden sozusagen in einem Zug hergestellt hat. Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass die Strafkammer diese Gesichtspunkte bedacht hat, als sie ohne nähere Begründung Tatmehrheit annahm. Die Konkurrenzfrage muss deshalb erneut geprüft werden.
4. Die Aufhebung des Schuldspruchs in fünf von insgesamt sechs Fällen hat die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche zur Folge, da die Einzelstrafe wegen Betrugs zum Nachteil der [REDACTED] Bank durch die Einzelstrafen in den fünf anderen Fällen beeinflusst sein kann.
| Schumacher | Meyer | Theune | |||
| Mosl | Maier |
Zitiert (4)
- BGH · 5 StR 652/61 · 06.03.1962Revision gegen Betrugsverurteilung: Aufhebung in fünf Fällen, Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 55/57 · 02.04.1957Revision verworfen: Passivbestechung und Falschbeurkundung bei Ausfuhrabfertigung
- BGH · 1 StR 471/64 · 28.04.1964Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs (Rückfall) verworfen
- BGH · 4 StR 476/65 · 29.10.1965Betrug bei Warenbestellungen: Anforderungen an Täuschung und Vermögensgefährdung